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BB-Standpunkte
28.09.2015
BB-Standpunkte
Dr. Daniela Seeliger / Kaan Gürer: Unternehmen haften für Kartellverstöße von Handels­vertretern. Anmerkungen zum Urteil des EuG v. 15.7.2015 Rs. T-418/10 – voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria

Die Haftung für Kartellverstöße wird durch die europäischen Gerichte immer weiter ausgedehnt. Das EuG hat in seinem Voestalpine-Urteil vom 15. Juli 2015 einem Unternehmen die Haftung für Kartellverstöße seines Handelsvertreters auferlegt, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen den Verstoß kannte oder der Handelsvertreter noch für ein weiteres Unternehmen tätig war. Das Urteil fußt auf dem unionsrechtlichen Konzept der „wirtschaftlichen Einheit“. Danach kann eine Gesamtheit von natürlichen oder juristischen Personen ein und dasselbe Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne sein. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Teile dieser Gesamtheit so eng miteinander verflochten sind, dass eine einheitliche Leitung in Form bestimmender Einflussnahme möglich ist. Von einzelnen Teilen dieser wirtschaftlichen Einheit schuldhaft begangene Rechtsverstöße können dann dem gesamten Unternehmen zugerechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte haftet z.B. die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns unabhängig von eigenem Verschulden für Verstöße ihrer Tochtergesellschaften. Hält die Muttergesellschaft alle oder nahezu alle Anteile an ihrer Tochtergesellschaft, wird die wirtschaftliche Einheit sogar – praktisch nur schwer widerlegbar – vermutet. Die unionsrechtliche Rechtsprechung geht über das geltende Recht in Deutschland hinaus, das die Haftung grundsätzlich auf diejenige juristische Person beschränkt, die den Verstoß selbst schuldhaft begangen hat.

Im Voestalpine-Urteil nimmt das EuG eine wirtschaftliche Einheit auch für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Handelsvertreter an. Schon früher hatte das EuG entschieden, dass ein Absatzmittler, der für seinen Geschäftsherrn tätig wird, grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann (vgl. EuG, Urt. v. 16. Dezember 1975, Rs. 40/73 u.a. – Suiker Unie; Urt. v. 11. Dezember 2003, Rs. T-66/99 – Minoan Lines). Beim Handelsvertreter sei die Situation ähnlich – er agiere als „verlängerter Arm“ seines Auftraggebers, wenn dieser das wirtschaftliche Risiko der vom Handelsvertreter ausgehandelten Verträge trage. Damit sei der Handelsvertreter Teil des Unternehmens. Das Gericht stellt daher fest, dass der Auftraggeber für alle Kartellverstöße haftet, die sein Handelsvertreter während der Tätigkeit für seinen Auftraggeber begeht. Eine Doppelvertretung stehe der Haftungszurechnung dabei nicht entgegen, solange der Handelsvertreter sich bei den vom jeweiligen Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten nicht wie ein unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer verhalten könne. Schließlich könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Auftraggeber von den Verstößen wusste. Das Gericht vergleicht den Auftraggeber insoweit mit einem Arbeitgeber, der auch ohne den Nachweis diesbezüglicher Kenntnis für die Rechtsverstöße seiner Arbeitnehmer hafte. Lediglich bei der Bemessung der Geldbuße hat das EuG die besondere Situation des Auftraggebers mildernd berücksichtigt und die Geldbuße von 22 Mio. auf 7,5 Mio. Euro reduziert.

Zwar bleibt abzuwarten, ob der EuGH das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Dennoch ergibt sich durch das Urteil ein gesteigertes Haftungsrisiko für ein Unternehmen, wenn es sich eines Handelsvertreters bedient. Bislang richten sich Compliance-Programme üblicherweise nur an die eigenen Mitarbeiter. Um einer Haftung zu entgehen, muss das Unternehmen nun sicherstellen, dass die Compliance auch für den Handelsvertreter gilt. Compliance-Maßnahmen sollten also zwangsläufig auch den Handelsvertreter und seine Mitarbeiter erfassen. So könnte bei der Beauftragung des Handelsvertreters eine Klausel in die Vertragsbedingungen aufgenommen werden, wonach der Handelsvertreter effiziente Compliance-Programme für seine Mitarbeiter auflegen muss. Sogar Compliance-Schulungen des Auftraggebers für seine Handelsvertreter sind denkbar. Der Auftraggeber muss sich schließlich vergewissern, dass der Handelsvertreter den Verhaltensregeln tatsächlich nachkommt. Außerdem muss er allen etwaigen Verdachtsmomenten energisch nachgehen. Eine solche Kontrollpflicht ist ungewohnt und weitreichend. Sie wird vom EuG aber ausdrücklich vorausgesetzt. Durch sein Urteil vom 15. Juli 2015 hat das EuG den Umfang der Haftung auf den Handelsvertreter erweitert und dadurch zugleich die Anforderungen an die Compliance-Arbeit erhöht. Der Schlusspunkt ist damit wohl aber noch nicht erreicht.

Dr. Daniela Seeliger, Rechtsanwältin, Partnerin bei Linklaters LLP, Düsseldorf
Kaan Gürer, Rechtsanwalt, Linklaters LLP, Düsseldorf

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