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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
18.07.2016
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
WPK: Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV) und Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung in Kraft getreten

 

Die APASGebV und die Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung wurden am 14.7.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 15.7.2016 sind sie in Kraft getreten.

Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung

Die APASGebV regelt die Grundlagen der Gebührenerhebung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS). Wurde die APAK bislang durch Beiträge und Sonderbeiträge mittelbar durch den Berufsstand finanziert, soll die APAS künftig haushaltsfinanziert sein.

  • Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere die Durchführung von Inspektionen, sollen durch Gebühren finanziert werden.
  • Die bisher über den Kammerbeitrag vom Berufsstand getragenen Kosten der Fachaufsicht über die WPK sollen künftig über Steuern finanziert werden.

Die Gebühren für Inspektionen setzen sich aus einer Grundgebühr sowie einer Gebühr zusammen, die sich nach dem Gesamthonorar richtet, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a HGB im Vorjahr erzielt hat. Die hieraus zu ermittelnde Gesamtgebühr ist bei Unterschreiten bestimmter Honorargrenzwerte nach § 4 APASGebV zu reduzieren.

Darüber hinaus entstehen künftig Gebühren für:

  • Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO erteilten Auflage
  • Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO
  • Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Einspruchsbescheid nach § 68 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 1 i. V. m. § 66a Abs. 6 Satz 3 WPO
  • Bekanntmachungen nach § 69 Abs. 1a WPO
  • Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Abs. 2 WPO i. V. m. Artikel 13 VO (EU) Nr. 537/2014

Die WPK hatte sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 kritisch zu den Vorentwürfen geäußert. Unter anderem hat sie sich gegen die Entstehung solcher Gebührentatbestände ausgesprochen, durch die unsere Mitglieder bislang nicht gesondert belastet wurden. Sie bedauert, dass diese Anregungen nicht aufgegriffen wurden.

Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz ist die verkürzte Prüfung für vBP zum WP gemäß § 13a WPO wieder eingeführt worden. Die Einzelheiten der Prüfung sind nun in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung festgelegt.

In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 hatte die WPK unter anderem angeregt, das Bestehen der verkürzten Prüfung nicht vom Bestehen jedes einzelnen Prüfungsgebietes abhängig zu machen, sondern vom Erreichen einer Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00. Dies wurde aufgegriffen.

Die verkürzte Prüfung gemäß § 13a WPO soll erstmals im Prüfungstermin I/2017 angeboten werden, in dem die schriftliche Prüfung im Februar 2017 und die mündliche Prüfung voraussichtlich im Mai sowie Juni 2017 stattfinden werden.

Die Prüfungsstelle der WPK wird hierzu gesondert informieren.

(Neu auf WPK.de vom 15.7.2016)

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