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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
25.11.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Bundesrat: Bankenrestrukturierungsgesetz auf der Tagesordnung der Sitzung am 26.11.2010

Der Bundestag führt mit dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz, Drucks. 681/10) ein zweistufiges Verfahren zur Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten ein, das einen Rahmen für Verhandlungslösungen schafft. Das Sanierungsverfahren soll Schieflagen im Vorfeld einer Insolvenz bewältigen. Die zweite Stufe ermöglicht mit dem Reorganisationsverfahren Eingriffe in Rechte von Gläubigern und die Einbeziehung der Anteilsinhaber. Es werden aufsichtsrechtliche Instrumente zum Eingreifen und zur Krisenbewältigung geschaffen, mit denen die Finanzdienstleistungsaufsicht frühzeitig Maßnahmen der Kreditinstitute fordern und durchsetzen kann.

Das Gesetz sieht auch vor, einen Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute als Sondervermögen des Bundes zu errichten. Die erforderlichen Mittel soll vorrangig der Finanzsektor bereitstellen.
 
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung am 15.10.2010 darauf hingewiesen, dass sich Vertrauen der internationalen Finanzmärkte in die Leistungsfähigkeit dieses Fonds nur dann herstellen lässt,wenn dieser in absehbarer Zeit ein klar kalkuliertes Vermögen aufbauen kann. Die Länder regten daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, welcher Maßstab sinnvoll ist. Der Bundestag ist dem nachgekommen und hat eine Zielgröße von 70 Mrd. Euro für den Fonds festgelegt (vgl.dazu auch BB 2010, 2745).

Der Bundesrat hielt es auch für dringend erforderlich, umfassende Regelungen über Vergütungsgrundsätze für Unternehmen des Finanzsektors zu treffen, die Mittel aus dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung in Anspruch nehmen. Der Bundestag hat entsprechende Regeln für die Begrenzung von Bonuszahlungen an Bankmitarbeiter in das Gesetz eingefügt (vgl. dazu auch BB 2010, 2745).

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