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BB-Standpunkte
02.11.2017
BB-Standpunkte
Jens Berger: Warum es sich manchmal doch lohnt, die Grundlage für Schlussfolgerungen in den IFRS zu lesen

Als der International Accounting Standards Board (IASB) am 12.10.2017 seine Änderungen an IFRS 9 mit dem Titel „Prepayment Features with Negative Compensation“ veröffentlicht hat, werden viele grundsätzlich Bilanzierungsinteressierte mit der Begründung abgewunken haben, dass das ein Bankenthema sei und in erster Linie wegen der schweizerischen Häuslebauerkredite gemacht werden musste. In Deutschland ein Randthema, für ein Industrieunternehmen umso mehr. Stimmt. Aber der IASB hält im Änderungsdokument noch eine Überraschung parat. Kurz vor Ende der Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) findet sich ein lapidar als „Another issue“ bezeichneter Abschnitt. Hier wird in wenigen Sätzen erläutert, worüber das IFRS Interpretations Committee (IFRIC) und der IASB länger diskutiert haben: Was macht man eigentlich mit Differenzbeträgen, wenn man seine Finanzschulden restrukturiert, aber nicht ausbucht?

Was steckt dahinter? Wenn ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ist, kommt es oft zu Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Gläubigern hinsichtlich ausstehender Darlehen und Kredite. Um die Insolvenz abzuwenden, sind dabei die Gläubiger meistens zu Zugeständnissen bereit, denn die Alternative ist die Pleite und somit die Befriedigung aus der oftmals nur kargen Insolvenzmasse. Deshalb werden häufig die Konditionen der Finanzschulden neuverhandelt und die zugrundeliegenden Verträge angepasst. Denkbar sind z. B. Verringerung der Zinslast, Streckung der Laufzeit oder Kapitalschnitte oder Kombinationen davon. Bilanziell ist zu prüfen, ob die Vertragsmodifikation zur Ausbuchung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit führt. Dafür haben die IFRS auf der Passivseite ein erstaunlich einfaches Verfahren: den sog. 10 %-Test. Unterscheiden sich der Barwert der ursprünglichen Zahlungen und Barwert der Zahlungen nach Neuverhandlung um mehr als 10 %, dann ist die alte Verbindlichkeit aus- und eine neue einzubuchen. Was aber, wenn man unter der 10 %-Hürde bleibt? Ein Differenzbetrag verbleibt ja i. d. R. trotzdem. Vor IFRS 9 war dies in den IFRS nicht klar geregelt, in der Praxis hat man ihn jedoch regelmäßig durch eine entsprechende Anpassung des Effektivzinses über die Restlaufzeit verteilt. Diese Fragestellung wurde vor einiger Zeit beim IFRIC eingereicht. Man wurde sich inhaltlich schnell einig: Verteilung nicht zulässig, sondern Soforterfassung in der GuV. Dennoch war das Thema noch ziemlich heiß, wusste man doch um die vorherrschende Praxis, und es wurde an den IASB weitergegeben. Die Gralshüter in der Cannon Street waren sich in der Sache ebenfalls schnell einig: Verteilung nicht zulässig, sondern Soforterfassung in der GuV. Wäre da nur nicht diese leidige Praxis vor IFRS 9, die das bislang nicht so gemacht hat.

Was also tun? Man hätte an das IFRIC zurückverweisen können, mit der Bitte, eine Agendaentscheidung zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass die bilanzielle Abbildung eigentlich klar ist. Oder man hätte eine kleinere Änderung an IFRS 9 vornehmen können (z. B. im Rahmen der jährlichen Reparaturen an den IFRS – Annual Improvements). Letztendlich wollte man aber weitere langwierige Diskussionen vermeiden und schnell, so kurz vor dem Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 im Jahr 2018, Klarheit schaffen. Warum also nicht einfach ein paar Sätze in die Basis for Conclusions eines ohnehin laufenden Projekts zur Änderung an IFRS 9 packen? Gesagt, getan – steht jetzt drin.

Aber was heißt das eigentlich? Für diejenigen Unternehmen, die solche Differenzbeträge in der Vergangenheit bereits einfach direkt in der GuV erfasst haben, was die Minderheit sein dürfte, ändert sich nichts. Für die verbleibende Mehrheit stellen sich jedoch gleich mehrere Fragen:

  • Muss ich meine Bilanzierung anpassen?

Ja, auch wenn die Basis for Conclusions nicht unmittelbar rechtsverbindlich ist, so sind der Wille des IASB klar in den vorangegangen Diskussionen zu erkennen. Auch die Enforcement-Stellen dürften sich dieser Position schnell anschließen.

  • Ab wann muss ich meine Bilanzierung ändern?

Das ist die Gretchenfrage, denn die Basis for Conclusions hat eigentlich keinen Erstanwendungszeitpunkt. Wenn man einmal voraussetzt, dass der IASB sich nur über die Vorgehensweise unter IFRS 9 Gedanken gemacht hat, dann kämen der 1.1.2018 (Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9) und der 1.1.2019 (Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen an IFRS 9) in Betracht. M. E. kann man nur zu dem Schluss kommen, dass es der 1.1.2018 ist. Zum einen, weil der IASB davon ausgeht, dass IFRS 9 eindeutig darin ist, wie mit den o. g. Differenzbeträgen umzugehen ist. Zum anderen aber auch, weil die Änderungen an IFRS 9 diesen Themenbereich überhaupt nicht anschneiden und es kaum zu rechtfertigen ist, auf deren Erstanwendungszeitpunkt abzustellen.

  • Wie stelle ich meine Bilanzierung um?

Ich würde jetzt wirklich gerne schreiben: „Nur für zukünftige Restrukturierungen von Finanzschulden“. Leider ist es nicht so. Die Übergangsvorschriften auf IFRS 9 sehen vor, dass die Vorschriften grundsätzlich retrospektiv anzuwenden sind. Also so, als ob ein Unternehmen immer die Vorschriften angewendet hätte. Es gibt zwar jede Menge Ausnahmen davon in IFRS 9, aber für die Restrukturierung von Finanzschulden findet sich keine. D. h. per 1.1.2018 sind die dann noch bestehenden, vormals vertraglich modifizierten Finanzschulden, die nicht ausgebucht wurden, zu analysieren und die Effekte der Verteilung über die Restlaufzeit „zurückzudrehen“, manchmal über mehrere erfolgte Restrukturierungen hinweg. Der Effekt ist in der Eröffnungsbilanz als Anpassung der Gewinnrücklagen zu erfassen. Die gute Nachricht: Da IFRS 9 eine Befreiung für die Anpassung der Vorjahreszahlen enthält, kann die Anpassung direkt per 1.1.2018 erfolgen. Von dieser Möglichkeit wird ohnehin der weit überwiegende Teil der Unternehmen Gebrauch machen.

Man kann sich jetzt trefflich darüber streiten, ob das gutes Standardsetting bzw. eben Nicht-Standardsetting des IASB ist, ob der Due Process eingehalten wurde und ob man durch diesen „Taschenspielertrick“ nur das Durchlaufen eines Endorsement-Prozesses vermeiden wollte (denn die Basis for Conclusions wird in Europa nicht indossiert). Fakt ist: Wer nach IFRS bilanziert und seine Finanzschulden in der Vergangenheit restrukturiert hat, der wird nicht umhinkommen, eine Betroffenheitsanalyse zu machen. Wohlgemerkt: Es sind nur noch zwei Monate bis Jahresende!

Dipl.-Kfm. Jens Berger, CPA, ist Partner beim Prüfungs- und Beratungsunternehmen Deloitte in Frankfurt a. M. und Leiter des deutschen IFRS Centre of Excellence.

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