WPK: Bekämpfung der Geldwäsche - Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften
Dies wird damit begründet, dass im Handelsregister nur eingetragen werde, bis zu welcher Haftsumme die einzelnen Kommanditisten haften. Es werde jedoch nicht dargestellt, in welcher Höhe eine Einlage geleistet wurde. Zudem sei aus dem Handelsregister die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich. Dementsprechend ergebe sich die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter nicht aus dem Handelsregistereintrag. Diese sei jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob es sich bei der jeweiligen natürlichen Person um einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 GwG handelt.
Die Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister gelten demzufolge auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der KG einschließlich der GmbH & Co. KG.
(Neu auf WPK.de vom 26.6.2019)