Dr. Michael Karst: Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG – aktueller Stand
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nach seiner grundlegenden Entscheidung zur Insolvenzfestigkeit von sog. Contractual Trust Arrangements (CTA) in Gestalt eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB erneut zu CTA-Fragen zu entscheiden (BAG v. 15.4.2014 – 3 AZR 51/12). Es ging darum, wie sich die Existenz eines mit Vermögen zur Ausfinanzierung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen (sog. Planvermögen) dotierten CTA’s auf die wirtschaftliche Lage eines Arbeitgebers im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG auswirkt.
Im Kern stellten sich dem BAG im vorliegenden Fall drei Fragen:
1. Beeinflusst die Existenz eines CTA mit Planvermögen die wirtschaftliche Lage des Trägerunternehmens?
2. Führt ein CTA dazu, dass eine Rentenanpassung unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Trägerunternehmens aus dem Planvermögen vorzunehmen ist?
3. Kann durch Anpassungsentscheidungen der Vergangenheit eine betriebliche Übung auf Rentenanpassungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG in der Zukunft entstehen?
Das BAG hat die erste Frage bejaht, aber den CTA dann nicht isoliert betrachtet, sondern darauf abgestellt, dass er nur ein Teil in der Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage des Trägerunternehmens darstellt. Entscheidend sei die Eigenkapitalverzinsung und –ausstattung des Trägerunternehmens, nicht des CTA. Keine Rolle spielte demgegenüber die Tatsache, dass trotz schlechter wirtschaftlicher Lage hohe Boni an die aktiven Mitarbeiter ausgeschüttet worden und auch hohe Marketingausgaben getätigt worden waren: dies allein lasse keinen Rückschluss auf die wirtschaftliche Lage zu.
Die zweite Frage hat das BAG für den konkreten Fall abgelehnt, jedoch festgehalten, dass es offen bleiben musste, ob eine nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasste bAV zu den CTA-gesicherten Versorgungsansprüchen zählte. Zudem hatte der CTA in den Treuhandvereinbarungen nicht die Verpflichtung übernommen, mit seinem Planvermögen für die Anpassungsverpflichtung des Trägerunternehmens einzustehen.
Abschließend hielt das BAG zur dritten Frage fest, dass eine betriebliche Übung der Rentner auf Rentenanpassung aus vorangegangenen Anpassungen nicht resultiere, wenn für die Rentner erkennbar ist, dass mit Anpassungsentscheidungen vom Arbeitgeber lediglich die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG umgesetzt wird. Nur in Ausnahmefällen kann es daher hier zu betrieblichen Übungen als Anspruchsgrundlage für Rentenanpassungen kommen.
Dr. Michael Karst, Leiter Legal/Tax Deutschland, Towers Watson GmbH