D&B Deutschland: 2010er-Bilanzen zum Großteil noch nicht veröffentlicht
Nicht einmal die Hälfte der rund eine Million veröffentlichungspflichtigen Unternehmen hat aktuell ihren Jahresabschluss für 2010 veröffentlicht. Für den überwiegenden Teil war die verbindliche Abgabefrist der 31.12.2011. „Unternehmen sollten die gesetzlich festgeschriebenen Fristen dringend einhalten, da Jahresabschlüsse für Banken und Auskunfteien wichtige Kennzahlen für die Bewertung enthalten“, erläutert Thomas Dold, Geschäftsführer D&B Deutschland. So sänken zwangsläufig die Kreditwürdigkeit und das Rating, wenn trotz abgelaufener Abgabepflicht nur veraltete Bilanzkennzahlen vorliegen. Zusätzlich müssten Unternehmen mit empfindlichen Strafen von staatlicher Seite rechnen.
Pflicht zur Offenlegung – Ordnungsgeld bis zu 25 000 Euro möglich
Lediglich aus Kulanzgründen würden derzeit wohl noch keine Strafen verhängt. Unternehmen, die ihre Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch offenlegen müssen, können sie seit Anfang des Jahres 2010 nur noch in elektronischer Form an den elektronischen Bundesanzeiger übermitteln. Die Papierform ist nicht mehr erlaubt. Liegen Kennzahlen und Daten nicht pünktlich vor, wird per Gesetz das Bundesamt für Justiz aktiv. Es kann Ordnungsgelder von bis zu 25 000 Euro verhängen, wenn Unternehmen Unterlagen nicht, zu spät oder unvollständig einreichen. Diese Sanktionsmöglichkeit besteht zudem mehrfach und sogar gegen die gesetzlichen Vertreter der säumigen Gesellschaft.
Wichtige Informationen für Geschäftspartner und Gläubiger
Erfahrungsgemäß würde ein großer Teil der Jahresabschlüsse 2010 erst im ersten Quartal 2012 eintreffen. Damit überschreiten rund 57 % der Unternehmen die Frist von zwölf Monaten. Sinn und Zweck der Publizität der Unternehmensrechnungslegung sei es aber, allen Interessierten (Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter u. a.) zeitnah einen Überblick über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu verschaffen. Das sei insbesondere dann erforderlich, wenn Gläubigern gegenüber grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird – wie etwa bei Kapitalgesellschaften.
Kreditwürdigkeit stärken – Unternehmen verzichten freiwillig
Die Pflicht zur Offenlegung sei hier die Kehrseite der Haftungsbeschränkung. Die Publizität liege somit im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Die Pflicht zur Offenlegung könne sich aber auch aus dem Geschäftsgegenstand (z. B. bei Banken und Versicherungsunternehmen) ergeben. Für Investoren und Gläubiger gelte: Solange der Gesetzgeber hier nicht mit Sanktionen tätig wird, bleibt dieser Zustand wohl die nächsten Jahre erhalten. Darüber hinaus verzichteten alle Säumigen freiwillig darauf, ihre Kreditwürdigkeit zu stärken – hauptsächlich zum Schaden der Unternehmen selbst.
(www.dnbgermany.de)