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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
29.01.2010
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BMF: § 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gem. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Die Regelung ist am 1.1.2009 in Kraft getreten und erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12.2010 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG). Im BMF-Schreiben vom 19.1.2010 – IV C 6 – S 2133-b/0 werden folgende Punkte geregelt: Gegenstand, Form und Inhalt der Datenübermittlung, Härtefallregelung, Folgen fehlender Datenübermittlung, zeitliche Anwendung.

Volltext des Schr.: // BB-ONLINE BBL2010-297-2 unter www.betriebs-berater.de

--> Das Schreiben wird demnächst im BB kommentiert werden.

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