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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
07.06.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
APAS: Bekanntmachungen nach § 69 WPO

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) veröffentlicht gemäß § 69 Abs. 1 WPO jede unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme gegen Berufsangehörige betreffend die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 S. 1 HGB. Außerdem wird gem. § 69 Abs. 1a WPO jede in diesem Zusammenhang ergangene rechtskräftige Bußgeldentscheidung und jede strafrechtliche Verurteilung bekannt gegeben. Gem. § 71 WPO i. V. m. § 69 WPO gilt entsprechendes bei Entscheidungen, die gegenüber Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, ergangen sind. Veröffentlicht werden nur Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen, die nach Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes am 17.6.2016 unanfechtbar oder rechtskräftig geworden sind. Die Bekanntmachungen teilen Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mit, enthalten jedoch keine personenbezogenen Daten. Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen bleiben für fünf Jahre ab Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft veröffentlicht. Die betreffenden Bekanntmachungen finden Sie unter http://www.bafa.de/DE/Abschlussprueferaufsichtsstelle/abschlussprueferaufsichtsstelle_node.html;jsessionid=D035A5E18F2631E9F53827A325DE5734.1_cid371

(PM APAS vom 29.5.2018)

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