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BB-Standpunkte
02.10.2017
BB-Standpunkte
Prof. Dr. Peter Fissenewert: BGH – Bußgeldmindernde Wirkung eines Compliance-Management-Systems. Aktuelles Urteil schafft Klarheit in der Compliance-Diskussion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 9.5.2017 – 1 StR 265/16 – erstmals zur bußgeldmindernden Wirkung von Compliance-Management-Systemen (CMS) geäußert.

Dies ist ausdrücklich zu begrüßen.

Mit dem Urteil wird einem CMS damit erstmals eine konkrete Haftungsvermeidung und Sanktionsreduzierung zugesprochen.

Nicht nur Manager sehen sich immer höheren Strafen und Geldbußen ausgesetzt, sondern auch Unternehmen. Zwar gibt es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht, gleichwohl können Unternehmen etwa bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, bei Kartellverstößen, bei Unterschreitung des Mindestlohns, bei Gewinnabschöpfungen erheblich bis zur Existenzbedrohung bebußt werden. Daneben drohen „Nebenstrafen“, wie die Eintragung in das Wettbewerbsregister, die ihrerseits schon existenzbedrohende Wirkung haben kann.

Compliance kann hier also in Zukunft noch hilfreicher sein als bisher.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in Deutschland zwar noch keine gesetzliche Pflicht für das Unternehmen existiert, CMS einzuführen. Es ist aber unverkennbar, dass eine Compliance-Pflicht immer mehr „durch die Hintertür“ eingeführt wird, z. B. in regulierten Branchen gilt dies bereits für Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungen, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen. Aber auch für das Steuerrecht hat Compliance Einzug gefunden und zwar im Anwendungserlass zur Abgabenordnung. Dort findet sich erstmals explizit ein „innerbetriebliches Kontrollsystem“ (IKS), das der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient. Dies kommt einer Compliance gleich. Die „Haftungsbegrenzung“ des BGH ist da eine willkommene Korrektur.

Dem Urteil des BGH liegt ein Fall von Steuerhinterziehung und Bestechung zugrunde. Infolgedessen wurde ein Mitarbeiter zur Beihilfe der Steuerhinterziehung verurteilt und gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte gemäß § 30 OWiG ein Bußgeld in Höhe von 175.000 Euro vom LG München verhängt. Im BGH-Urteil wird die Beanstandung der Geldbuße als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem BGH ist für die Bemessung der Geldbuße nach § 30 OWiG entscheidend, ob zum Tatzeitpunkt ein effektives CMS zur Vermeidung von Rechtsverstößen im Unternehmen implementiert war.

War also zum Tatzeitpunkt ein effektives CMS installiert, wirkt sich dies bußgeldmindernd aus.

Der BGH geht sogar noch weiter und stellt eine bußgeldmindernde Wirkung selbst für den Fall in Aussicht, dass im Zeitpunkt des Verstoßes noch kein wirksames CMS implementiert war, aber möglicherweise in Folge des vorliegenden Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und betriebsinterne Abläufe so gestaltet wurden, dass vergleichbare Normenverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden. Wenn also das Verfahren als solches das Unternehmen beeindruckt und infolgedessen Bemühungen erkennbar sind, dass ein CMS wirksam implementiert werden soll, wird auch dieses nachträgliche Verhalten goutiert. Das ist sehr erfreulich und stellt einen positiven Anreiz dar.

Effektives CMS

Haftungsmindernd kann sich natürlich nur ein effektives CMS auswirken, also ein CMS, das deutlich mehr als ein Lippenbekenntnis ist. Aber auch das Bemühen der Unternehmen zur Verbesserung der Compliance zu einem späteren Zeitpunkt wirkt sich bußgeldmindernd aus.

Dies ist nicht nur ausdrücklich zu begrüßen, sondern steht auch in konsequenter Linie mit den Regelungen des Selbstreinigungsrechts, die etwa durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 17.2.2016 (§ 125 GWB) eingeführt und durch das vom Bundesrat am 7.7.2017 verabschiedete Korruptionsregister konkretisiert wurden. In beiden Fällen können Unternehmen durch nachträgliche Bemühungen um eine Verbesserung der Compliance-Organisation die mit dem Pflichtenheft in Verbindung stehenden negativen Konsequenzen durch eigenes Zutun reduzieren bzw. eliminieren.

 

Prof. Dr. Peter Fissenewert ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Buse Heberer Fromm. 2005 erhielt er eine Professur für Wirtschaftsrecht. Seit Jahren beschäftigt er sich mit Compliance-Themen. Er zählt zu den führenden Beratern und Autoren in diesem Bereich und nimmt regelmäßig als Redner an hochkarätigen Fachveranstaltungen teil.

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