R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BB-Standpunkte
05.08.2019
BB-Standpunkte
Dr. Boris Uphoff/Dr. Richard Gräbener: Stärkung der Rechte von Markeninhabern – BGH zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Konkurrenzprodukte verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)

Der BGH stärkt die Rechte von Markeninhabern deutlich: Diese können sich gegen die Verwendung ihrer Marke in einer Werbeanzeige nach einer Google-Suche wehren, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden (PM BGH Nr. 100/2019 vom 25.7.2019).

Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke „Ortlieb“ und stellt vornehmlich Taschen und Rucksäcke her, die sie unter dieser Wortmarke vertreibt. Die Wortmarke beansprucht unter anderem Schutz für Taschen für Sport und Freizeit.

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns und verantwortlich für den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de (Beklagte zu 1) beziehungsweise den Verkauf unter dem Verkäufernamen „Amazon“ auf dieser Plattform (Beklagte zu 2). Die Klägerin vertreibt ihre Produkte nicht über diese Internetseite.

Gibt man bei der Internetsuchmaschine Google Suchbegriffe ein, die sich aus der Wortmarke der Klägerin sowie einem von ihr vertriebenen Produkt zusammensetzen (beispielsweise „Ortlieb Fahrradtasche“), erscheinen als Ergebnis der Google-Suche von den Beklagten gebuchte Werbeanzeigen, die sichtbar nur den entsprechenden Suchbegriff enthalten. Klickt der Suchende auf die Werbeanzeige, wird er über eine Verlinkung auf www.amazon.de weitergeleitet und bekommt bei Amazon eine gemischte Angebotsliste präsentiert: Neben „Ortlieb“-Produkten werden dort auch Konkurrenzprodukte von Dritten aufgelistet und zum Kauf angeboten.

Die Klägerin sah dadurch ihre Markenrechte verletzt und verlangte Unterlassung von den Beklagten.

Entscheidung

Die Beklagten verloren in allen Instanzen. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos und der BGH hat nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Land- und Oberlandesgericht stützten den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen Amazon auf § 14 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 5 MarkenG und argumentierten, durch die werbewirksame Präsentation von Konkurrenzprodukten zum Suchbegriff „Ortlieb“ werde die herkunftshinweisende Funktion der Marke verletzt, weil der Kunde, der gezielt nach „Ortlieb“-Produkten sucht, eben auch nur „Ortlieb“-Produkte erwarte – und gerade keine Konkurrenzprodukte.

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Mit Blick auf die Gestaltung der Werbeanzeigen, die sichtbar nur den entsprechenden Suchbegriff des Kunden (beispielsweise „Ortlieb Fahrradtasche“) enthalten, habe der Kunde keinerlei Veranlassung anzunehmen, er werde beim Klicken auf die Anzeige zu einer Angebotsübersicht auf Amazon weitergeleitet, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben „Ortlieb“-Produkten gleichrangig auch Konkurrenzprodukte angeboten werden. Dies sei eine Verletzung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke, weil der Kunde bei Betrachtung der Werbeanzeige davon ausgehe, nur „Ortlieb“-Produkte präsentiert zu bekommen, wenn er auf die Werbung klickt – tatsächlich werden ihm jedoch in der „Trefferliste“ bei Amazon auch Konkurrenzprodukte präsentiert, ohne dass diese als Alternativangebote von Drittanbietern oder dergleichen kenntlich gemacht würden. Dem Kunden werde erst nach näherer Beschäftigung mit der Angebotsliste überhaupt klar, dass dort nicht nur „Ortlieb“-Produkte angeboten werden, nach denen er ursprünglich bei Google gesucht hatte, sondern eben auch Konkurrenzprodukte.

Ausblick

Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe darf mit Spannung erwartet werden. Ob dem BGH eine tragfähige Begründung für die Bestätigung der Urteile der Vorinstanzen gelingt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls auf den ersten Blick scheinen die angestellten Erwägungen, die stark auf die redliche Verkehrserwartung sowie eine Irreführung des Kunden abstellen, eher geeignet zur Annahme eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht; dass dadurch aber die herkunftshinweisende Funktion der Marke verletzt sein soll, liegt zumindest nicht auf der Hand. Die nicht unumstrittene Abgrenzung von Marken- und Lauterkeitsrecht sowie die in diesem Kontext viel diskutierte Vorrangtheorie (vgl. Fezer, GRUR 2010, 953 ff.) könnte durch die vorliegende Entscheidung des BGH wieder in den Mittelpunkt der Betrachtung rücken.

Dr. Boris Uphoff (li im Bild) ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Solicitor (England and Wales). Er ist Partner der internationalen Rechtsanwaltssozietät McDermott Will & Emery und auf Prozessführung spezialisiert.

Dr. Richard Gräbener (re im Bild)ist Rechtsanwalt der internationalen Rechtsanwaltssozietät McDermott Will & Emery und auf Prozessführung spezialisiert.

 

stats