R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BB-Standpunkte
04.01.2018
BB-Standpunkte
Jens Berger: Können Zinsen Steuern sein?

Steuern zahlen nur wenige Menschen/Unternehmen gerne, auch wenn in Zeiten der Verteufelung von Steuerschlupflöchern und Steueroasen ein anderer Eindruck entstehen mag. Noch schlimmer wird es, wenn sich in der Nachschau herausstellt, dass zu wenig Steuern gezahlt wurden (Stichwort: Betriebsprüfung) und auf die nachzuzahlende Steuer auch noch Zinsen erhoben werden. In Deutschland sind das immerhin 6 % – in Zeiten von Null- und Negativzinsen ein „traumhafter“ Zinssatz.

In der Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards (IFRS) wird seit vielen Jahren die Frage diskutiert, ob solche Verzugszinsen Steuern darstellen oder aber eher Finanzierungscharakter haben. Das damalige International Financial Reporting Interpretations Committee(IFRIC) hat sich bereits 2004 eher erfolglos damit beschäftigt. Dies hat nicht nur Konsequenzen für den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag vs. Finanzergebnis), sondern es geht um Fundamentaleres. Welcher Standard ist einschlägig: der Steuerstandard IAS 12 oder die Rückstellungsregelungen in IAS 37? Es betrifft also auch Ansatz, Bewertung und Anhang.

Aktuell ist die Diskussion wieder in vollem Gange. Der Grund: eine Agendaentscheidung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) aus dem September 2017. Eigentlich hat das IFRS IC nur das Übliche gemacht: eine Aufnahme auf seine Agenda abgelehnt. Begründung: Die mit einer Klarstellung verbundenen Verbesserungen der IFRS-Bilanzierung würden nicht die Kosten übersteigen. Das Thema ist also nicht groß genug gewesen aus Sicht des IFRS IC. Damit wäre die Diskussion eigentlich zu Ende. Wäre da nicht der Vermerk in der Agendaentscheidung, dass kein offenes Wahlrecht besteht, auf solche Verzugszinsen (auf die ich mich hier beschränken möchte) IAS 12 oder IAS 37 anzuwenden. Vielmehr hänge dies von den unternehmensspezifischen Tatsachen und Umständen ab. Und genau das ist der Auslöser der Diskussion, denn erstens negiert das IFRS IC ein offenes Wahlrecht. Und zweitens lässt das IFRS IC den Rest der Welt im Unklaren darüber, was genau diese Tatsachen und Umstände sind, darüber.

In der Praxis musste die bestehende Regelungslücke bereits geschlossen werden, schließlich nimmt der Fiskus keine Rücksicht auf offene Bilanzierungsfragen der IFRS. Und hier haben einige Quellen ein offenes Wahlrecht gesehen, andere eine ermessensabhängige Entscheidung und wiederum andere eine klare Zuordnung zu IAS 12 oder IAS 37. Kurzum: Die Meinungen in der Literatur waren bunt gestreut, wie der Blick in die einschlägigen Publikationen der großen WP-Gesellschaften zeigt. Es verwundert daher nur wenig, dass die Bilanzierungspraxis ebenso vielfältig ist. Was soll die Praxis mit dieser Entscheidung des IFRS IC anfangen?

Jetzt mag man einwenden, dass selbst das IFRS IC angemerkt hat, dass es sich hier um eine lange bestehende Fragestellung in der IFRS-Bilanzierung handelt, es aber wohl nicht das gravierendste Problem ist. Zumindest in Deutschland scheint es jedoch so bedeutsam zu sein, dass sich das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) damit intensiver beschäftigen will. Die Rückmeldungen an das DRSC deuten darauf hin, dass die Bilanzierung in Deutschland bislang uneinheitlich gehandhabt wird – was angesichts der oben erwähnten Meinungsvielfalt wenig überrascht. Das DRSC will hier „ergebnisoffen“ Beurteilungskriterien erarbeiten und zur öffentlichen Kommentierung stellen. Welche Form ein etwaiges Endergebnis annehmen wird, ist ebenso offen. Jedenfalls wird es für den Abschluss 2017 zu spät kommen, denn das DRSC rechnet mit einem abschließenden Ergebnis nicht vor Mitte 2018.

Man darf durchaus die Frage stellen, ob es überhaupt eine eindeutige Antwort für alle Situationen geben kann. Betont doch das IFRS IC selbst, dass es eine Ermessensentscheidung des Bilanzierenden ist, ob er eine Zahlung, die sich formal „Zins“ nennt, als Steuer oder Zinsen bewertet („[…] if an entity considers a particular amount payable or receivable for interest and penalties to be an income tax, then the entity applies IAS 12 to that amount. If an entity does not apply IAS 12 to a particular amount payable or receivable for interest and penalties, it applies IAS 37 to that amount.“). Hilfreich wäre es für die Praxis sicherlich, wenn Beurteilungskriterien mit auf den Weg gegeben würden. Es wird aber schlussendlich immer dem Unternehmen überlassen bleiben, wie es die Kriterien gewichtet und zu welcher Entscheidung es im Rahmen der Gesamtwürdigung kommt. Ob diese Gesamtwürdigung angemessen ist, beurteilen dann Wirtschaftsprüfer und ggf. die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung. In jedem Falle erscheint es wichtig, Transparenz über das Getane herzustellen durch sinnvolle und umfassende Angaben im Anhang. 


Dipl.-Kfm. Jens Berger, CPA, ist Partner beim Prüfungs- und Beratungsunternehmen Deloitte in Frankfurt a. M. und Leiter des deutschen IFRS Centre of Excellence.

stats