Dr. Martin Bünning: BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung: Vom BFH vorgezeichneter Weg wurde nicht zu Ende gegangen
Der BMF hat kürzlich sein Schreiben zur „Teilwertabschreibung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot“ vom 16.7.2014 – IV C 6 – S 2171 – b/09/10002 – veröffentlicht (vgl. dazu auch Meurer, BB 2014, 1905). Das BMF-Schreiben ersetzt eine Anzahl von früheren Schreiben zu der Thematik und berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des BFH. Der inhaltliche Schwerpunkt des Schreibens liegt auf der Behandlung von Teilwertabschreibungen auf Aktien und sonstige Wertpapiere.
Gegenüber dem am 17.1.2014 an die Verbände weitergeleiteten Entwurf des Schreibens (vgl. dazu auch Hörhammer, BB 2014, 497) haben sich einige Änderungen ergeben: Aufgrund der Anregungen der Verbände (vgl. dazu auch Hannig, BB 2014, 752) hat das BMF als Ende des Werterhellungszeitraums das Datum der Aufstellung der Handelsbilanz beibehalten. Die Aufstellung der Steuerbilanz soll nur relevant sein, wenn keine Handelsbilanz erstellt werden muss. Gleichfalls hält das BMF z. B. nicht an dem Erfordernis fest, dass bei einer Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) sowie Investmentfonds, die überwiegend in Aktien investieren, die Wertminderung bis zum Tag der Bilanzaufstellung andauern muss. Zu Recht geht das BMF nicht (mehr) davon aus, dass es sich bei dem Börsenkurs am Bilanzstichtag um eine werterhellende Tatsache handelt.
Andererseits hat sich das BMF nicht der Auffassung anschließen wollen, dass es für die Ermittlung der Bagatellgrenze nicht auf den Börsenkurs am vorangegangen Bilanzstichtag ankommt, sondern auf die ursprünglichen Anschaffungskosten. Das BMF-Schreiben verstößt an diesem Punkt gegen die BFH-Rechtsprechung und die Gesetzessystematik.
Überraschenderweise hat das BMF auch die Formulierung beibehalten, wonach es bei der Bewertung von Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs auf den Wechselkurs am Tag der Bilanzaufstellung ankommen soll. Dies ist offenbar nicht konsistent mit der zu den Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens vertretenen Auffassung.
Der BMF ist den vom BFH vorgezeichneten Weg zu einer vereinfachten Rechtsanwendung leider nicht zu Ende gegangen, so dass weiterhin einige Zweifelsfragen bei der Durchführung von Teilwertabschreibungen offen bleiben.
Dr. Martin Bünning, RA/StB, ist Partner bei Jones Day, Frankfurt a. M.