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BB-Standpunkte
30.03.2020
BB-Standpunkte
Dr. Carsten Hoppmann: So will die Bundesregierung coronabedingte Insolvenzen vermeiden

Die Corona-Pandemie hat die deutsche Wirtschaft fest in Griff. Durch Ausgangssperren, die Unterbrechung der Lieferketten, Schließung von Geschäften oder Zwangspausen in der Produktion entstehen Einnahmeverluste in Milliardenhöhe. Um unverschuldet in die Krise geratene Unternehmen zu stützen, hat der Bundesrat am 27.3.2020 ein umfangsreiches Maßnahmenpaket zum Schutz der Wirtschaft vor den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verabschiedet,  das der Bundestag zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Ein wichtiger Baustein darin: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mittels des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG).

Nach der bisherigen Rechtslage sind die Geschäftsleitungsorgane von Kapitalgesellschaften verpflichtet, unverzüglich – spätestens aber innerhalb von drei Wochen – einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Kommt die Unternehmensführung dieser Pflicht nicht nach, haftet sie unbeschränkt persönlich für alle Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt des Insolvenzgrundes noch gezahlt werden. Daneben drohen auch strafrechtliche Folgen.

Hier greift die Bundesregierung ein. Für Unternehmen, die coronabedingt in die Krise geraten, wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Eine Verlängerung ist bis zum 31. März 2021 möglich. Mit dem neuen Gesetz soll verhindert werden, dass Unternehmen wegen der Corona-Krise Insolvenz anmelden müssen, weil sie nicht rechtzeitig staatliche Hilfe erlangen können oder anderweitige Sanierungsbemühungen nicht schnell genug greifen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist der Regelfall. Sie gilt nach der Neuregelung nicht, wenn

1.         der Insolvenzgrund nicht auf der Corona-Epidemie beruht oder

2.         keine Aussicht darauf besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen

Flankiert werden diese Maßnahmen mit einer Vermutungsregelung: War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.

Für den Zeitraum, in dem die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, darf das Geschäftsleitungsorgan Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, leisten. Zur Gewährung neuer Kredite und zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen schafft das Gesetz erhebliche Anreize, da neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert sind. Auch sollen Vertragsparteien, die bereits in einer Geschäftsbeziehung zu dem insolvenzgefährdeten Unternehmen stehen, durch eine Einschränkung der Anfechtbarkeit von Vorgängen im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung motiviert werden, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

Geschäftsführer sollten sich allerdings dessen bewusst sein, dass die gesetzliche Änderung kein Freifahrtschein ist. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass beim endgültigen Scheitern der Sanierungsbemühungen oder beim zeitlichen Auslaufen der befristeten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots die bisherigen strengen Regelungen wieder gelten. In diesem Fall droht die persönliche Haftung der Geschäftsleitungsorgane!

Ferner ist zu beachten, dass zivil- und strafrechtliche Rechtsstreitigkeiten über das angebliche Bestehen einer Insolvenzantragspflicht erst in mehreren Jahren geführt werden. Die Beweislast dafür, dass die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie beruht bzw. keine Aussichten zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft. Das ist im Regelfall somit der spätere Insolvenzverwalter. Trotzdem sollte das Geschäftsleitungsorgan sorgfältig dokumentieren, dass die vom Gesetz vorgesehen Tatbestände vorliegen. 

Dr. Carsten Hoppmann, RA, Notar, FAGeRS, FAHanGesR, ist Partner bei BRANDI Rechtsanwälte in Hannover

 

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