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BB-Standpunkte
19.09.2016
BB-Standpunkte
Dr. Stefanie Becker: EuGH stoppt die Verzinsung bei Rechnungsberichtigungen und erteilt dem steigenden Formalismus eine klare Absage

Die Versagung des Vorsteuerabzugs durch Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfung aufgrund fehlerhafter Rechnungen ist ein bekanntes und gefürchtetes Risiko. Lang ersehnt entschied der EuGH nun am 15.9.2016 – C-518/14 in der Rechtssache „Senatex“ unternehmerfreundlich über die Rückwirkung von dabei vorgelegten Rechnungsberichtigungen.

Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG bereits gesetzlich vorausgesetzt. Die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit sind hoch. Zunächst muss die Rechnung eine Vielzahl von Angaben enthalten. Des Weiteren müssen die Angaben inhaltlich detailliert und richtig sein. Der Maßstab ist hoch – unerkannte Fehler in der Rechnung vorprogrammiert. Die Finanzverwaltung hat also leichtes Spiel, geltend gemachte Vorsteuerabzüge allein aufgrund eines formellen Mangels zu versagen.

Abhilfe könnte zwar die grundsätzliche Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen oder Angaben zu ergänzen, um eine ordnungsgemäße Rechnung in Händen zu halten. Jedoch soll diese Berichtigung bzw. Ergänzung unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 S. 7 UStG lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich sein. Damit entstehen Nachzahlungszinsen von 6 % p.a., die den Unternehmer final belasten. Die Forderung nach einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ursprungsrechnung lag deshalb nahe. Das Niedersächsische FG nahm sie zum Anlass, den EuGH anzurufen. Nachdem Generalanwalt Yves Bot in seinem Schlussantrag vom 17.2.2016 für eine grundsätzliche Rückwirkung plädierte, hat der EuGH am 15.9.2016 (C-518/14, Senatex) unternehmerfreundlich ebenso entschieden.

Der EuGH legt das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich dahingehend aus, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zukommt. Das Recht auf Vorsteuerabzug sei integraler Bestandteil und Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems und dürfe grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Die Neutralität der Umsatzsteuer müsse gewährleistet bleiben. Die Entstehung von Nachzahlungszinsen würde eine Belastung darstellen, die diesen Grundsätzen widersprechen würde. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht zum selben Zeitpunkt wie der zugehörige Steueranspruch sofort, sofern die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs – Unternehmereigenschaft von Leistendem und Leistungsempfänger sowie Verwendung für Zwecke der besteuerten Umsätze auf Ebene des Leistungsempfängers – vorliegen. Es ist damit zunächst unabhängig von einer Rechnung. Diese stellt lediglich eine formelle Voraussetzung dar, die für die Ausübung des Rechts jedoch dennoch gegeben sein muss. Sobald dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, so dass sowohl die materiellen als auch formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann er den Vorsteuerabzug zum Steuerentstehungszeitpunkt geltend machen. Der EuGH verdeutlicht hierdurch, dass der Besitz einer ordnungsgemäßen und vollständigen Rechnung weiterhin erforderlich ist. Insoweit ist (hier nur am Rande) auf eine andere Entscheidung des EuGH vom 15.9.2016 (C-516/14, Barlis 06) hinzuweisen, in der er den Vorsteuerabzug auch bei nicht ordnungsgemäßer Rechnung zulässt, wenn der Finanzverwaltung alle Informationen vorliegen, um die materiellen Voraussetzungen zu prüfen.

Der EuGH misst dem Recht auf Vorsteuerabzug folglich eine derart hohe Bedeutung bei, dass rein formelle Fehler nicht zwingend zu dessen Versagung führen dürfen. Er erteilt damit dem steigenden Formalismus eine klare Absage. Jedoch wird der Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung zur Bestimmung des Steuerentstehungszeitpunkts erhöhte Bedeutung beizumessen sein. Zu einer sorgsamen Rechnungsprüfung unter Kenntnis der einzelnen Anforderungen ist weiterhin zu raten.

Die ebenfalls vorgelegte Frage, welche Anforderungen an die ursprüngliche Rechnung zu stellen sind, musste vom EuGH aufgrund seiner dargestellten Argumentation nicht ausdrücklich beantwortet werden. Ebenso konnte der EuGH die Frage offen lassen, ob die Berichtigungsrechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden muss.

Die deutsche Rechtsanwendung wird sich an die Auffassung des EuGH anpassen müssen. Dem FG bleibt in seiner Nachfolgeentscheidung kein Ermessensspielraum. Raum für Zinsfestsetzungen besteht nicht mehr. Sie sollten per Einspruch unter Berufung auf den EuGH angefochten werden.

Dr. Stefanie Becker ist als Steuerberaterin in Augsburg spezialisiert auf das Umsatzsteuerrecht vorrangig für mittelständische Unternehmen und Berater tätig. Sie veröffentlicht in Fachzeitschriften und referiert als Dozentin und Lehrbeauftragte der Universität Augsburg (www.umsatzsteuer3.de).

 

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