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BB-Standpunkte
27.12.2016
BB-Standpunkte
Prof. Dr. Frank A. Immenga und Dr. habil. Martin Stopper: Die UEFA-Regeln zum finanziellen Fairplay im Fokus des Kartellrechts

Es brodelt im europäischen Profifußball. Für Geldgeber haben die großen nationalen Ligen in Europa, voran aus England, Spanien, Deutschland und Italien und die parallel veranstalteten europäischen Clubwettbewerbe UEFA Champions League und UEFA Europa League eine große Anziehungskraft, zuletzt bestätigt durch viele Anfragen aus China. Die UEFA ist Herrin über die europäischen Clubwettbewerbe und unternimmt verschiedene regulatorische Eingriffe in die Handlungsfreiheit tatsächlicher und potenzieller Geldgeber. Diese Regularien sollen verhindern, dass ein Club durch Dritte unbeschränkt finanziell unterstützt wird, wenn diese Dritten besondere Eigenschaften aufweisen. Wenn diese besonderen Eigenschaften vorliegen, wird aus einer Dritten Partei nämlich eine so genannte verbundene Partei („related party“). Auffallende Eigenschaft, die eine Dritte Partei zu einer verbundenen Partei macht, ist dabei der so genannte „maßgebliche Einfluss“, den der Dritte auf einen Club haben kann. In diesem Kontext kann die „falsche“ Anwendung des Kriteriums „maßgeblicher Einfluss“ einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit und damit einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen.   Die fraglichen Regelungen der UEFA betreffen im Kern einen Regelungsbereich für professionelle Sportveranstaltungen. Nicht erst seit der EuGH-Entscheidung Meca-Medina und Majcen ist es unbestritten, dass Regelungen sportlichen Charakters sich nicht zwangsläufig dem Anwendungsbereich des EU-Vertrags entziehen. In dieser Grundsatzentscheidung hat der EuGH für Art. 101 AEUV einen Verhältnismäßigkeitsmaßstab entwickelt, der für Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung von professionellen Sportveranstaltungen anzuwenden ist. Zwar hat der EuGH diesen Prüfungsmaßstab noch nicht für Art. 102 AEUV herangezogen. Dennoch gibt es laut Dokumenten der Kommission klare Anzeichen dafür, dass dieser Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung von Missbrauchstatbeständen herangezogen werden kann. In diesem Sinne ist für die Vereinbarkeit eines Regelwerks mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht abstrakt zu urteilen, sondern danach, ob im Einzelfall der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhingen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind. 

Das Verbot eines maßgeblichen Einflusses muss also hinsichtlich legitimer Zielsetzung und Angemessenheit wettbewerbsbeschränkender Wirkungen im besonderen Zusammenhang mit seinen sportorganisatorischen Notwendigkeiten beurteilt werden. Für die rechtliche Beurteilung bedeutet dies, dass die abstrakten Maßstäbe für die Feststellung eines maßgeblichen Einflusses aus der Fusionskontrolle und dem Aktienrecht nicht der Abschluss der rechtlichen Prüfung, sondern eben zuletzt der besondere Maßstab sportorganisatorischer Notwendigkeiten anzulegen ist und dass eine überzogene Anwendung des auslegungsfähigen Begriffs des „maßgeblichen Einflusses“ der kartellrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr standhalten kann. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle: Die Verbandsautonomie hilft auch der UEFA nicht, wenn die Wirtschaft im Sport die rechtlichen Maßstäbe setzt.


Prof. Dr. Frank A. Immenga, LL.M.
(Emory), RA und Attorney at Law (NY), ist Partner der Kanzlei Lachner, Westphalen & Spamer in Frankfurt a. M. und Inhaber einer Professur an der Hochschule Trier am Umwelt-Campus Birkenfeld. Seine Beratungsschwerpunkte bilden u.a. deutsches und europäisches Kartellrecht, Compliance sowie Gewerblicher Rechtsschutz. 

Dr. habil. Martin Stopper, RA, ist Gründungspartner der auf Sportrecht spezialisierten Kanzlei Lentze Stopper Rechtsanwälte in München. Daneben ist er Lehrbeauftragter an der Universität Bayreuth für den Weiterbildungsstudiengang LL.M. Sportrecht. Nach Promotion im Kartellrecht hat sich Martin Stopper mit einer Schrift zur europäischen Wettbewerbspolitik habilitiert.

 


 

 

 

 

 

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