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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
16.08.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Bericht des Abschlussprüfers über die Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen (Bankenabgabe)

Kreditinstitute sind nach § 12 Abs. 7 Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFG) ab dem Jahr 2011 verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute ("Bankenabgabe") erforderlichen Informationen an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) zu übermitteln. Die Einzelheiten für die Ermittlung der „Bankenabgabe" sind in der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFV) geregelt.
 

Das entsprechende Meldeverfahren sieht vor, dass Kreditinstitute die sachliche und rechtliche Richtigkeit der an die FMSA zu übermittelnden Daten durch Unterschrift der jeweiligen Geschäftsleitung zu bestätigen haben. Zusätzlich ist der Bericht des Abschlussprüfers über die Durchführung vereinbarter Untersuchungshandlungen beizufügen. In Zusammenarbeit mit der FMSA hat das IDW ein Muster für diese Berichterstattung erarbeitet, das unter www.idw.de abrufbar ist (soweit im Ausnahmefall der Jahresabschluss einer rechtlich unselbstständigen Anstalt, die nach § 2 S. 2 RStruktG nicht der Beitragspflicht unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts einfließt, ist der Meldung ein bereinigter Jahresabschluss zugrunde zu legen, für den ein separater Bericht des Abschlussprüfers für die "Bankenabgabe" erforderlich ist).

Die FMSA hat am 1.8.2011 das unter www.idw.de im Wortlaut abrufbare Schreiben an das IDW zur Haftungsbegrenzung im Zusammenhang mit dem Bericht des Abschlussprüfers zur „Bankenabgabe" gerichtet:

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) bestätigt die Auffassung des IDW, dass die Verantwortlichkeit und Haftung des Wirtschafts-/Verbandsprüfers aus dem von ihm dem jeweiligen Kreditinstitut erteilten Bericht über das Ergebnis der Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 RStruktFV - ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen Auskunftsvertrag zwischen dem Prüfer und der FMSA handelt - gegenüber der FMSA ihre Grenzen in den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in der analogen Anwendung von § 323 Abs. 2 S. 2 HGB und § 54a WPO, finden.

(www.idw.de)

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