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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
16.05.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
DStV: BMF bleibt mit Modernisierung der GoBS hinter Erwartungen zurück

Mit dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu den „Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Zusammenfassung und Aktualisierung der bisherigen Regelungen (GoBS und GDPdU) auf den aktuellen technischen Stand. Zwar stellt das BMF-Schreiben – so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) – nunmehr klar, dass auch eine E-Mail, die lediglich als eine Art „Papierumschlag“ für eine angehängte elektronische Rechnung dient, nicht zwingend vom Steuerpflichtigen aufzubewahren ist. Weitere wesentliche zeitgemäße Anpassungen enthalte das Schreiben hingegen nicht. Vielmehr sei es durch teilweise Ungenauigkeiten und unzeitgemäße Darstellungen geprägt. Der DStV hat in seiner unter www.dstv.de abrufbaren Stellungnahme S 04/13 u. a. folgende Punkte aufgezeigt, die es für eine tatsächliche Modernisierung der bisherigen Grundsätze zu überarbeiten gilt:
– Der enge zeitliche Zusammenhang von Geschäftsvorfall und grundbuchmäßiger Erfassung ist mit längstens zehn Tagen nicht praktikabel.
– Die derzeitige Forderung nach einer zusätzlichen Protokollierung von Änderungen und Löschungen ist ungenau und berücksichtigt nicht die gegenwärtigen technischen Möglichkeiten.
– Das Erfordernis der Kontierung von Belegen ist ebenfalls nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere sofern die Prüfbarkeit der Geschäftsvorfälle auch über alternative Arbeitsprozesse sichergestellt ist, sollte eine zusätzliche Kontierung auf den Belegen entbehrlich sein.
– Einer generellen Pflicht zur Aufbewahrung von Anschaffungsbelegen bis zum Ende der Nutzungsdauer ist nicht zuzustimmen. Vielmehr sollte der gesetzlichen Diskussion zur Verkürzung der Aufbewahrungspflichten auch im BMF-Schreiben entsprechend Rechnung getragen werden.
(www.dstv.de)

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