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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
18.03.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DSR: Bericht über die 141. Sitzung

Bei seiner 141. Sitzung am 5.3.2010 in Berlin setzte der DSR die Diskussion der zum E-DRS 24 „Latente Steuern“ eingegangenen Stellungnahmen fort. Der DSR entschied u. a., die Anforderungen des E-DRS 24 dahingehend zu ändern, dass das Ansatzverbot des § 306 S. 4 HGB auch im Falle einer handelsrechtlich zulässigen Ergebnisübernahme bei fehlendem Gewinnverwendungsbeschluss greift. Mit Blick auf den Beschluss der letzten Ratssitzung, dass Verlustvorträge über fünf Jahre hinaus berücksichtigt werden, wenn es einen Passivüberhang latenter Steuern gibt und die Anforderungen an die Aufrechnung des § 226 AO erfüllt sind, kam der DSR zu der Auffassung, dass bei unbeschränkt vortragsfähigen Verlustvorträgen kein Scheduling notwendig ist, sofern die passiven Latenzen die aktiven sonstigen Latenzen und die aktiven Latenzen aus Verlustvorträgen übersteigen.

Ebenso diskutierte der DSR erneut den IASB-Standardentwurf ED/2010/1 „Measurement of Liabilities in IAS 37, Bewertung von Schulden in IAS 37“. Der DSR beurteilte die vorgeschlagenen Bewertungsregeln kritisch und sprach sich u. a. für einen Bewertungsgrundsatz aus, der stärker dem Management Approach folgt und primär auf einen unternehmensspezifischen Betrag abzielt. D. h. ein Erfüllungsbetrag, der wie im Standardentwurf auf marktbasierte Erwartungswerte abstellt, wird nicht befürwortet.
(PM DRSC vom 10.3.2010)

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