LAG Berlin-Brandenburg: mutwillige Zeugnisklage
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2014 – 17 Ta 1587/14
Leitsatz
Eine mit einer Kündigungsschutzklage verbundene Zeugnisklage ist i.d.R. mutwillig i. S. d. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn vor der Klage kein Streit über das Zeugnis bestand.
Aus den Gründen
I.
1
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage vom 21.05.2014 u.a. gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 05.05.2014 gewandt und die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise eines Endzeugnisses begehrt; sie hat ferner die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für diese Rechtsverfolgung beantragt. Mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag hat die Klägerin die Beklagte mit aufgefordert, ihr bis spätestens 31.05.2014 ein Zwischenzeugnis zu erteilen.
2
Die Parteien haben noch vor der Güteverhandlung um Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs gebeten, in dem sich die Beklagte u.a. zur Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit der Note „sehr gut“ verpflichtete. Der Vergleich wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 15.08.2014 festgestellt.
3
Mit Beschluss vom 18.07.2014 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag für die Zeugnisanträge mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass insoweit Anlass zur Klageerhebung bestanden habe.
4
Gegen diesen ihr am 23.07.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.07.2014 eingelegte Beschwerde der Klägerin. Die Zeugnisanträge seien geboten gewesen, weil sie – die Klägerin – ein Zwischenzeugnis bereits vor Klageerhebung und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2014 gefordert habe. Die Beklagte habe ein Zwischenzeugnis noch nicht erteilt.
II.
5
Die Beschwerde ist unbegründet.
6
Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Zeugnisanträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
7
1. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
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2. Es war im vorliegenden Fall mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, bereits mit der Klage die Erteilung eines Zeugnisses sowie hilfsweise eines Endzeugnisses zu verlangen. Eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln hätte bestreiten müssen, hätte diese Klageanträge nicht bereits mit der Kündigungsschutzklage verbunden, sondern sie allenfalls nach Scheitern der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellt. So kann schon nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich geweigert hätte, ein Zwischen- oder Endzeugnis zu erteilen, zumal sie sich auch ohne gerichtliche Verhandlung verpflichtete, ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ zu erstellen. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass zwischen den Parteien ein vorheriger Streit über die Zeugniserteilung bestand, der eine sofortige Klageerhebung geboten erscheinen ließ. Die Klägerin hat nicht angegeben, wann sie denn die Beklagte vor der Klageeinreichung erfolglos um ein Zwischenzeugnis gebeten hat. Dass sie die Beklagte zeitgleich mit der Klageerhebung schriftlich zur Zeugniserteilung aufforderte, zeigt nur, dass die Klage noch nicht geboten war. Auch ist der Umstand, dass die Beklagte ein Zwischenzeugnis nicht erteilte, ohne Bedeutung; denn das Arbeitsverhältnis wurde durch den gerichtlich festgestellten Vergleich beendet und die Beklagte zur Erteilung eines Endzeugnisses verpflichtet. Bei dieser Sachlage kam eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zeugnisanträge nicht in Betracht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.