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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
25.07.2008
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
LG Bonn: § 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in Bezug auf Offenlegung des Jahresabschlusses

Das LG Bonn hat in einem Beschluss vom 30.6.2008 - 11 T 48/07 - wie folgt entschieden:

§ 335 HGB zur Festsetzung von Ordnungsgeld bei Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen ist nicht verfassungswidrig.

Das vertretungsberechtigte Organ einer Kapitalgesellschaft bleibt auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft für diese Träger der Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB und damit möglicher Adressat eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB.

Volltext des Beschlusses: //BB-Online BBL2008-1665-1

→ Der Beschluss wird in BB 32 von Undritz in einem Entscheidungsreport kommentiert.

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