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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
03.02.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IDW: Aktualisierung von IDW PS 345

Als wichtigste Änderung wird in Tz. 22 klargestellt, dass - soweit Empfehlungen des DCGK zu (freiwilligen) Angaben im Lagebericht führen - diese Angaben prüfungspflichtig sind, auch wenn sie über den Katalog des § 289 HGB hinausgehen. Dies betrifft z. B. die in Nr. 4.2.5 Abs. 3 DCGK nunmehr empfohlenen freiwilligen Angaben zu Vorstandsvergütungen im Prüfungsbericht. Darüber hinaus werden überwiegend redaktionelle Anpassungen in IDW PS 345 sowie Ergänzungen in der Wiedergabe des DCGK in Anhang 1 des IDW PS 345 vorgenommen.


Unabhängig von Änderungen im DCGK werden zur Vermeidung von Missverständnissen die Formulierungen zu Honorarangaben des Abschlussprüfers in Tz. 50, 52 sowie in Anhang 2 des IDW PS 345 sprachlich an § 285 Nr. 17, § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB angepasst ("berechnete" statt "erhaltene" Honorare) und Verweise auf IDW RS HFA 36 aufgenommen.


Der Hauptfachaussschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hatte den IDW PS 345 am 6.12.2013 verabschiedet, diese Fassung werden Sie in IDW-FN 2/2014 sowie dem WPg-Supplement 2/2014 finden. Nach Veröffentlichung in den IDW-FN wird im Mitgliederbereich der IDW-Website (Rubrik Aus der Facharbeit, Änderungen von endgültigen Verlautbarungen) eine marked-up Version des IDW PS 345 hinterlegt werden, aus der die Änderungen gegenüber der Vorgängerversion ersichtlich sind. Nicht geänderte Passagen sind in der Datei ausgespart.

(www.idw.de

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