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BB-Standpunkte
12.09.2016
BB-Standpunkte
Dr. Felix Buchmann: Schweinchen Schlau und das Internet – missbräuchliche Ausnutzung des Internets im Kaufrecht

Zahlreiche Fälle mit Internetbezug lassen bedauerlicherweise die Frage zu, ob eine der Parteien nicht die neuen technischen Gegebenheiten ausnutzt, um sich mit Hilfe der häufig formalen Anwendung des geltenden Rechts durch die Gerichte Vorteile zu verschaffen, die ihm anständiger Weise nicht zustehen. Durchbrochen wird die Schwelle zwischen Anstand und Recht freilich nur durch § 242 BGB, der durch die Gerichte spärlich angewandt wird. Prozessual hindert der Beibringungsgrundsatz schon kraft Gesetzes die Neugier der Gerichte, Licht ins Dunkel zu bringen. So bleiben häufig – nach detektivischer Detailarbeit – nur Indizien, aus denen sich ergibt, dass etwas faul ist. Und auch wenn derer viele vorliegen, weil das Internet nichts vergisst, genügen sie häufig nicht, um eine missbräuchliche Ausnutzung des Rechts nachzuweisen.

Während sich im Lauterkeitsrecht mühselig die Erkenntnis Platz verschafft hat, dass sich eine formale Anwendung des Rechts verbietet und auch der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 4 UWG nur eine Selbstverständlichkeit Gesetz werden ließ (§ 826 BGB hätte genügt, wenn er denn durch die Gerichte nur angewendet worden wäre), schien die missbräuchliche Ausnutzung des Internets im Kaufrecht praktisch unmöglich.

Als der VIII. Zivilsenat Anfang des Jahres entschied, dass ein Verbraucher das Widerrufsrecht praktisch nach Belieben ausnutzen kann (16.3.2016 - VIII ZR 146/15, BB 2016, 1108, K&R 2016, 417) und auch der „Widerrufs-Joker“ bei Darlehensverträgen bei verständiger Betrachtung nur zu Kopfschütteln führen kann (auch wenn formaljuristisch die Widerrufsbelehrungen falsch gewesen sein mögen), war zu befürchten, dass sich diese Tendenz fortsetzen und der Handel im Internet vollständig zum Vabanquespiel verkommen könnte. Umso erfreulicher sind zwei Entscheidungen des BGH zum Handel auf der Plattform eBay. Sie trafen – gerecht verteilt – einmal den Verkäufer und einmal den Käufer.

In der Sache VIII ZR 100/15 (Urteil vom 24.8.2016) hatte ein Verkäufer – den Bedingungen von eBay zuwider  – selbst den Preis für eine von ihm angebotene Ware nach oben getrieben (sog. „shill bidding“). Außer dem späteren Kläger, dessen erstes Gebot 1,50 Euro war, boten in der Folge nur der beklagte Verkäufer und der Kläger auf das angebotene Auto. Das höchste Gebot hatte schließlich der Beklagte abgegeben. Der BGH basierte seine Entscheidung auf der grundlegenden Vorschrift des § 145 BGB. Angebote sind an einen anderen gerichtet. Wer selbst über einen anderen Account auf die von ihm angebotene Ware mitbietet, kann keine geeignete Annahmeerklärung abgeben. Es ist nur konsequent, dass der Verkäufer mit dem im Übrigen redlich handelnden Käufer einen Vertrag über das angebotene Auto mit einem Kaufpreis von 1,50 Euro geschlossen hat. Auf einen sittenwidrig niedrigen Kaufpreis konnte sich der Verkäufer nicht berufen. Wer sich nicht auf dem Boden des Rechts bewegt, kann sich auch nicht darauf berufen.

Besonders ist die am gleichen Tag entschiedene Sache VIII ZR 182/15. Nachgewiesen war, dass der Käufer einer abgebrochenen Auktion ein sog. „Abbruchjäger“ war, dessen eigentliches Ziel nicht der Erwerb einer Ware war, sondern lediglich die Hoffnung, der Käufer werde die Auktion abbrechen. Abbruchjäger gehen dabei regelmäßig so vor, dass sie nach Abbruch der Auktion eine Zeit zuwarten, bis die Ware mit Sicherheit verkauft ist. Erst dann verlangen sie die Übereignung der Ware, da nach der Rechtsprechung des BGH mit dem Höchstbietenden bei unberechtigtem Abbruch der Auktion ein Vertrag zustande gekommen ist. Da dieser Anspruch in der Regel nicht (mehr) erfüllt werden kann (die Ware ist längst an einen Dritten verkauft), wird dann Schadensersatz verlangt. Die Entscheidung ist besonders beachtenswert, weil solche Verhaltensweisen nur schwer nachzuweisen sind. Nur Indizien und ein konsequentes Nachfragen der Gerichte können sie aufdecken.

In beiden Fällen gilt: Schweinchen Schlau muss immer bedenken, dass das Internet nichts vergisst. Mit der notwendigen Sorgfalt dient auch ein vermeintlich sicheres Steinhaus nicht als ausreichende Tarnung. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte bei Sachverhalten mit Internetbezug künftig noch genauer hinsehen – insbesondere dort, wo es sich anhand von Indizien geradezu aufdrängt, dass das Recht missbraucht wird.

 

Dr. FelixBuchmann, RA/FAIT-Recht/FAUrheber- und Medienrecht, ist Partner der überörtlichen Sozietät SGT Rechtsanwälte am Standort Stuttgart. Er ist Vertreter der Professur "Wirtschaftsprivatrecht mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsrecht" an der Hochschule Pforzheim und ständiger Mitarbeiter der ebenfalls in der dfv Mediengruppe erscheinenden Fachzeitschrift Kommunikation & Recht.

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