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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
09.07.2019
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Bekämpfung der Geldwäsche - Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bei Kommanditgesellschaften

Nach § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung gilt nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, wenn sich die genannten Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister abrufbar sind.

Die Steuerberaterkammer Berlin hat unter Bezugnahme auf ein aktuell geführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des nach § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG zuständigen Bundesverwaltungsamts bei einer Kommanditgesellschaft die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG durch die Eintragung im Handelsregister nicht erfüllt ist, sodass eine ergänzende Mitteilungspflicht zum Transparenzregister besteht.

Dies wird damit begründet, dass im Handelsregister nur eingetragen werde, bis zu welcher Haftsumme die einzelnen Kommanditisten haften. Es werde jedoch nicht dargestellt, in welcher Höhe eine Einlage geleistet wurde. Zudem sei aus dem Handelsregister die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich. Dementsprechend ergebe sich die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter nicht aus dem Handelsregistereintrag. Diese sei jedoch entscheidend für die Beurteilung, ob es sich bei der jeweiligen natürlichen Person um einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 GwG handelt.

Die Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister gelten demzufolge auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der KG einschließlich der GmbH & Co. KG.

(Neu auf WPK.de vom 26.6.2019)

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