Dr. Boris Uphoff: Apple-Ladenbau wird als dreidimensionale Marke eingetragen – Vorreiter für weitere Dienstleister
Der Europäische Gerichtshof hat den außergewöhnlichen Ladenbau der Apple-Flagshipstores als dreidimensionale Marke zugelassen. Mit seinem Urteil vom 10.7.2014 – C-421/13 – hielt er auf eine entsprechende Vorlagefrage des Bundespatentgerichts fest, die abstrahierte Wiedergabe des Ladenbaus eigne sich als Marke für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf (…) Mobiltelefone“.
Die Entscheidung des EuGH ist konsequent und richtig. Marken haben den Zweck, die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen. In einer Zeit kürzer werdender Produktgenerationen erfüllt ein außergewöhnlicher, weltweit vereinheitlichter Ladenbau diese Funktion mindestens ebenso wie das Produkt- oder Verpackungsdesgin, dessen Markenfähigkeit seit Jahren anerkannt ist. Wenn die Farbe Magenta als Herkunftskennzeichen für die Telekom eingetragen wird und sich Getränkehersteller das Flaschendesign ihrer Produkte als dreidimensionale Marke eintragen lassen, warum soll dann der jedem aufmerksamen Besucher in Erinnerung bleibende Apple-Ladenbau nicht als Marke schutzfähig sein?
Das Urteil ist nicht nur für Betreiber von Flagshipstores im Bereich Elektronik und Kleidung von Bedeutung. Es lässt sich auch auf den allgemeinen Einzelhandel, die Systemgastronomie, auf Banken und Versicherungen und weitere Dienstleister übertragen, die ihre Publikumsflächen in vereinheitlichter Weise gestalten. Das Urteil hilft bei der Verteidigung des Ladenbaus gegen Nachahmer, weil sich mit der Markeneintragung bereits lange vor Öffnung der Fläche ein umfassender Schutz erzielen lässt. Marken können lizensiert werden, was vor allem im Bereich einheitlich ausgestalteter Franchise-Betriebe eine große Rolle spielen wird.
Wie viele grundlegende gerichtliche Entscheidungen wirft das EuGH-Urteil zum Apple-Ladenbau zahlreiche Praxisfragen auf. Der Ladenbau ist nur als Marke schutzfähig, wenn er Unterscheidungskraft hat, also außergewöhnlich ist. Darauf hat der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich hingewiesen. Wie markant muss ein Ladenbau sein, damit er diese Voraussetzung erfüllt? Wie lässt sich der Ladenbau bei der Markenanmeldung zeichnerisch darstellen – vor allem, wenn es bei den betroffenen Flagshipstores aufgrund der unterschiedlichen Ladengrößen und -zuschnitte zu Abweichungen kommt? Apple hatte für die Markenanmeldung eine Zeichnung vorgelegt, die den typischen Ladenbau der Flagshipstores mit langgezogenen, hellbraunen Verkaufstischen ohne Kassenbereich vor stahlgrauem Hintergrund ohne Bemaßung wiedergibt. Diese Zeichnung hat der EuGH ausreichen lassen.
Die Praxis wird auch zeigen, ob nur der Ladenbau in seiner Gesamtheit als Marke eintragungsfähig ist oder ob auch einzelne Gestaltungselemente wie Sales-Counter, Schaufensteroptik und Regalflächen schutzfähig sind. Sind am Schluss sogar reine Farbkonzepte für Einzelhandelsflächen als Marke eintragungsfähig?
Die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts wird diese Fragen beantworten. Auch das Europäische Markenamt wird sich positionieren müssen. In den USA ist die Apple-Marke für die Gestaltung der Flagshipstores schon seit 2010 eingetragen.
Dr. Boris Uphoff ist Rechtsanwalt und Partner bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP in München. Er vertritt deutsche und internationale Mandanten in Patentverletzungsprozessen sowie in Streitigkeiten zum Marken- und Wettbewerbsrecht. Er hat forensische Erfahrung vor allen im gewerblichen Rechtsschutz maßgeblichen Gerichten in Deutschland und unterstützt Mandanten in länderübergreifenden Streitfällen.