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Arbeitsrecht
07.05.2024
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Zwangsvollstreckung – Vergleich – vollstreckbarer Inhalt – Erteilung der Bescheinigung nach § 312 SGB III

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.3.2024 – 7 Ta 16/24

Volltext: BB-Online BBL2024-1139-3

Leitsatz

Die vergleichsweise Regelung „Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen" ist nur hinsichtlich der Erteilung der Bescheinigung vollstreckbar, nicht hinsichtlich des Inhaltes der Bescheinigung mangels ausreichender Bestimmtheit.

Aus den Gründen

I.

Die Parteien schlossen am 24.04.2023 in der Güteverhandlung folgenden Vergleich:

1. Die Beklagten rechnen gesamtschuldnerisch das Arbeitsverhältnis für die Monate Juni bis Oktober 2022 auf Basis eines Bruttomonatsgehalts von 1.300,- € brutto ordnungsgemäß ab und zahlen den entsprechenden Nettobetrag an die Klägerin aus.

2. Die Beklagten zahlen gesamtschuldnerisch an die Klägerin die Energiepauschale in Höhe von 300,- €.

3. Die Beklagten verpflichten sich gesamtschuldnerisch, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden, das sich auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

4. Die Beklagten verpflichten sich gesamtschuldnerisch, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen und zu übersenden.

5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches wurde der Beklagten zu 1) am 14.10.2023 zugestellt. Die Ziffern 3 und 4 des Vergleiches erfüllte die Beklagte zu 1) nicht. Am 27.10.2023 beantragte die Klägerin deshalb die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO.

Das Arbeitsgericht entschied mit Beschluss vom 27.12.2023 und Teilabhilfebeschluss vom 09.02.2024:

1. Gegen die Beklagte zu 1) wird wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 3 des Vergleiches des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.4.2023 (Aktenzeichen 13 Ca 1390/23), der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und zu übersenden, das sich auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.300,- € festgesetzt. Für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes wird Ersatzzwangshaft von einem Tag, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1) D., festgesetzt.

2. Gegen die Beklagte zu 1) wird wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 4 des Vergleiches des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.4.2023 (Aktenzeichen 13 Ca 1390/23), der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen und zu übersenden, ein Zwangsgeld in Höhe von 130 € festgesetzt. Für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes wird Ersatzzwangshaft von einem Tag, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1) D., festgesetzt.

3. Im Übrigen wird der Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen.

Mit sofortiger Beschwerde vom 16.01.2024 hatte die Klägerin geltend gemacht, Ziffer 4 des Vergleiches sei hinreichend bestimmt mit der Formulierung „unter Berücksichtigung dieses Vergleiches“.

Das Arbeitsgericht hatte mit Beschluss vom 27.12.2023 darauf hingewiesen, dass unklar sei, was die Beklagte tun müsse, um den Vergleich insoweit zu erfüllen. An dieser Auffassung hatte das Arbeitsgericht mit Teilabhilfebeschluss vom 09.02.2024 festgehalten.

Binnen gewährter Frist hat die Klägerin zum Teilabhilfebeschluss Stellung genommen. Sie führt aus, die Formulierung, eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III zu erteilen, sei nach ständiger Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Mit der gewählten Formulierung „unter Berücksichtigung dieses Vergleiches“ sei die Verpflichtung der Beklagten sogar noch näher konkretisiert worden. Eine weitergehende Konkretisierung sei nicht möglich. Die Bescheinigung bestünde aus vier Seiten mit entsprechenden Daten. Dies könne nicht im Einzelnen in einen Vergleich aufgenommen werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung und die Beschwerdeakte Bezug genommen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO der statthafte Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Beschlusses gemäß § 888 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.

Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO. Der Beschluss vom 27.12.2023 wurde am 03.01.2024 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 17.01.2024 bei Gericht ein.

3. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin zur Durchsetzung ihres Anspruches aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Formulierung „unter Berücksichtigung dieses Vergleiches“ im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO zurückgewiesen. Es kann insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses vom 27.12.2023 und des Teilabhilfebeschlusses vom 09.02.2024 verwiesen werden.

Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

Die Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes ist es, zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese Verpflichtung im Einzelnen besteht, BAG, Beschluss vom 31.05.2012 – 3 AZB 29/12 –, dort Rdz. 15, zitiert nach juris. Deshalb bedarf der Vollstreckungstitel hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit.

Die üblicherweise verwendete Formulierung – Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III zu erteilen und zuzusenden – genügt diesem Erfordernis. Dabei geht es nur um die Erteilung der Bescheinigung als solches. Der Streit, ob diese inhaltlich zutreffend erteilt wurde, ist in einem Erkenntnisverfahren zu klären, nicht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Ergänzung der Formulierung wie vorliegend – Die Beklagten verpflichten sich gesamtschuldnerisch, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III unter Berücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen und zu übersenden – führt nicht dazu, dass die Klärung, ob die Bescheinigung inhaltlich korrekt ausgefüllt wurde, nunmehr ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wäre. Der Text des Vergleiches gibt im Übrigen auch keine vollständige Auskunft über alle von den Beklagten in die Bescheinigung einzutragenden Daten.

Damit ist die sofortige Beschwerde, soweit ihr nicht durch den Teilabhilfebeschluss abgeholfen wurde, zurückzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Absatz 1 ZPO.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt gemäß § 3 ZPO.

3. Über die sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg ohne Hinzuziehen der ehrenamtlichen Richter entschieden nach § 78 Satz 3 ArbGG.

4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen nach §§ 72 Absatz 2, 78 Satz 2 ArbGG, da entsprechende Zulassungsgründe nicht vorlagen.

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