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BB-Standpunkte
14.10.2019
BB-Standpunkte
Martin Biebl: Das ist ja heftig … Der Vater des Chefs ist ein verurteilter Straftäter!

Donald Trump hätte es vermutlich schwer als Arbeitnehmer vor einem deutschen Arbeitsgericht. Sein Hang zu Fake-News und seine Vorliebe zu alternativen Fakten dürften ihn am Arbeitsplatz regelmäßig in Schwierigkeiten bringen. In einer äußerst begrüßenswerten und mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 14.3.2019 (17 Sa 52/18) mit einer außerordentlichen Kündigung wegen übler Nachrede im Messenger-Dienst WhatsApp beschäftigt. Die Bedeutung der Entscheidung geht dabei weit über den Einzelfall hinaus.

Beleidigung, Hetze und Fake-News im Netz mittlerweile an der Tagesordnung

Die Urteilsbegründung ist so klar und verdient so viel Zustimmung, dass es schon fast schade ist, dass das Bundesarbeitsgericht sie nicht noch einmal höchstrichterlich bestätigen durfte. Aber auch so dürfte das Urteil große Aufmerksamkeit erlangen, weil es aktuelle Fragen der Meinungsfreiheit und Hetze in sozialen Medien thematisiert. In Zeiten, in denen sich Menschen gegenseitig im Internet beschimpfen, Politiker oder Journalisten sich auf Facebook übelste Beleidigungen gefallen lassen müssen und sich Schüler in Chats massiv mobben, ist es erfreulich, dass sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg so detailliert und überzeugend mit der Thematik auseinandersetzt. Denn auch wenn es viele noch immer nicht begriffen haben: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Und auch bei Unterhaltungen und Chats in sozialen Netzwerken bzw. Messenger-Diensten gelten gewisse Regeln.

Was war passiert?

Dies musste auch eine Arbeitnehmerin erfahren, die schon in ihrer ersten Arbeitswoche im neuen Job heftige Gerüchte über den Vater des Geschäftsführers des neuen Arbeitgebers verbreitete. Gegenüber einer Arbeitskollegin äußerte sie im Rahmen einer Unterhaltung bei WhatsApp, dass der Vater des Geschäftsführers ein verurteilter Vergewaltiger sowie Betrüger sei. Dabei hielt sie es nicht für nötig, diese Anschuldigungen irgendwie kritisch zu hinterfragen. Ohne jedes Bewusstsein für die möglichen Konsequenzen für sie oder den angeblichen Straftäter wurde die brandheiße Neuigkeit sofort weitergetratscht. Zum Verhängnis wurde der Arbeitnehmerin aber, dass die Kollegin, mit der sie die Gerüchte geteilt hatte, sofort aktiv wurde und den Geschäftsführer und dessen Vater zur Rede stellte. In diesem Gespräch flog die ganze Sache auf und es wurde schnell klar, dass es sich bei den Anschuldigungen ausschließlich um haltlose Gerüchte handelte. Als Reaktion kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit der sensationslustigen Arbeitnehmerin, die das Gerücht verbreitet hatte, außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Dogmatisch sauber und extrem praxisrelevant

Mit einer lehrbuchmäßigen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und strafrechtlich relevanten Tatbestand der üblen Nachrede hielt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die fristlose Kündigung für wirksam. Die Entscheidung ist für jeden Examenskandidaten, aber auch für den Praktiker, von großer Bedeutung. Wer derart unbefangen Gerüchte dieser Schwere weiterleitet und keine eigenen Nachforschungen anstellt, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede. Er kann sich dann auch nicht mehr auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit berufen, weil das Recht der persönlichen Ehre des Betroffenen der Meinungsfreiheit Grenzen setzt. Kritik an Kollegen, Vorgesetzten oder auch insgesamt an den Verhältnissen am Arbeitsplatz ist eine Sache. Schmähkritik, üble Beleidigung und das Verbreiten wahrheitswidriger Äußerungen aber eine andere. Und die ist weder im echten Leben noch im Netz erlaubt. Die Meinungsfreiheit findet schließlich dort ihre Grenzen, wo die berechtigten Interessen anderer beginnen. Schließlich ist kaum auszudenken, welche negativen Konsequenzen dieses Gerücht für den Vater des Geschäftsführers aber auch für das ganze Unternehmen hätte haben können, wenn sie weiter verbreitet worden wären. Positiv ist auch, dass das Landesarbeitsgericht den Rechtfertigungsversuchen der Arbeitnehmerin eine Absage erteilt, indem es klar darauf hinweist, dass die Freude am Klatsch und die reine Sensationsgier keine berechtigten Interessen einer Meinungsäußerung darstellen. Wegen der Schwere des Verstoßes und der Kürze des Arbeitsverhältnisses fiel die Interessenabwägung daher eindeutig zu Lasten der Arbeitnehmerin aus und war auch eine Abmahnung entbehrlich. Für ein Amtsenthebungsverfahren würde es wohl nicht reichen, eine Kündigung ist aber bei derartigen Verstößen durchaus gerechtfertigt. 

Martin Biebl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei BEITEN BURKHARDT in München. Er berät zu allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, beispielsweise bei der Verhandlung von Vorstands-, Geschäftsführer- und Arbeitsverträgen, bei der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten, bei der Erarbeitung und Umsetzung von Restrukturierungskonzepten, bei Verhandlungen über den Abschluss von Interessenausgleichen und Sozialplänen, bei der Verhandlung von Tarifverträgen sowie in allen Arten betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten.

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