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BB-Standpunkte
25.11.2019
BB-Standpunkte
Tino Duttiné: Rechtsunsicherheit durch lückenhafte Umsetzung der Anzeigepflicht-Richtlinie

Am 09.10.2019 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ veröffentlicht. Nachdem der erste Gesetzesentwurf zur Umsetzung der DAC6-Richtlinie (6. Änderungsrichtlinie (2018/822/EU) zur EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU) heftige Kritik ausgelöst hatte, wurde teilweise nachgebessert. Die Zeit drängt. Die Richtlinie ist am 28.06.2018 in Kraft getreten und muss zum 01.01.2020 in deutsches Recht umgesetzt worden sein.

Trotz der Änderungen zu den vorhergegangenen Referentenentwürfen ist die Umsetzung der Richtlinie jedoch nach wie vor in vielen Punkten unklar oder nur unzureichend durchdacht. Grundlegende Webfehler wurden nicht korrigiert. Die Diskussionen hierzu sind vielfältig. Derzeit ist völlig offen, ob das Umsetzungsgesetz noch in diesem Jahr verabschiedet wird.

Für international tätige Unternehmen wird so keine Rechtssicherheit gewährleistet. Die Meldepflichten können nicht einheitlich betrachtet werden. Zu beachten sind die unterschiedlichen und teilweise weitergehenden Regelungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten.

Intermediärsbegriff wird in Deutschland weiterhin unvollständig umgesetzt

Bereits zum Referentenentwurf vom Januar wurde vielfach auf die unvollständige Umsetzung der Intermediärs-Definition hingewiesen. Obwohl wesentliche negative Auswirkungen offensichtlich sind, erfolgte auch im Entwurf der Bundesregierung keine Korrektur. Es sind weiterhin die Personen von der Meldepflicht ausgeschlossen, die nur unterstützend tätig werden (sog. Hilfs-Intermediäre). Hierbei handelt es sich um Beteiligte an Strukturen, die diese nicht konzipieren, vertreiben oder in ähnlicher Form eine zentrale Rolle einnehmen. Banken, die beispielsweise eine meldepflichtige Struktur finanzieren, wären solche Hilfs-Intermediäre.

Andere Mitgliedstaaten setzen hier richtlinienkonform um; es kommt nun zu Inkonsistenzen. Die von einer Richtlinie beabsichtigte einheitliche Umsetzung im Binnenmarkt wird unmöglich. Der Rechtsanwender bleibt allein mit seiner Unsicherheit.

Melden muss der Intermediär selbstverständlich nur, was er weiß. Es bleibt jedoch ungeklärt, ob und in welchem Umfang sich der Intermediär Kenntnis verschaffen muss. Wesentlich ist dies, weil regelmäßig nicht natürliche Personen, sondern Unternehmen meldepflichtig sein werden. Andere Mitgliedstaaten setzen sich in ihren Regelungen, zumindest in den Erläuterungen und Anwendungsregeln, mit diesem Problem auseinander. Wenn schon nicht durch Gesetz, sollte zumindest durch BMF-Schreiben festgestellt werden, inwieweit Nachforschungspflichten des Intermediärs bestehen oder ob blind jedes Wissen dem Unternehmen zugerechnet wird. Insbesondere in Hinblick auf die Nachmeldepflicht für Gestaltungen nach dem 25. Juni 2018 muss eine solche Konkretisierung schnellstmöglich nachgeholt werden, um den Intermediären zumindest die Möglichkeit zu geben, eine Meldung zu machen.

Kollision der Meldepflicht mit der DSGVO

Daneben muss auch das Datenschutzrecht im Auge behalten werden. Zwar entspricht die Vorschrift des § 138f Abs. 3 AO-E grundsätzlich den Anforderungen, die die DSGVO an eine Rechtsgrundlage zur Übermittlung personenbezogener Daten stellt. Jedoch muss auch hinsichtlich der Informationen des § 138f Abs. 3 AO-E, welche nicht ausdrücklich die Meldung personenbezogener Daten beinhalten, die Grenze zwischen Meldepflichtigem und Meldefähigem eingehalten werden. Bei näherer Betrachtung erweist sich dies, insbesondere in Bezug auf die Zusammenfassung des Inhalts der Gestaltung, als eine Gratwanderung. Da Verstöße gegen die DSGVO genau wie Verstöße gegen die DAC 6 mit empfindlichen Geldbußen belegt sind, ist auch hier eine Auskunft von staatlicher Stelle dringend notwendig.

Fazit: Anzeigepflicht wird durch nationale Alleingänge komplexer

Insgesamt wirft der Regierungsentwurf auch heute noch mehr Fragen auf, als er beantwortet. Insbesondere der Begriff des Intermediärs bedarf dringender Klärung. Zwar kann der deutsche Gesetzgeber eine schlechte Richtlinie kaum per Umsetzungsgesetz reparieren; bemühen könnte er sich aber schon. Außerdem sollte er die Auswirkungen eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens aus unzureichender Umsetzung einmal aus Sicht des geplagten Rechtsanwenders in Betracht ziehen.

Tino Duttiné ist Partner in der Steuerrechtspraxis von Norton Rose Fulbright in Frankfurt. Er berät Unternehmen in allen Fragen des deutschen und internationalen Steuerrechts.

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