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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
05.04.2018
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BMF: Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG

BMF, Schreiben vom 7.3.2018 – IV C 6 – S 2139/17/10001 :001

Volltext des Schreibens: BB-ONLINE BBL2018-818-1

unter www.betriebs-berater.de

 

Nach §  6b Absatz  2a Satz  1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Absatz 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Absatz 1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Absatz 1 Satz 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zuzuordnen ist. § 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 6b Absatz 2a Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2015). § 6b Absatz 2a EStG gilt über § 31 Absatz 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige.

 

Das komplette Schreiben zum Thema finden Sie hier:

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