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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
16.10.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
IASB und EU: Änderung der Bilanzierungsvorschriften in Folge der Finanzmarktkrise

Der IASB hat am 13.10.2008 Änderungen an IAS 39 beschlossen. Er setzte damit eine Forderung der EU um, die ansonsten IAS 39 selbst geändert hätte (Carve-out). Die Änderungen bezwecken, nach IAS 39 die gleichen Wechsel der Bewertungskategorien zu ermöglichen wie nach USGAAP, um Nachteile für europäische Banken zu verhindern. Ein potenzieller „Alleingang“ der EU wurde z. B. durch DSR und IDW kritisch gesehen (Stellungnahmen vom 13.10.2008, abrufbar unter http://www.standardsetter.de/drsc/docs/press_releases/081013_SN_EU-Carve-out.pdfund http://www.idw.de/idw/portal/d585478/index.jsp): Die „durch den Kommissionsvorschlag eröffneten Umklassifizierungsmöglichkeiten [wären] über diejenigen nach US-GAAP“ hinausgegangen und „dem Ziel weltweit einheitlicher Finanzberichterstattung zuwider“ gelaufen. Gemäß der nun durch den IASB (nach Genehmigung durch die IASB-Trustees) auch ohne Due Process vollzogenen Änderung können nur bestimmte Finanzinstrumente aus dem Handelsbestand in andere Kategorien umgewidmet werden. Ausgeschlossen sind Derivate und Finanzinstrumente, für die die Fair- Value-Option ausgeübt wurde. Voraussetzung für einen Wechsel ist bei Krediten und Forderungen, dass das Unternehmen nun Absicht und Fähigkeit hat, das Instrument bis zur Endfälligkeit zu halten. Andere Instrumente können in „rare circumstances“ umgewidmet werden, wobei der IASB in einer Pressemitteilung (13.10.2008, http://www.iasb.org/News/Press+Releases/IASB+amendments+permit+reclassification+of+financial+instruments.htm) bereits klargestellt hat, dass die aktuelle Krise diese Bedingung erfüllt. Die Umwidmung darf rückwirkend zum 1.7.2008 erfolgen. Da der Fair Value am Tag der Umwidmung maßgeblich ist, brauchen so Rückgänge des Fair Value aus dem dritten Quartal zunächst nicht erfasst werden. Dies soll den Druck auf die Bilanzen der betroffenen Banken vermindern. EFRAG empfahl noch am 14.10.2008 die Übernahme in europäisches Recht (http://www.efrag.org/files/EFRAG%20public%20letters/Amendments%20to%20IAS%2039%20and%20IFRS%207/EFRAG%20endorsement%20advice%20IAS%2039%20amendment%2014102008%20final.pdf). Das Accounting Regulatory Committee (ARC) der EU stimmte am 15.10.2008 für die Übernahme der IASB-Änderungen und gegen einen EU-Carve-Out. Abzuwarten bleibt, ob der EU die nun durch den IASB ergriffenen Maßnahmen ausreichen. Zuvor hatte der IASB weitere Leitlinien für die Ermittlung des Fair Value veröffentlicht (Entwurf vom 16.9.2008, http://www.iasb.org/NR/rdonlyres/38FE5674-7BFF-4656-9F81-7A28CE560B00/0/Update_on_IASB_response_to_creditcrisis.pdf) – ähnlich wie der FASB (s. nachstehende Meldung). Dabei handelt es sich nicht um Änderungen der Standards, vielmehr werden bereits bestehende Vorgaben verdeutlicht. Danach stellen Preise aus Notverkäufen keine Fair Values dar; inErmangelungvon Marktpreisen können Fair Values auch mit Bewertungsverfahren ermittelt werden, die auf die erwarteten Zahlungsströme abstellen. Auch die BaFin hatte jüngst auf die bestehenden Vorgaben hingewiesen (http://www.bafin.de/cln_116/nn_722564/SharedDocs/Artikel/DE/Service/Meldungen/meldung__081013__bilanz.html?__nnn=true). Zudem hat der IASB am 15.10.2008 Änderungen an IFRS 7 vorgeschlagen (http://www.iasb.org/News/Press+Releases/IASB+proposes+improvements+to+financial+instruments+disclosures.htm); er folgt damit einem Aufruf des Financial Stability Forum vom 10.10.2008 bzw. 11.4.2008, der von den G7-Finanzministern unterstützt wurde.
Stand: 15.10.2008, (Dr. Martin Schmidt, DRSC)

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