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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
08.05.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
JURI: Abstimmung über die EURegelungsvorschläge zur Abschlussprüfung

Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) hat am 25.4.2013 über seine beiden Berichte zu den Vorschlägen der EU-Kommission für eine VO über die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie für eine Änderungs-RL zur Abschlussprüfer-Richtlinie (AP-RL) abgestimmt. Es liegen erste, vorläufige Informationen über die Abstimmungsergebnisse vor, die erst als gesichert gelten können, wenn der JURI seine offiziellen Berichte zu den Verordnungsund Richtlinien-Entwürfen veröffentlicht hat. Gleichwohl wurden die derzeit vorliegenden vorläufigen Informationen mit den Punkten der Agenda der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zur Reform der Abschlussprüfung abgeglichen:
Der Forderung der WPK, alle Regelungen in einer Richtlinie zu regeln, wurde nicht gefolgt. Allerdings sollen zahlreiche Regelungsvorschläge des VO-Entwurfs in die Richtlinie transferiert werden, u. a. zur internen Organisation von Prüfungsgesellschaften und zur auftragsbegleitenden Qualitätssicherung.
Die WPK war erfolgreich mir ihrer Forderung, dass die AP-RL bei freiwilligen Abschlussprüfungen nicht gelten soll.
Unternehmen von öffentlichem Unternehmen sollen nach dem Beschluss des JURI sein: Unternehmen, die in einem geregelten Markt notieren, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und solche, die nach nationalem Recht definiert werden (wobei hier teilweise auf andere Richtlinien Bezug genommen wird, als die EU-Kommission dies getan hat).
Nicht umfasst sein sollen die von der EU-Kommission vorgesehenen Zahlungsinstitute, E-Geld- Institute, Wertpapierfirmen, Alternative Investmentfonds, OGAW, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien.
Die WPK war so mit erfolgreich mit ihrer Forderung nach Rücknahme der Ausweitung der Definition des Unternehmens von öffentlichem Interesse.
Der JURI sieht vor, dass die Mehrheit der Stimmrechte einer Prüfungsgesellschaft von einer Prüfungsgesellschaft/Prüfer aus einem Mitgliedstaat gehalten werden muss. Dies hatte die EU-Kommission streichen wollen.
Der Vorschlag der EU-Kommission, dass das Verwaltungs-/Leitungsorgan mehrheitlich von Prüfungsgesellschaften/Prüfern (derzeit 75 %) gehalten werden muss, bleibt nach den Vorstellungen des JURI erhalten.
Gestrichen wurde vom JURI allerdings die Einschränkung, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen aufstellen können. Demnach müssten strengere Anforderungen in Mitgliedsstaaten möglich sein (sog. Goldplating, Art. 52 AP-RL).
Die Lösung des JURI entspricht mithin den Forderungen der WPK.
Im Vorschlag des JURI sind, bis auf die qualitätssichernde Entgeltregelung, alle übrigen Elemente des WPK-Kombinationsmodells (Mehrjahresbestellung, externe Rotation, Joint Audit) enthalten. Der JURI ermöglicht eine Mehrjahresbestellung (Bestellung soll für mindestens ein Jahr erfolgen). Eine Rotation des Abschlussprüfers bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse soll nach 14 Jahren grundsätzlich vorgeschrieben sein. Dem geprüften Unternehmen soll es jedoch möglich sein, den Prüfer länger zu beauftragen. Voraussetzung hierfür soll eine formelle Ausschreibung des Unternehmens sein, bei der die Qualität der Abschlussprüfung überprüft worden ist. Die Mitgliedstaaten sollen auf die Rotation verzichten können, wenn sie bereits einen Joint Audit gesetzlich vorsehen.
Die WPK hatte über eine Abgeordnete einen Änderungsantrag zur Einführung einer qualitätssichernden Entgeltregelung eingebracht. Dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt.
Der JURI lehnt sich bezüglich der Einführung der ISA an den Vorschlag der EU-Kommission an, sieht jedoch zahlreiche Änderungen/Streichungen vor. Die WPK hatte den derzeitigen Rechtszustand (Art. 26 AP-RL derzeitige Fassung) gefordert und ist damit nicht durchgedrungen.
Über eine Abgeordnete hatte die WPK einen Änderungsantrag eingebracht, der eine Regelung zur erhöhten Transparenz in der Berufsaufsicht vorsah. Dieser Änderungsantrag wurde vom JURI angenommen. Die WPK konnte somit ihre Vorstellung von einer erhöhten Transparenz in der Berufsaufsicht durchsetzen.
Die Kompromissvorschläge des JURI zur differenzierten Ausgestaltung des Verbots prüfungsfremder Leistungen beim jeweiligen Prüfungsmandat sehen – kurzgefasst – vor:
– Überlegungen des ECON und ITRE zu Art. 10 VO-Entwurf werden aufgegriffen. Es werden verbotene Nicht-Prüfungsleistungen definiert („blacklist“). Insoweit Anlehnung an deutsche Gesetzeslage (Forderung der WPK), nicht aber im Detail.
– Keine Nur-Prüfungsgesellschaften (Streichung Art. 10 Abs. 5 VO-E).
– Neuer Art. 10a VO-Entwurf: Prüfungsausschuss soll Empfehlung für Nichtprüfungsleistungen erstellen, gerichtet an das Führungsgremium.
– Streichung der 10 %-Grenze des Art. 9 Abs. 2 VO-Entwurf.
Ein zusätzlicher Prüfungsbericht ist weiterhin vorgesehen. Der JURI hat die Anforderungen an einen Prüfungsbericht jedoch neu formuliert. Die WPK hatte eine Anlehnung an § 321 HGB angeregt. Diesem Modell scheint der JURI nicht vollumfänglich gefolgt zu sein.
Die im eingangs erwähnten Rundbrief abgegebene Einschätzung bezüglich der Beibehaltung der derzeit geregelten Aufsichtsstruktur über Abschlussprüfer kann weiterhin aufrechterhalten bleiben. Das deutsche Aufsichtssystem kann bestehen bleiben; die über Abgeordnete eingebrachten Änderungsanträge der WPK waren erfolgreich:
– Art. 32 RL-Entwurf in seiner bisherigen Fassung bleibt erhalten.
– Art. 32a RL-Entwurf wird gestrichen, da nicht mehr notwendig (Übertragung von bestimmten Aufgaben von der einen zuständigen Behörde auf andere Stellen, wie z. B. Registrierung).
– Art. 2 Nr. 10 RL-Entwurf: in die Definition der zuständigen Behörden („competent authorities“) werden auch „body/ies“ aufgenommen: „10. ,competent authorities’ means the authorities designated by law that are in charge of the regulation and/or oversight of statutory auditors and audit firms or of specific aspects thereof; the reference to ’competent authority’ in a specific Article means a reference to the authority or body/ies responsible for the functions referred to in that Article;“.
– Art. 35 VO-Entwurf: Änderung des JURI von „a competent authority“ zu „competent authorities“, also Mehrzahl. Zuständige Behörden können u. a. auch die in Art. 32 AP-RL genannten sein. Des Weiteren hat der JURI den Eintritt in die Trilog- Verhandlungen mit der Kommission und dem Rat beschlossen. Nunmehr wird zu beobachten sein, wie die oben dargestellten Ergebnisse des JURI in den Trilog-Verhandlungen weiterentwickelt werden.
(www.wpk.de)

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