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BB-Standpunkte
16.09.2019
BB-Standpunkte
Prof. Dr. Alexander Baur, M.A.,B.Sc./Dr. Philipp Maximilian Holle: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität vorgestellt

I. Gegenwärtiges Recht der Unternehmenssanktionierung unzureichend

Man wird über vieles streiten können – nicht aber darüber, dass das geltende Recht der Verbandssanktionierung mit seinem Kern in § 30 OWiG offensichtliche Schwachpunkte hat, an einigen Stellen Wertungswidersprüchlichkeiten zeigt und deshalb reformbedürftig ist. Am einfachsten veranschaulichen lässt sich das an der in § 30 Abs. 2 OWiG derzeit festgelegten Regelobergrenze einer Verbandsgeldbuße von fünf bzw. zehn Millionen Euro. Wie jüngst der Fall „Volkswagen“ eindrucksvoll gezeigt hat, lässt diese eine angemessene Sanktionierung großer und finanzstarker Konzerne allenfalls über den Umweg einer – nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG steuerlich abzugsfähigen – Gewinnabschöpfung zu. Die allgemeine Regelobergrenze wird deswegen zu Recht schon heute – vor allem in europarechtlich geprägten Bereichen wie dem Kartell- oder auch dem Wertpapierhandelsrecht – vielfach durch umsatzbezogene Bußgeldobergrenzen ersetzt.

Als ein weiterer Schwachpunkt hat sich der für die Verfolgung und Sanktionierung von Unternehmenskriminalität derzeit geltende Opportunitätsgrundsatz des Ordnungswidrigkeitenrechts erwiesen. Er führt nicht nur dazu, dass im Süden der Republik Unternehmen häufiger sanktioniert werden als im Norden, sondern auch dazu, dass die Verfolgungsdichte stark vom „Verfolgungsstil“ der jeweils zuständigen Behörde abhängt: Die für Ordnungswidrigkeiten nach dem GWB zuständigen und hochspezialisierten Kartellbehörden fahren bei der Verfolgung von Kartellordnungswidrigkeiten bisweilen eine härtere Linie als so manch eine Staatsanwaltschaft, die es mit schweren unternehmensbezogenen Korruptionsstraftaten zu tun hat. All das führt am Ende zu einem kaum noch legitimierbaren Sanktionsgefälle: Während selbst kleine Ordnungswidrigkeiten verbandsbezogen bisweilen mit einiger Härte geahndet werden, fällt die unternehmensbezogene Sanktionierung auch schwererer Straftaten entweder ganz unter den Tisch oder sie können allenfalls über den Umweg einer steuerlich abzugsfähigen Gewinnabschöpfung halbwegs sinnvoll geahndet werden.

Schließlich bleibt die derzeitige Rechtslage klare Antworten auf drängende Fragen schuldig, die sich bei der Aufarbeitung von unternehmensbezogenen Gesetzesverletzungen stellen. Sie sorgt damit für Rechtsunsicherheit auf Seiten der Verfolgungsbehörden und auch der Unternehmen und ihrer Berater. Einen besonders neuralgischen Punkt bilden unternehmensinterne Ermittlungen. Sie sind häufig gesellschaftsrechtlich veranlasst oder folgen dem Diktat ausländischer Rechtsordnung. Ihr Zusammenspiel mit behördlichen Ermittlungen ist im deutschen Recht wenig geklärt. Sind Organe und Mitarbeiter zur Mitwirkung an unternehmensinternen Ermittlungen auch bei drohender Selbstbelastung verpflichtet? Und falls ja: Können ihre Aussagen Eingang in ein gegen sie gerichtetes Strafverfahren finden? Dürfen sich Unternehmen durch die Weitergabe selbstbelastender Informationen auf Mitarbeiterinterviews einen Sanktionsrabatt verdienen? Und sollten die Verfolgungsbehörden auf Arbeitsprodukte aus unternehmensinternen Ermittlungen auch gegen den Willen des Unternehmens Zugriff nehmen können?

II. BMJV präsentiert „große Lösung“

Was im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD angekündigt war, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nunmehr in die Tat umgesetzt und einen Referentenentwurf zur Reform des Rechts der Verbandssanktionierung vorgelegt. Dabei handelt es sich nicht – wie teilweise von eher unternehmensnahen Kreisen gefordert – um eine „kleine Lösung“ mit moderaten Anpassungen der geltenden Rechtslage. Das Recht der Verbandssanktionierung wird vielmehr grundlegend neu aufgestellt. Folgt man dem Referentenentwurf soll das Opportunitätsprinzip einem grundsätzlichen Verfolgungszwang weichen und die Bußgeldobergrenzen sollen bei unternehmensbezogenen Straftaten künftig umsatzbezogen bemessen werden können. Klärt das Unternehmen nicht nur halbherzig und am eigenen Interesse orientiert eine verbandbezogene Straftat auf, sondern müht sich um eine objektive Aufarbeitung und kooperiert umfänglich mit den Verfolgungsbehörden, soll das eine Sanktionierung entweder ganz oder zumindest vorläufig verhindern und jedenfalls sanktionsmindernd berücksichtigt werden. Der Entwurf verabschiedet sich darüber hinaus von der sanktionenrechtlichen Einsilbigkeit des Ordnungswidrigkeitenrechts, wenn er neben monetären Sanktionen auch spezialpräventive Weisungen vorsieht. Auch der heute schon aus dem US-amerikanischen Recht bekannte Compliance-Monitor findet einen Widerklang. Verfahrensrechte von Mitarbeitern und Organmitgliedern werden gestärkt, indem Unternehmen in den Genuss von Sanktionsverzicht oder Sanktionsmilderung nur kommen sollen, wenn die interne Aufklärung bestimmten Regeln gefolgt ist. Leicht zu übersehen ist, dass der vorgelegte Entwurf auch die Rechte Geschädigter stärkt: Hier soll sichergestellt werden, dass diese über ein Verbandssanktionsverfahren und dessen Ausgang künftig zuverlässig erfahren. Durch die Geltung der reformierten strafrechtlichen Gewinnabschöpfung sollen sie zudem leichter Kompensation für ihre erlittenen Schäden erhalten können.

III. Ausblick

Es überraschte nicht, dass der vorgelegte Referentenentwurf aus dem Stand heraus kritisiert wurde. Das beginnt mit Kritik, die grundsätzlicher nicht sein könnte: Mit der Verbandssanktionierung würden die Falschen getroffen. Am Ende belaste sie unschuldige Stakeholder und sie sei deswegen grundsätzlich zu verwerfen. Das vereinfacht die Sache zu sehr. Wer allein auf die Sanktionierung von Individuen setzt, übersieht, dass unternehmensbezogene Gesetzesverletzungen allzu oft sanktionslos blieben, da es hier aufgrund von Arbeitsteilung und hierarchischen Verantwortungsabgrenzungen häufig misslingen wird, einzelnen Personen Verantwortlichkeiten zuzurechnen. Zudem werden mit einem schlagkräftigen Unternehmenssanktionsrecht rechtschaffene Unternehmen und ihre Stakeholder vor solchen Mitbewerbern geschützt, die versuchen, sich durch Gesetzesverstöße unlauter Vorteile zu verschaffen. Unternehmen, die sich bemühen, ihre Unternehmensorganisation ordentlich aufzustellen, müssen hingegen wenig fürchten. Wenn es in einem solchen Unternehmen dennoch zu einem ahndbaren Gesetzesverstoß kommen sollte, räumt der Gesetzentwurf ihnen trittsichere Möglichkeiten ein, die Sanktionierung zu reduzieren oder gar ganz zu vermeiden.

Redliche Unternehmen müssen sich durch die vorgeschlagene Neuregelung auch nicht unter Generalverdacht gestellt sehen. Niemand sollte sich allzu kritisch beäugt fühlen, nur weil sich der vorgelegte Referentenentwurf nicht vorbehaltlos auf die „Selbstreinigungskräfte“ von Unternehmen verlassen möchte. Denn legitime Unternehmenswohlorientierung und objektive Aufklärung gehen nicht zwangsläufig Hand in Hand. Zu verlockend ist es, den Gesetzesverstoß einzelnen Mitarbeitern fernab der Leistungsebene zuzuschreiben. Denn eine solche „Verantwortungsrekonstruktion nach unten“ verspricht viele Vorteile – für das Unternehmen und die bisweilen auch noch nach einem Gesetzesverstoß im Amt befindlichen Leitungsorgane, die eine eigene Sanktionierung fürchten müssen. Eine ausgewogene Neuregelung des Verbandssanktionsrechts muss deswegen immer auch das allgemeine Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und an einer objektiven Aufklärung im Blick behalten – übrigens wiederum auch im Interesse der Unternehmen selbst und ihrer Stakeholder.

Gleichwohl – es lässt sich am vorgelegten Referentenentwurf manche Kritik üben. Das liegt vor allem daran, dass die Reform der Verbandssanktionierung eine vor allem strafrechtlich diskutierte Sache ist. Das Zivilrecht hat die Diskussion um die Neuregelung bislang noch nicht recht auf den Plan gerufen. Eher im Dunkeln lässt der Entwurf etwa die Frage nach einer konzernweiten Verantwortlichkeit. Augenscheinlich setzt er auf ein Modell, das dem des § 130 OWiG entspricht, und transportiert damit die dort bestehenden Unsicherheiten in das künftige Recht. Allenfalls in ersten Ansätzen durchdacht scheint es, wie die geplanten sanktionsrechtlichen Neuregelungen mit gesellschaftsrechtlichen Mechanismen ineinandergreifen. Welche Relevanz hat ein neu aufgestelltes Verbandssanktionsrecht auf die unternehmensinterne Organisation, Personalfragen und vor allem gesellschaftsrechtliche Abwägungsentscheidungen? Kann eine von einer Aktionärsminderheit angestrengte Sonderprüfung als sanktionsmildernde Aufklärungsbemühung des Unternehmens gewertet werden? Das Zivilrecht sollte das Treiben also nicht von der Seitenlinie beobachten, sondern sich – es ist höchste Zeit – in das anstehende Gesetzgebungsverfahren einbringen.  

Prof. Dr. Alexander Baur, M.A., B.Sc. (li im Bild),ist Juniorprofessor für Strafrecht an der Universität Hamburg.

Dr. Philipp Maximilian Holle (re im Bild) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Habilitand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht von Professor Dr. Jens Koch an der Universität Bonn.

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