BFH: Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts
In seinem Urteil vom 28.5.2008 - I R 98/06 - hat
der BFH wie folgt entschieden: Das Wahlrecht
nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt,
wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und
eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechende Steuerbilanz beimFA einreicht
und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in
bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung
an den handelsbilanziellen Wertansatz des
eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2001-1
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