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BB-Standpunkte
12.12.2017
BB-Standpunkte
Dr. Reinhard Siegert: EuGH stärkt Selektivvertrieb im Onlinezeitalter

In seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 6.12.2017 (Rs. C-230/16 – Coty) hatte der Europäische Gerichtshof über eine vertriebskartellrechtliche Grundsatzfrage zu entscheiden, die in Rechtsprechung und Literatur bereits seit einigen Jahren kontrovers diskutiert wird: Darf ein Hersteller, der seine Waren über ein Netz von Selektivvertriebshändlern absetzt, diesen verbieten, die Produkte über Plattformen Dritter wie Amazon, eBay u. ä. zu vertreiben? 

Klare Worte aus Luxembourg

Der EuGH befand: Ein Hersteller kann seinen Selektivhändlern vertraglich untersagen, Dritte so in den Internetvertrieb einzubinden, dass diese Einbindung für die Kunden erkennbar wird. „Plattformkunden“, so der EuGH, bilden keine von den übrigen Internetkunden abgrenzbare Kundengruppe. Daher stellt das Plattformverbot keine vertriebskartellrechtlich unzulässige Kundenkreisbeschränkung dar. Plattformverbote zur Sicherstellung des Luxusimages fallen nach Ansicht des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen schon gar nicht unter das Kartellverbot. 

Kulminationspunkt Selektivvertrieb

Der ungebrochen boomende Onlinehandel hat innerhalb weniger Jahre die Vertriebslandschaft auf den Kopf gestellt. Unweigerlich musste sich das Spannungsverhältnis aus tradierter Vertriebsstruktur und den schier unbegrenzten Möglichkeiten des Internethandels auf dem Feld des Selektivvertriebs entladen: Im Selektivvertrieb schränkt der Hersteller den Kreis derjenigen Händler ein, welche seine Waren verkaufen dürfen. Ein Weiterverkauf an andere, nicht vom Hersteller autorisierte Händler ist den Selektivhändlern nicht gestattet. Ziel ist es, den Verbrauchern ein einheitliches Verkaufserlebnis zu bieten, welches nicht selten das Luxusimage des Produkts zu transportieren sucht. 

Plattformvertrieb als Imagegefahr

Dieses Luxusimage scheint aus Sicht der Hersteller aber nicht nur dort gefährdet, wo der Selektivhändler die Waren an nicht-autorisierte Wiederverkäufer verkauft. Im Verfahren vor dem EuGH brachte der klagende Hersteller von Luxus- und Prestigekosmetik vor, das wertige Ansehen der Produkte, der Qualitätsanspruch der Marke und ein adäquater Kundendienst könnten nicht mehr gewährleistet werden, wenn die Vertragswaren auf Plattformen Dritter erhältlich sind und dies für die Kunden auch offenkundig wird. Diese Erwägung sah der Gerichtshof als durchaus nachvollziehbar an. Beiläufig räumte der Gerichtshof auch eine Fehlinterpretation seines Pierre-Fabre-Urteils vom 13.10.2011 (Rs. C-439/09) aus: Anders als Stimmen in der Literatur dies vertreten hatten, kann das Luxusimage eines Produkts durchaus die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems „bedingen“. 

Fazit: Ende der Rechtsunsicherheit?

Hat das Coty-Urteil die Rechtsunsicherheit beim Plattformverbot beseitigt? Erste Stimmen zum Urteil lassen Zweifel aufkommen. Unverkennbar ist das Bestreben der Kritiker eines Plattformverbots, die Entscheidung lediglich auf den Bereich der „Luxusgüter“ zu beschränken. Was als Luxusgut zählt, ist in der Tat Gegenstand schwieriger tatrichterlicher Beurteilung. Eine der zentralen Feststellungen des Urteils greift jedoch wohl deutlich über diese Abgrenzungsfrage hinaus: Ein pauschales Verbot, Dritte in für den Kunden erkennbarer Weise in den Selektivvertrieb einzuschalten, stellt keine unzulässige Kundenkreisbeschränkung dar. Dies aber dürfte eher den Kern der Botschaft treffen, die der EuGH den diskussionsfreudigen Vertriebskartellrechtlern im Advent 2017 zugerufen hat. 

Dr. Reinhard Siegert ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Praxis liegen im Kartellrecht, dem Recht der Vertriebssysteme und der Compliance. Er berät Unternehmen und Verbände umfassend zu kartellrechtlichen Fragestellungen, führt und koordiniert erforderliche Fusionskontrollverfahren und vertritt seine Mandanten vor Kartellbehörden und Gerichten. Darüber hinaus ist er durch zahlreiche Vorträge und Schulungen, insbesondere zu Themen des Vertriebskartellrechts, im Markt bekannt. 

Hinweis der Redaktion: Die EuGH-Entscheidung wird in BB 50/2017, 2945 mit einem Kommentar von Abel veröffentlicht (BBL2017-2945-1), ein ausführlicher Besprechungsaufsatz folgt von Siegert in BB 3/2018.

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