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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
20.02.2014
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Änderungen im Sächsischen Eigenbetriebsrecht

Zum 1.1.2014 sind Änderungen bezüglich des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes, der Sächsischen Gemeindeordnung sowie der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung in Kraft getreten.
Das Sächsische Eigenbetriebsgesetz wurde zum 31.12.2013 aufgehoben. Der Landesgesetzgeber hat die Eigenbetriebe nunmehr in einem Paragraphen (§ 95a) der Sächsischen Gemeindeordnung geregelt. Die zum 31.12.2013 aufgehobenen Regelungen des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes wurden neben den bereits bestehenden Regelungen in der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung in diese aufgenommen. Damit finden sich nunmehr alle Vorschriften, die kommunale Eigenbetriebe in Sachsen betreffen, in einem Rechtskleid. Die Vorschriften aus dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz wurden so in die Eigenbetriebsverordnung und die dort bereits vorhandenen Vorschriften eingearbeitet, dass sie jetzt „aus einem Guss“ erscheinen.
Inhaltliche Änderungen, insbes. zu den Vorschriften zum Jahresabschluss und Lagebericht sowie zu deren Prüfung, sowie zum Prüfungsbericht und zum Bestätigungsvermerk, ergeben sich nicht.
Wie das zuständige Referat des Staatsministeriums des Innern – so die WPK – zu erkennen gab, sollen die derzeit noch gültigen Anwendungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Sächsischen Eigenbetriebsgesetz vom 17.4.2012 demnächst überarbeitet werden. Eine Anhörung werde es nicht geben, da es sich lediglich umredaktionelle Anpassungen handele.
Insofern könne davon ausgegangen werden, dass die im Anwendungshinweis derzeit enthaltene Empfehlung zur externen Rotation bestehen bleibe. Danach soll zur Vermeidung eines routinemäßigen Vorgehens bei Prüfungen und zur Stärkung der Unabhängigkeit des mit der Abschlussprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfers/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dieser/diese in regelmäßigen Abständen gewechselt werden, beispielsweise in einem Turnus von drei bis fünf Jahren.
(www.wpk.de)

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