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BB-Standpunkte
04.06.2018
BB-Standpunkte
Adrian Geisel: Was tun, wenn IFRS zwar ausgelegt, aber nicht interpretiert werden?

Bestehen Unklarheiten darüber, wie die International Financial Reporting Standards (IFRS) auszulegen sind, kann dies an das Interpretationskomitee IFRS IC herangetragen werden. Im einfachsten Fall wird daraufhin eine Interpretation veröffentlicht – stets mit Datum, wann diese erstmalig verpflichtend anzuwenden ist.

Schwieriger wird es, wenn das IFRS IC stattdessen sog. Agendaentscheidungen trifft. Deren häufig etwas überraschende Aussage: Die Frage stellt sich gar nicht! Eine zutreffende Bilanzierung ergibt sich unmittelbar aus den IFRS, und daher ist keine Interpretation notwendig. Die Agendaentscheidungen werden jeweils im IFRIC-Update nach einer Sitzung auf der Internetseite des IASB veröffentlicht. Der Leser erhält darin in kurzen Worten ein wenig Nachhilfe, wie die bestehenden IFRS auf den fraglichen Sachverhalt anzuwenden sind. Das ist zwar sicherlich gut gemeint, schafft aber das Problem, dass die Agendaentscheidungen mehr sind, als ihr Name vermuten lässt. Um sicher zu sein, die IFRS richtig anzuwenden, sollte man also tunlichst über die Inhalte der mittlerweile zahllosen Agendaentscheidungen des IFRS IC im Bilde sein.

Ein Beispiel für eine Agendaentscheidung mit inhaltlichen Aussagen zur Anwendung der IFRS ist diejenige vom März 2018 zum Ausweis von Zinserträgen. Im Zuge einer Folgeänderung an IAS 1 durch IFRS 9 wurde die Zeile „Zinserträge, die nach der Effektivzinsmethode ermittelt wurden“ eingefügt. Diese soll nach Ansicht des IFRS IC jedoch nur Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten umfassen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum Fair Value bewertet werden. Auch Aufwendungen aufgrund negativer Zinsen dürfen nach einer früheren Agendaentscheidung nicht in den Zinserträgen enthalten sein.

Insbesondere Banken haben den Posten Zinserträge in der Vergangenheit nicht immer so eng gefasst. Das wirft die Frage nach der Notwendigkeit einer geänderten Bilanzierungsmethode auf.

An dieser Stelle beginnt ein Dilemma: Formell besteht keine unmittelbare Verpflichtung zur Umsetzung, da der Status von Agendaentscheidungen im aktuellen Regelwerk des International Accounting Standards Board (IASB) nicht definiert ist. Trotzdem erwarten sowohl Regulatoren als auch Abschlussprüfer, dass diese berücksichtigt werden und ggf. zu einer Änderung der Bilanzierung führen. Diese sind aber grundsätzlich rückwirkend anzuwenden. Vergleichszahlen müssen somit angepasst werden.

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der IASB im März Änderungen an IAS 8 vorgeschlagen. Diese stellen klar, dass Agendaentscheidungen zu einer freiwilligen (sic!) Änderung einer Bilanzierungsmethode, einer Schätzungsänderung oder einer Fehlerkorrektur führen können. Für Erstgenannte führt der IASB eine Kosten-Nutzen-Betrachtung ein: Grundsätzlich soll es bei einer rückwirkenden Anwendung bleiben – es sei denn, die erwarteten Kosten für die rückwirkende Umsetzung übersteigen den daraus erwarteten Nutzen für Abschlussadressaten.

Das mildert zwar möglicherweise die Bürde der rückwirkenden Anwendung (zulasten der Vergleichbarkeit) – das Kernproblem von Status und Umsetzung bleibt aber ungelöst. Eine Änderung an IAS 8 sollte stattdessen beides aufgreifen und der bestehenden Erwartungshaltung Rechnung tragen, damit sie für alle Seiten Klarheit bringt. Das wäre recht einfach möglich: Agendaentscheidungen sollten nach Durchlaufen des Due Process vom IASB verabschiedet und ggf. im Omnibusverfahren ähnlich den Annual Improvements mit einem einheitlichen Datum der erstmaligen verpflichtenden Anwendung versehen werden, das ausreichend Zeit zur rückwirkenden Umsetzung lässt.

Dipl.-Kfm. Adrian Geisel ist Director im deutschen IFRS Centre of Excellence beim Prüfungs- und Beratungsunternehmen Deloitte in Frankfurt a. M.

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