R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
BB-Standpunkte
09.02.2015
BB-Standpunkte
Michael Zoller: Cross Currency Swap – keine Aufklärungspflicht über negativen Marktwert

Die jüngste Entscheidung des BGH vom 20.1.2015 – XI ZR 316/13 – (PM BGH vom 20.1.2015) zu Aufklärungspflichten anlageberatender Banken bei Swap-Geschäften kommt genau zum richtigen Zeitpunkt. Die Verwerfungen an den Devisenmärkten in Folge Entkoppelung des Schweizer Franken vom Euro führen auch dem unbedarften Leser der Tagespresse vor Augen, welch erhebliche Risiken ein Devisentausch mit sich bringen kann.

Dennoch haben seit der vielbeachteten Entscheidung des BGH zum CMS Spread Ladder Swap (BGH - XI ZR 33/10; BB 2011, 1674 mit Anm. Lange; s. hierzu auch Zoller, Die Haftung bei Kapitalanlagen, 2. Aufl., § 10 Rn. 21 ff.) zahllose Anlegerreklamationen in Zusammenhang mit jeglichen Swap-Verträgen die Gerichte beschäftigt; erhebliche Schäden, welche in Folge Insolvenzantragstellung der Lehman Brothers Holdings Inc. und der dadurch ausgelösten Finanzmarktkrise im Vermögen der Anleger (aber auch der Banken und sonstiger Marktteilnehmer) entstanden sind, wurden vor die Gerichte getragen.

Die Anleger rückten bei ihren Reklamationen ein zentrales Argument in den Mittelpunkt, welches der BGH in der CMS Spread Ladder Swap-Entscheidung zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs des Kunden verwendete: Wenn eine beratende Bank ein Produkt empfiehlt, dessen undurchschaubare Risikostruktur sie bewusst zu Lasten des Kunden so gestaltet hat, dass sie das Geschäft unmittelbar in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit Gewinn an Dritte veräußern konnte, verletzt diese Bank mit einer derartigen Verhaltensweise die Kundeninteressen. Dies verwundert nicht, da allein die Berechnungsformel der Zinsen bei dem dortigen Geschäft sich über eine ganze DIN A4-Seite hinzog.

Von Bankenseite wurde seit jeher eingewandt, dass dieses Argument speziell auf den dort entschiedenen Einzelfall zugeschnitten ist und nicht verallgemeinert werden darf. Der BGH folgt dieser Sichtweise nunmehr für einen Cross Currency Swap (CCS), welcher zu Lasten einer anlageberatenden Bank rückabgewickelt werden sollte.

Streitgegenständlich ist ein CCS mit dem Währungspaar Türkische Lira einerseits, Schweizer Franken andererseits. Die auf den TRY zu zahlenden Zinsen beliefen sich auf 15,66 % p.a., die Zinsen auf den CHF auf 3,6 % p.a. Das Geschäft lief drei Jahre und wurde 2011 abgeschlossen. Es wurden also jeweils Festzinssätze vereinbart, wobei das sowohl während der Laufzeit wie am Ende der Laufzeit bestehende Währungsrisiko für jeden Marktteilnehmer auf der Hand lag. In Folge ungünstiger Entwicklung des jeweiligen Devisenkurses realisierte der Kläger einen Schaden in Höhe von ca. 180000 Euro.

Der BGH bringt deutlich zum Ausdruck, dass selbstverständlich in einem derartigen Finanzprodukt eine Marge zu Gunsten der Vertriebsbank enthalten ist, welche vom Kunden erwirtschaftet werden muss, um in die Gewinnzone zu gelangen. Hier unterscheidet sich der Swap von keinem anderen Finanzprodukt.

Die Empfehlung eines Swap-Vertrags kann daher trotz eines anfänglich negativen Marktwerts objektgerecht sein, wenn die Gewinnchancen und damit die „Werthaltigkeit“ des Swap nicht nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt werden.

Der BGH lehnte eine Aufklärungspflicht mithin im Ergebnis völlig zu Recht ab, wobei er einschränkend darauf verweist, dass vorliegend der Swap-Vertrag nicht unmittelbar mit der Beraterbank abgeschlossen wurde, sondern mit einer Drittbank. Jedenfalls für derartige Fallkonstellationen steht mithin fest, dass - wie auch in sonstigen Vertriebskonstellationen - die beratende Bank ihre Gewinnmargen nicht aufdecken muss (s. zu versteckten Vertriebsvergütungen von dritter Seite aber Zoller, BB 2014, 1805).

 

 

stats