R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BB-Standpunkte
02.10.2014
BB-Standpunkte
Prof. Dr. Lars Zipfel / Prof. Dr. Stefan Holzner: Reform der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht

Die Welt wandelt sich. Durch die Finanz- und Schuldenkrise haben die Staaten realisiert, dass sie ihre Haushalte in Ordnung bringen müssen. Die Steuereinnahmen zu erhöhen, ist eine der Möglichkeiten zur Lösung des Problems. An den Kragen soll es vor allem auch Steuerhinterziehern gehen. Es vergeht kaum eine Woche in der nicht publiziert wird, wieviel Steuereinnahmen dem Staat durch Steuerhinterziehung verlorengehen. Die Folge: Fast jeden Monat werden neue Abkommen über den Austausch von Informationen mit Ländern abgeschlossen, die sich dem früher noch verschlossen hätten. Ziel ist es, Informationen über nicht deklarierte Einnahmen zu erhalten. Flankierend dazu werden auch national die Daumenschrauben angezogen. Wurde unter Finanzminister Hans Eichel im Rahmen der Steueramnestie noch versucht, Steuerhinterzieher mit Steuervorteilen zurück in die Steuerehrlichkeit zu locken, geht der Trend heute in eine völlig andere Richtung. Durch das von der Bundesregierung am 24.9.2014 gestartete Gesetzgebungsverfahren werden die Regelungen zurück in die Steuerehrlichkeit empfindlich verschärft.

Positiv ist dabei anzumerken, dass man zumindest weiter an der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige festhält. Allerdings sollen die Voraussetzungen dafür „deutlich verschärft“ werden. Will ein Steuerpflichtiger mit einer Selbstanzeige zurück in die Steuerehrlichkeit, müssen für die Straffreiheit künftig die Einkünfte der letzten zehn Jahre vor der Selbstanzeige offengelegt werden. Beträgt die Hinterziehungssumme mehr als 25 000 Euro, wird ein Strafzuschlag fällig. Dieser variiert je nach Hinterziehungssumme zwischen 10 % und 20 %. Bisher waren 5 %, und dies auch erst ab einem Hinterziehungsbetrag von 50 000 Euro, fällig. Voraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige ist künftig zudem, dass neben den bisher schon zu entrichtenden hinterzogenen Steuern und dem Strafzuschlag auch die Zinsen zu zahlen sind. Hier muss ausreichend Liquidität zur Verfügung stehen, da ansonsten die Selbstanzeige ins Leere geht.

Zudem werden die Möglichkeiten der Selbstanzeige im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen verschärft. Zum einen werden die Sperrgründe, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ausschließen, auf Gehilfen und Anstifter ausgedehnt. Zum anderen greifen die Sperrgründe früher als bisher. Bereits ab Beginn einer Nachschau (USt oder LSt) kann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr abgegeben werden.

Aber der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält nicht nur Verschärfungen. Für Unternehmen, die sich aufgrund der Verschärfungen der letzten Jahre zunehmend mit erheblichen Rechtsunsicherheiten vor allem im Bereich der Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldung konfrontiert sahen, sind Erleichterungen vorgesehen.

So soll in diesem Bereich die sog. Teilselbstanzeige wieder möglich sein. Dieser Schritt ist richtig und wichtig. Aufgrund der Vielzahl der steuerlich zu erfassenden Geschäftsvorfälle muss den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, steuerlich nicht richtig erfasste Geschäftsvorfälle jederzeit straffrei korrigieren zu können. Unternehmer sollen künftig beliebig oft ihre USt-Voranmeldungen sowie LSt-Anmeldungen durch straffreie Selbstanzeigen korrigieren können. Weitere Verbesserungen sind bei Selbstanzeigen im Umfeld von Außenprüfungen geplant. So sollen Selbstanzeigen nach Bekanntgabe bzw. nach Beginn der Betriebsprüfungen künftig nur für die zu prüfenden Zeiträume und Steuern nicht mehr möglich sein, während für nicht geprüfte Steuern und Zeiträume straffreie Selbstanzeigen weiterhin möglich bleiben sollen.

Das Gesetzgebungsverfahren steht noch am Anfang. Der Entwurf enthält noch zahlreiche Regelungsvorschläge, bei denen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung eines hinreichenden Maßes an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit noch Nachbesserungen wünschenswert wären. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der zur Bemessung der Strafzuschläge anzuwendende Prozentsatz sich auf die hinterzogenen Steuern eines jeden Jahres und jeder Steuerart oder sich auf die Summe der hinterzogenen Steuer des gesamten Selbstanzeigezeitraums bezieht. Auch bezüglich der Anwendungsvorschrift besteht noch Aufklärungsbedarf. Hier sollte unbedingt klargestellt werden, ob für vor dem 1.1.2015 abgegebene Selbstanzeigen noch die derzeitige Rechtslage gelten soll oder nicht.

Ausführlich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung lesen Sie im BB-Beitrag.

stats