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BB-Standpunkte
28.11.2016
BB-Standpunkte
Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang: Novellierung der EG-Dual-Use-Verordnung: Reaktion auf neue Bedrohungslagen und technische Entwicklungen

Die EG-Dual-Use-Verordnung ist das Herzstück des europäischen Exportkontrollrechts. Sie regelt den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mit zivil wie auch militärisch nutzbaren Gütern. Hierdurch wird die Freiheit exportierender Unternehmen zugunsten der internationalen Sicherheit eingeschränkt. Entsprechend der politischen und technischen Entwicklung unterliegt ein derartiges Regelungswerk naturgemäß Änderungen.

Auf Vorschlag der EU-Kommission liegt dem Rat und dem Parlament derzeit ein grundlegender Änderungsentwurf zur Beschlussfassung vor. Die Novellierung nimmt vor allem Erweiterungen der Exportkontrollen für Software und Technologie in den Fokus, die im Zielland zur internen Repression genutzt werden können. Nach dem „arabischen Frühling“ hatte sich gezeigt, dass europäische Unternehmen solche Güter für die gezielte Unterdrückung von Oppositionellen und Aktivisten an autoritäre Regime (u. a. Ägypten) verkauft hatten. Hierdurch kam es nachweislich zu gezielter Gewalt gegenüber Demonstranten und Regimekritikern. Daher bezieht der Entwurf der Kommission ausdrücklich den Schutz von Menschenrechten als Rechtfertigung für Exportbeschränkungen ein und erweitert in diesem Zuge den Güterbegriff: Er umfasst nicht mehr nur Dual-Use-Güter mit militärischem Nutzungspotenzial (z. B. besondere Werkstoffe, Maschinen, Chemikalien, Elektronik), sondern zukünftig auch „Cyber-Überwachungs-Technologie“. Im für erfasste Güter durchzuführenden Genehmigungsverfahren soll die Beurteilung der Menschenrechtssituation im Zielland eine besondere Rolle spielen.

Für Exportunternehmen von Bedeutung ist auch die Einführung weiterer sog. „Catch-all“-Vorschriften. Diese führen zu einer Unterrichtungspflicht des Ausführers gegenüber der Genehmigungsbehörde, wenn dieser aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte den Verdacht hat, dass die zu exportierenden Güter im Zielland für Menschenrechtsverletzungen sowie Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Verwendung finden könnten. Ebenfalls soll eine Unterrichtungspflicht für Verwendungen im Zusammenhang mit Terroraktivitäten statuiert werden. Dies führt nach Maßgabe der zu unterrichtenden Behörde zu einem Genehmigungsverfahren. Hiervon betroffen sind vor allem Güter, die gerade nicht von einer einschlägigen Güterliste erfasst und daher vermeintlich unkritisch sind. Die politisch zwar nachvollziehbare, praktisch aber schwer umsetzbare Einführung dieser neuen Unterrichtungs- bzw. Genehmigungspflichten birgt besondere Probleme und Risiken. Die Begriffe sind unbestimmt und konterkarieren das mit der Reform ebenfalls verfolgte Ziel von mehr Klarheit und Rechtssicherheit für den betroffenen Anwender.

Kontrollerweiterungen enthält der Entwurf auch für den Bereich sog. technischer Unterstützung, bei der es vornehmlich um technische Dienste oder Beratungsleistungen geht. Sofern sich diese auf Verwendungen der Catch-all-Tatbestände bezieht, soll hierfür bei entsprechender Kenntnis ebenfalls eine Genehmigungspflicht bestehen.

Doch auch Erleichterungen, vor allem im Genehmigungsverfahren, sollen zukünftig die Ausführer entlasten. So wird es eine neue, erweiterte Globalgenehmigung geben, die für langfristige Projekte mit zahlreichen grenzüberschreitenden Transaktionen eine verlässliche Genehmigungspraxis schafft. Zudem sind neue EU-weit geltende Allgemeingenehmigungen vorgesehen, die z. B. für eher unkritische Fälle von Ausfuhren in vertrauenswürdige Drittländer die erforderliche Genehmigung grundsätzlich erteilen. Daneben soll es Erleichterungen für den unternehmensinternen Austausch von Technologie (Server, Cloud Computing) geben.

Der Entwurf zeigt einmal mehr, dass Exportkontrolle stets ein Abbild politischer und wirtschaftlicher Entwicklung ist und auf neue Bedrohungslagen reagieren muss. Das nun eingeleitete Gesetzgebungsverfahren ist offen für weitere Änderungen und kann sich bis weit ins nächste Jahr ziehen. Im weltweiten Wirtschaftsverkehr tätige Unternehmen sollten die Entwicklung im Blick behalten, um sich frühzeitig auf neue Kontrollen und Verfahren, die auch ihr Güter- und Dienstleistungsspektrum betreffen können, einzustellen.

 

Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang ist Direktor des Instituts für Zoll- und Außenwirtschaftsrecht an der der Universität Münster. Zugleich ist er Steuerberater und Gesellschafter der AWB Steuerbratungsgesellschaft mbH und der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit über 20 Jahren ist er weltweit in Regierungs- und Unternehmensberatungen auf dem Gebiet des Zoll- und Exportkontrollrechts tätig.

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