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BB-Standpunkte
04.10.2016
BB-Standpunkte
Dr. Manfred Reich: Das neue Unternehmenserbschaftsteuerrecht

Der Bundestag hat der Unternehmenserbschaftsteuerreform bereits zugestimmt und der Bundesrat wird sie voraussichtlich am 14.10.2016 passieren lassen. Sie soll rückwirkend auf den 1.7.2016 in Kraft treten, der neue Vervielfältiger von 13,75 im vereinfachten Ertragswertverfahren soll bereits ab dem 1.1.2016 gelten.

Die Definition der begünstigten Einheiten blieb unverändert. Jedoch wird zukünftig nur noch deren begünstigtes Vermögen aber grundsätzlich nicht mehr das schädliche Verwaltungsvermögen verschont. Dieses wird mit dem bisherigen Verwaltungsvermögenskatalog, der punktuell modifiziert wird, bestimmt. Das an sich schädliche Verwaltungsvermögen zählt nur noch in Höhe von 10 % (sog. Schmutzklausel) zum begünstigten Vermögen. Das sog. junge Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel sind aber stets kein begünstigtes Vermögen. Sonderregeln gelten für das Deckungsvermögen der betrieblichen Altersversorgung (z.B. CTA-Vermögen) und es gibt eine sog. Investitionsklausel im Todesfall. In Konzernfällen erfolgt eine konsolidierte Ermittlung des Verwaltungsvermögens (sog. Verbundvermögensaufstellung), Kaskadeneffekte sind damit ausgeschlossen.

Das neue Verschonungssystem besteht aus fünf Säulen: Es wird ein Vorababschlag für Familienunternehmen von max. 30 % auf das begünstigte Vermögen gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Erwerb bestimmte Restriktionen enthält (Säule 1). Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % greift, wenn der Erwerb des begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren nicht mehr als EUR 26 Mio. beträgt, wobei für die Vollverschonung zusätzlich die Verwaltungsvermögensquote nicht mehr als 20 % betragen darf (Säule 2). Dieser Verschonungsabschlag schmilzt in der Abschmelzungszone von EUR 26 Mio. bis EUR 90 Mio. schrittweise um 1 % pro EUR 750.000 ab (Abschmelzungsmodell, Säule 3). Beträgt der Erwerb EUR 90 Mio. oder mehr, wird der Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % nicht mehr gewährt. Dann hat der Erwerber nur noch die Möglichkeit, den Erlass der Steuer auf das begünstigte unternehmerische Vermögen zu beantragen, soweit 50 % des sog. verfügbaren Vermögens für die Steuerzahlung nicht ausreicht (sog. Verschonungsbedarfsprüfung, Säule 4). Die ursprünglich geplante großzügige Stundung der Erbschaftsteuer im Todesfall (Säule 5) wurde im Vermittlungsausschuss stark eingeschränkt.

Kleinunternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten werden zukünftig – abhängig von der Beschäftigtenzahl – eine der Höhe nach gestaffelte Mindestlohnsumme erfüllen müssen. Des Weiteren sind von den Neuregelungen diejenigen Unternehmen betroffen, die eine Verwaltungsvermögensquote von mehr als 10 % haben. Schließlich zeigen erste Berechnungen, dass sich die Erbschaftsteuerbelastung für Großunternehmer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage vervielfachen kann, weil im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung 50 % des verfügbaren Vermögens zur Steuerzahlung eingesetzt werden müssen. Deswegen bedarf es für Großunternehmer einer detaillierten Steuerplanung.

Dr. Manfred Reich ist als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater für Flick Gocke Schaumburg Partnerschaft mbB am Standort Frankfurt am Main im Bereich der nationalen und internationalen Unternehmens- und Vermögensnachfolge tätig. Er berät als assoziierter Partner Unternehmer und Privatpersonen insbesondere im Erbschaft-, Schenkung- und Einkommensteuerrecht sowie Erb-, Gesellschafts- und Stiftungsrecht sowie im internationalen Zivil- und Steuerrecht.

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