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Arbeitsrecht
30.11.2023
Arbeitsrecht
Thüringer LAG: Zustimmungsersetzungsverfahren – Eingruppierung

Thüringer LAG, Beschluss vom 24.10.2023 – 1 TaBV 25/21

ECLI:DE:LAGTH:2023:1024.1TABV25.21.00

Volltext: BB-Online BBL2023-2867-3

Leitsätze

1. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (Anschluss an BAG 22.11.2027 - ABR 46/17 - Rn. 14).

2. Hierbei ist es nicht erforderlich, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Vielmehr ist es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht (Anschluss an BAG 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 - juris).

3. Einzelfall einer Eingruppierung in einen Haustarifvertrag mit Punktesystem.

 

Sachverhalt

    I.

Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung einer Assistenz des Betriebsrats im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens.

Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat, der aus elf Mitgliedern besteht. Die einzugruppierende Mitarbeiterin A… B… wurde als "Assistenz des Betriebsrats" auf der Grundlage einer Stellenausschreibung vom 04.02.2021 (Bl. 9 der Akte) eingestellt. Hauptaufgabe der einzugruppierenden Mitarbeiterin ist die Organisation des Betriebsratsbüros mit allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit. Wegen der weiteren Aufgaben wird auf den Inhalt der Stellenausschreibung verwiesen. Als Anforderungen an die Stelle werden in der Ausschreibung eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung sowie sehr gute Kenntnisse im MS-Office genannt.

Mit Antrag vom 09.03.2021 (Bl. 14 der Akte) bat die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) um Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin B… sowie um deren Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E. Mit Schreiben vom 11.03.2021 (Bl. 15 der Akte) stimmte der Beteiligte zu 2) der Einstellung zu, widersprach jedoch der Eingruppierung mit der Begründung, zutreffend sei eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe F.

Maßgeblich für die Eingruppierung der Mitarbeiterin ist der Haustarifvertrag vom 30.08.2012 (Bl. 16-25 der Akte). Nach dessen § 2 ist Grundlage für das Gehalt der Angestellten die Einteilung der Tätigkeiten in 11 Gehaltsgruppen unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgaben. Nach § 3 erfolgt die Eingruppierung nach einem dem Tarifvertrag als Anlage beigefügten Schema "Anforderungsprofil zur Entgeltfindung bei Angestellten" (Bl. 25 der Akte). Die Eingruppierung erfolgt anhand eines Punktesystems, bei dem zwischen sechs und 100 Punkte vergeben werden können. Punkte werden vergeben für die Kriterien "erforderliches Fachwissen", "erforderliche Berufserfahrung" sowie für weitere Kompetenzen wie Mitarbeiterführung, Kommunikation, Aufgabenkomplexität und Handlungsspielraum.

Die Beteiligte zu 1) bewertete die Stelle der Assistenz des Betriebsrats unter Verwendung der Anlage „Anforderungsprofil zur Entgeltfindung bei Angestellten“ am 08.03.2021 mit einem Punktwert von 44 und ordnete die Stelle der Entgeltgruppe E zu. Wegen der Einzelheiten der Punktevergabe wird auf Blatt 26 der Akte Bezug genommen.

In seiner Sitzung am 10.03.2021 fasste der Beteiligte zu 2) ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung (Bl. 84 der Akte) unter Top 3 "Personelle Beschlüsse" zum Thema „Einstellungen … B…, A…“ mit neun Ja-Stimmen einen Beschluss "Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung".

Erstinstanzlich hat die Beteiligte zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A… B… in die Gehaltsgruppe E als erteilt gilt. Hilfsweise hat sie Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E begehrt.

Hierzu hat die Beteiligte zu 1) die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats zum Zeitpunkt der Sitzung am 10.03.2021 bestritten. Es sei nicht erkennbar, dass alle Betriebsratsmitglieder zur Sitzung am 10.03.2021 unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß geladen worden seien. Auch genüge das Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 11.03.2021 nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung.

Jedenfalls aber wäre die verweigerte Zustimmung gerichtsseitig zu ersetzen, da die Stelle der Assistenz des Betriebsrats nach der durchgeführten Bewertung nur auf einen Punktwert von 44 komme und damit die Gehaltsgruppe E einschlägig sei. Das Fachwissen sei mit der Stufe V bewertet worden, da es sich um spezifische Aufgaben handele, deren Erledigung weitgehend festgelegt ist und für deren Erledigung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, wie sie in der Regel durch eine 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden. Bei der erforderlichen Berufserfahrung sei die Stufe III (1 – 2 Jahre) einschlägig. Eine Mitarbeiterführung finde nicht statt. Bei dem Bewertungsfeld Kontakte/Kommunikation sei ebenso wie bei der Aufgabenkomplexität und dem Handlungsspielraum ein mittlerer Wert einschlägig.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A… B… in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags der Beklagten vom 30.08.2012 als erteilt gilt;

2. hilfsweise die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin zu A… B… in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags der Beklagten vom 30.08.2012 zu ersetzen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Zur Ordnungsgemäßheit der Sitzung am 10.03.2021 hat der Beteiligte zu 2) vorgetragen, alle elf Betriebsratsmitglieder seien rechtzeitig eingeladen und für die verhinderten Betriebsratsmitglieder die richtigen Ersatzmitglieder geladen worden. Die Betriebsratsmitglieder C…, D… und E… hätten entschuldigt gefehlt, das Betriebsratsmitglied F… unentschuldigt. Für die drei entschuldigten Betriebsratsmitglieder habe der Betriebsratsvorsitzende die Ersatzmitglieder G…, H… und I… geladen. Das geladene Ersatzmitglied H… habe ebenfalls unentschuldigt gefehlt. An der Betriebsratssitzung hätten inklusive der JAV insgesamt zehn Personen teilgenommen, davon neun Betriebsratsmitglieder.

In der Tagesordnung seien „personelle Beschlüsse“ nur allgemein angekündigt worden. Unter Top 2 der versandten Tagesordnung sei jedoch der Tagesordnungspunkt "Ergänzung und Genehmigung der Tagesordnung" aufgeführt gewesen. Der Betriebsratsvorsitzende habe in der Betriebsratssitzung am 10.03.2021 die ergänzte Tagesordnung bekannt gegeben und dabei technisches Equipment verwendet. An der Stirnwand des Versammlungsraums sei die vollständige Tagesordnung gezeigt worden, über die dann per Beschluss abgestimmt worden sei. Die Tagesordnung habe auch personelle Beschlüsse zum Thema Einstellung und Eingruppierung A… B:.. enthalten. Da es noch weitere Ergänzungswünsche zur Tagesordnung gegeben habe, habe der Betriebsratsvorsitzende über die Gesamtheit der ergänzten Tagesordnung abstimmen lassen. Alle anwesenden Betriebsratsmitglieder hätten hierzu mit ja gestimmt. Über den konkreten Tagesordnungspunkt „Eingruppierung A… B…“ habe der Betriebsratsvorsitzende einstimmig in der Betriebsratssitzung abstimmen lassen. Der Einstellung von Frau B… habe man seitens des Betriebsrats die Zustimmung erteilt, nicht jedoch der beabsichtigten Eingruppierung.

Der Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich angeführt, die Eingruppierung in die Tarifgruppe E sei fehlerhaft. Entgegen der Darstellung der Beteiligten 2) erreiche die Bewerberin nicht 44 Punkte, sondern einen Wert von 62 Punkten. Dies entspreche der Gehaltsgruppe G. Die Gründe für seine Auffassung hat der Beteiligte zu 2) mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 30.07.2021 (dort Seiten 2 bis 6, Bl. 48 – 52 der Akte) näher ausgeführt. Auf den diesbezüglichen Vortrag wird verwiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat insbesondere angeführt, laut Stellenausschreibung seien eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und erhebliche Softwarekenntnisse erforderlich. Diese Anforderungen entsprächen der Stufe VI bei dem Punkt „Fachwissen“. Auch die Berufserfahrung sei mit einem höheren Wert anzusetzen, da die Bewerberin B… ausweislich ihres Lebenslaufs über eine sehr umfangreiche Berufserfahrung verfüge. Die MS Office-Kenntnisse würden erst im Zuge der Berufstätigkeit erlernt, nicht bereits im Rahmen der kaufmännischen Ausbildung. Auch bei der Mitarbeiterführung sei ein Wert von vier Punkten anzusetzen, da die Assistenz des Betriebsrats letztlich die Betriebsratsmitglieder "disponiere". Ebenso seien bei den Kriterien Kommunikation und Aufgabenkomplexität höhere Werte anzusetzen. Denn laut Stellenausschreibung seien Gespräche mit internen und externen Stellen zu führen sowie die gesamte Öffentlichkeitsarbeit zu erledigen. Bei der Aufgabenkomplexität sei zu berücksichtigen, dass die Assistenz für das eigenständige Organisieren des Betriebsratsbüros verantwortlich sei. Dies habe eine hohe betriebswirtschaftliche Relevanz.

Mit Beschluss vom 10.11.2021 (Bl. 86 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A… B… in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrages als erteilt gelte. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluss über die Zustimmungsverweigerung vom 10.03.2021 sei unwirksam. Damit greife die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Unstreitig habe die mit den Einladungen der Betriebsratsmitglieder versandte Tagesordnung noch keinen Punkt zum Thema Eingruppierung der Assistenz des Betriebsrats enthalten. Mängel, die der Tagesordnung anhaften, könnten zwar während der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen worden seien, der Betriebsrat beschlussfähig sei und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen. Vorliegend ließe sich eine ordnungsgemäße Ergänzung der Tagesordnung jedoch nicht erkennen. Dem im Anhörungstermin überreichten Protokoll über die Sitzung (Bl. 84 der Akte) ließe sich zwar entnehmen, dass unter Top 2 Ergänzungen zur Tagesordnung vorgenommen worden seien. In den aufgelisteten Ergänzungen fehle jedoch der Punkt „Einstellung und Eingruppierung der Assistenz des Betriebsrats“. Unter Top 3 schließlich tauche zwar der Name B… auf. Die Formulierung "Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung" lasse jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass und in welcher Form der Antrag konkret gestellt worden sei.

Abgesehen davon lasse die vorgenommene Eingruppierung der Beteiligten zu 1) keine Fehler erkennen. Die Tätigkeiten und Kompetenzen seien anhand der Stellenausschreibung den einzelnen Bewertungsbereichen korrekt zugeordnet worden. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts wird auf Ziffer II 3 der Beschlussgründe (Bl. 91 der Akte) verwiesen.

Gegen diesen ihm am 25.11.2021 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 21.12.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach einem am 25.01.2022 eingegangenen Fristverlängerungsantrag innerhalb der bis zum 25.02.2022 verlängerten Frist mit einem am 25.02.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beteiligte zu 2) führt an, sehr wohl habe er in der Sitzung am 10.03.2021 einen wirksamen Beschluss gefasst. Die anwesenden, ordnungsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieder könnten auch eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen. Eine verfahrensfehlerhafte Ladung könne geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig sei und alle einstimmig die Ergänzung beschlössen. Am 10.03.2021 sei die Tagesordnung um den Punkt Einstellung und Eingruppierung von A… B… ergänzt worden. Die Anfertigung einer Niederschrift stelle keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsgültigkeit der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse dar. Dem Sitzungsprotokoll vom 10.03.2021 sei allerdings zu entnehmen, dass die Beschlussfassung sowohl die Einstellung als auch die Eingruppierung von Frau B… enthalten habe. Bereits aus dem unterschiedlichen Abstimmungsergebnis ergebe sich, dass eine getrennte Beschlussfassung zu den Punkten Einstellung und Eingruppierung erfolgt sei. Zum Beleg hat der Beteiligte zu 2) nach Aufforderung durch das Gericht das vollständige Sitzungsprotokoll vom 10.03.2021 nebst Anwesenheitsliste zur Akte gereicht (Bl. 172 – 175 der Akte).

Mit Blick auf die Zuordnung der Assistenz des Betriebsrats zu einer Gehaltsgruppe wiederholt der Beteiligte zu 2) im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Frau B… nicht nur über eine kaufmännische Ausbildung als Facharbeiterin für Schreibtechnik verfüge, sondern auch über eine Zusatzqualifikation einer 2-jährigen Weiterbildung zur Senior-Finanzberaterin mit der Qualifizierung als Fachkraft für Finanzbuchhaltung. Dies führe zu einer höheren Qualifizierung nach Stufe VI des Bewertungsfeldes Fachwissen. Auch sei der Handlungsspielraum als hoch einzuschätzen.

Des Weiteren beruft sich der Beteiligte zu 2) auf eine zwischenzeitlich erfolgte interne Stellenausschreibung einer "Assistenz der Geschäftsleitung" vom 12.01.2023 (Bl. 176 der Akte). Er vertritt die Auffassung, beide Stellen - Assistenz des Betriebsrats und Assistenz der Geschäftsleitung – hätten ein nahezu identisches Aufgaben- und Anforderungsprofil. Bei der Stelle der Assistenz der Geschäftsleitung werde eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G in Aussicht gestellt. Wegen des gehaltenen Vortrags zur angeblichen Vergleichbarkeit der Stellen wird auf den zweitinstanzlichen Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 24.02.2023 (Seiten 2 bis 4, Bl. 168 – 170 der Akte) verwiesen.

Seinen Vortrag zur Vergleichbarkeit der beiden Stellen hat der Beteiligte zu 2) nach dem zweitinstanzlichen Anhörungstermin vor der erkennenden Kammer am 11.07.2023 in einem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.08.2023 (Bl. 201 ff. der Akte) noch einmal vertieft. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, zwar ergäben sich in Nuancen Unterschiede im Aufgabenbereich, diese hätten allerdings nicht das Gewicht, eine unterschiedliche Gehaltsgruppenzuordnung zu rechtfertigen. Auch Frau B… müsse daher höher, nämlich in die Gehaltsgruppe G eingruppiert werden.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.11.2021 zum Az. 4 BV 20/21 abzuändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie beruft sich auch im Beschwerdeverfahren auf die fehlende Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung am 10.03.2021. Unstreitig sei die Frage der Eingruppierung der Mitarbeiterin B… nicht Gegenstand der mit der Einladung versandten Tagesordnung gewesen. Es werde bestritten, dass die Tagesordnung in der Sitzung am 10.03.2021 einstimmig ergänzt worden sei. Zur Frage der richtigen Reihenfolge der Ladung der Ersatzmitglieder habe der Beteiligte zu 2) keinen Vortrag gehalten. Zu berücksichtigen sei, dass Herr J… H… ausweislich des Sitzungsprotokolls als aus betrieblichen Gründen entschuldigt geführt worden sei. Für ihn sei K… L… nachgeladen worden. Herr L… habe sich im Homeoffice befunden und hätte daher an der Betriebsratssitzung teilnehmen können.

Im Übrigen sei der vom Beteiligten zu 2) im Verweigerungsschreiben vom 11.03.2021 angeführte Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG bei Eingruppierungen nicht einschlägig.

Ferner wiederholt die Beteiligte zu 1) ihren Vortrag zur Rechtfertigung der Eingruppierung der Mitarbeiterin B… in die Gehaltsgruppe E. Nach dem Inhalt des Haustarifvertrags käme es für die Punktevergabe nicht darauf an, welches Fachwissen und welche Berufserfahrung der konkrete Bewerber mitbringe, sondern welches Fachwissen bzw. welche Berufserfahrung für die Aufgabenerfüllung auf der jeweiligen Stelle erforderlich sei.

Zu der Ausschreibung der Assistenz der Geschäftsleitung vertritt die Beteiligte zu 1) die Auffassung, diese Stelle decke ein gänzlich anderes Aufgabengebiet ab als die Stelle der Assistenz des Betriebsrats. Zu nennen seien beispielsweise die organisatorische Unterstützung der Geschäftsleitung, die interne und externe Unternehmenskommunikation, die Erstellung von Statistiken und Auswertungen, die Projektorganisation sowie die Rechnungsprüfung.

Im Anhörungstermin vor der erkennenden Kammer am 11.07.2023 haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass die zur Sitzung am 10.03.2021 ersatzweise hinzugezogenen Ersatzmitglieder in der richtigen Reihenfolge gemäß § 25 Abs. 2 BetrVG geladen worden waren. Zum Zeitpunkt des Anhörungstermins der zweiten Instanz stand Frau B… wegen Entfristung des ursprünglich befristeten Arbeitsverhältnisses in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 1) und war unverändert als Assistenz für den Betriebsrat tätig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins in zweiter Instanz am 11.07.2023 (Bl. 198 – 199 der Akte) Bezug genommen.

Aus den Gründen

    II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung war der Feststellungsantrag zurückzuweisen und die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A… B… in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrages der Beteiligten zu 1) vom 30.08.2012 zu ersetzen.

1.   Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig.

Insbesondere wurde die Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist mit Blick auf den Hauptantrag begründet.

Seine Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A… B… in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags vom 30.08.2012 gilt nicht als erteilt. Die mit Schreiben vom 11.03.2021 erfolgte Zustimmungsverweigerung ist als ordnungsgemäß anzusehen. Sie erfolgte binnen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und war entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt. Zudem erfüllt das Verweigerungsschreiben die sonstigen Formerfordernisse.

a) Der Beteiligte zu 2) hat in seiner Sitzung vom 10.03.2021 einstimmig den Punkt „Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung“ beschlossen. Dies ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Protokoll über die Sitzung vom 10.03.2021 (Bl. 172 ff. der Akte).

Der Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG kommt dabei ein hoher Beweiswert zu. Wird aus ihr die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es in der Regel keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegung oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr muss dann der Arbeitgeber den Beweiswert der Niederschrift erschüttern oder den Gegenbeweis antreten (BAG 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Juris Orientierungssätze 1 und 2; Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 34 Rn. 5).

Vorliegend weist die zur Akte gereichte unterschriebene Sitzungsniederschrift aus, dass unter Top 3 zu dem Punkt „B…, A…“ der Beschluss "Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung" gefasst wurde. Mit dem Zusatz "KST 6320 Betriebsrat" wird ersichtlich auf die Stellenbezeichnung und damit auf den Zustimmungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 09.03.2021 Bezug genommen. Eine getrennte Abstimmung über die Frage der Einstellung auf der einen sowie über die damit zusammenhängende Eingruppierung auf der anderen Seite ist keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen formwirksamen Beschluss. Im Gegenteil sieht das Gesetz in § 33 BetrVG - über die gesetzlich geregelten Voraussetzungen wie etwa die Beschlussfähigkeit hinaus - keine besonderen Verfahrensvoraussetzungen für die Beschlussfassung des Betriebsrats vor. Liegt – wie vorliegend - ein einheitliches Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zu Einstellung und (Erst)Eingruppierung vor, ist es nicht fernliegend, beide Fragen gemeinsam aufzurufen. Solange sich feststellen lässt, dass tatsächlich über beide Punkte entschieden wurde, ist gegen eine einheitliche Abstimmung nichts einzuwenden. Sind - wie vorliegend – die Abstimmungsergebnisse einstimmig, spricht aus Sicht der Kammer auch nichts dagegen, das Abstimmungsergebnis zu beiden Punkten zusammengefasst in der Niederschrift zu dokumentieren. Ersichtlich haben vorliegend alle anwesenden Betriebsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglieder für die Einstellung sowie für einen Widerspruch gegen die vorgesehene Eingruppierung votiert. Es wird ausreichend deutlich, dass der Betriebsrat beide Punkte in seine Willensbildung aufgenommen und über beide Punkte einen Beschluss gefasst hat.

b) Der Betriebsrat war in der Sitzung am 10.03.2021 beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG, da von seinen elf Mitgliedern neun Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder in der Sitzung zugegen waren.

c) Nach Aktenlage hat der Betriebsratsvorsitzende auch gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung geladen.

Ausweislich der Anwesenheitsliste vom 10.03.2021 (Bl. 175 der Akte) waren sieben ordentliche Betriebsratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder erschienen. Anhaltspunkte dafür, dass diese ordentlichen Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß geladen worden wären, bestehen nicht.

aa) Für das Betriebsratsmitglied M… F… wurde ausweislich der Anwesenheitsliste sowie nach dem einleitenden Satz des Protokolls kein Ersatzmitglied geladen, da Herr N… wegen „Nachtschicht" fehlte. Zu Recht wurde dies als „unentschuldigt“ gewertet.

Grundsätzlich hat der Betriebsratsvorsitzende bei Verhinderung eines Mitglieds das entsprechende Ersatzmitglied zu laden, § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG. Sofern ein Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nicht geladen wird, ist der Betriebsrat ungeachtet seiner Beschlussfähigkeit an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert (LAG Schleswig-Holstein 10.06.2020 – 6 Sa 179/19 - Beck-Online Rn. 50; Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 33 Rn. 23).

Allerdings ist ein Ersatzmitglied nur dann zu laden, wenn eine Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG tatsächlich vorliegt. Eine Verhinderung in diesem Sinne lag im Falles des Herrn F… nicht vor. Zwar darf der Betriebsratsvorsitzende bei einer Verhinderungsanzeige ohne eigene Ermittlungen davon ausgehen, dass ein Verhinderungsgrund tatsächlich vorliegt. Bei Angabe des Verhinderungsgrundes hat der Betriebsratsvorsitzende jedoch zu prüfen, ob ein Verhinderungsfall im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, ist ein Ersatzmitglied nicht zu laden, da eine gewillkürte Stellvertretung nicht zulässig ist (LAG Schleswig-Holstein 10.06.2020 – 6 Sa 179/19 – Beck-Online Rn. 55; Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 29 Rn. 39). Ebenso wie die Heranziehung zu Betriebsratsaufgaben außerhalb der persönlichen Arbeitszeit grundsätzlich keinen Verhinderungsgrund darstellt (dazu BAG 27.09.2012 - 2 AZR 955/11 – Beck-Online Rn. 31; Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 25 Rn. 22), hindert die Einteilung zur Nachtschicht das Betriebsratsmitglied nicht an der Sitzungsteilnahme. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende des Beteiligten zu 2) im Fall des Herrn F… eine Verhinderung verneint und kein Ersatzmitglied geladen hat.

bb) Für die wegen Krankheit, Quarantäne sowie Urlaubs verhinderten Betriebsratsmitglieder O… C…, P… D… und Q… E… wurden jeweils Ersatzmitglieder nachgeladen.

Ausweislich der Anwesenheitsliste sind die Ersatzmitglieder R… G… und S… I… auch zur Sitzung erschienen.

Das für P… D… nachgeladene Ersatzmitglied J… H… hatte sich aus betrieblichen Gründen entschuldigt, wofür ein weiteres Ersatzmitglied K… L… geladen wurde. Eine objektive Überprüfung der betrieblichen Gründe des J… H… war dem Betriebsratsvorsitzenden nicht möglich. Seine Entscheidung, hierfür das Ersatzmitglied K… L… zu laden, kann nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht beanstandet werden. Vielmehr darf sich der Betriebsratsvorsitzende im Falle einer Verhinderungsanzeige auf das Vorliegen eines tatsächlichen Verhinderungsgrundes verlassen und ein Ersatzmitglied laden. Dies ist vorliegend geschehen. Dass für den "wegen Homeoffice" verhinderten K… L… kein weiteres Ersatzmitglied geladen wurde, ist nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht zu beanstanden. Denn eine objektive Verhinderung lag nicht vor.

cc) Die im Verlauf des Verfahrens von der Beteiligten zu 1) geltend gemachte Rüge der Nichteinhaltung der richtigen Reihenfolge der Ladung der Ersatzmitglieder nach § 25 Abs. 2 BetrVG ist ausweislich des Protokolls zum Anhörungstermin am 11.07.2023 im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht mehr aufrechterhalten worden. Vielmehr haben auf Anregung des Gerichts beide Seiten unstreitig gestellt, dass die hinzugezogenen Ersatzmitglieder in der richtigen Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 BetrVG geladen worden waren. Zwar besteht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Amtsermittlungsgrundsatz. Stellen beide Seiten jedoch bestimmte Umstände unstreitig, ist es dem Gericht nicht verwehrt, diesen unstreitigen Umstand der Entscheidung zugrunde zu legen.

d) Entgegen der Wertung des Arbeitsgerichts ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass in der Sitzung am 10.03.2021 die Tagesordnung ordnungsgemäß ergänzt wurde und es daher dem Beteiligten zu 2) nicht verwehrt war, zur Eingruppierung der Frau B… einen Beschluss zu fassen.

Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (BAG 22.11.2017 - 7 ABR 46/17 - Rn. 14; BAG 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 – Leitsatz; BAG 22.01.2014 - 7 AS 6/13 - Beck-Online Orientierungssatz 2). Hierbei ist es nicht erforderlich, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Vielmehr ist es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht (BAG 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 – juris Rn. 37; BAG 18.02.2003 – 1 ABR 17/02 – juris Rn. 50; BAG 29.04.1992 – 7 ABR 74/91 - juris Rn. 28).

So liegt der Fall hier. Zwar ist eine eigenständige Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung mit Blick auf die Frau B… betreffenden Punkte nicht feststellbar. Dem Sitzungsprotokoll ist eine solche Beschlussfassung nicht zu entnehmen. Der Beteiligte zu 2) hat hierzu zwar Vortrag gehalten. Die Behauptungen dazu wurden jedoch von der Beteiligten zu 1) bestritten. Wie oben aufgezeigt, ist eine ausdrückliche Beschlussfassung jedoch nicht erforderlich. Es reicht, wenn kein anwesendes Betriebsratsmitglied widerspricht. Der Sitzungsniederschrift lässt sich nicht entnehmen, dass eines der anwesenden Betriebsratsmitglieder der Aufnahme der Angelegenheit B… widersprochen hätte. Im Gegenteil spricht die einstimmige Beschlussfassung zu den Punkten Einstellung und Eingruppierung von Frau B… dagegen, dass einer der Anwesenden mit der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt in Ergänzung der Tagesordnung nicht einverstanden gewesen wäre.

e) Das Formerfordernis für eine schriftliche Zustimmungsverweigerung unter Angabe eines Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 BetrVG ist ebenfalls erfüllt.

Zu berücksichtigen ist, dass eine Zustimmungsverweigerung bereits dann ordnungsgemäß ist, wenn sich die angeführten Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats einem der gesetzlichen Tatbestände zuordnen lassen. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 13.05.2014 - 1 ABR 9/12 - juris Rn. 21).

Vor diesem Hintergrund ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass der Beteiligte zu 2) der beabsichtigten Eingruppierung „unter Angabe von Gründen" im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG widersprochen hat. Er bezieht sich in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 11.03.2021 ausdrücklich darauf, dass die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E nicht korrekt sei, er vielmehr selbst zu einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe F komme. Die Berufung auf eine nichtzutreffende Eingruppierung nimmt stets und auch ohne ausdrückliche Nennung Bezug auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Verstoßes gegen das zugrundeliegende Eingruppierungsschema.

Dass der Beteiligte zu 2) (zusätzlich) folgert, der betroffenen Mitarbeiterin entstünden Nachteile, ist unschädlich. Zwar wird hierdurch Bezug genommen auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, der im Falle der Eingruppierung in aller Regel nicht einschlägig ist (vgl. dazu Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 99 Rn. 242 m.w.N). Eine Nennung von nicht einschlägigen Gründen ist jedoch unschädlich, solange nur ein Bezug zu einem der gesetzlichen Tatbestände ersichtlich ist. Dies ist mit § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliegend der Fall.

3. In Bezug auf den Hilfsantrag, der wegen Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfällt, bleibt die Beschwerde des Beteiligten zu 2) jedoch ohne Erfolg. Denn seine Zustimmung zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin A… B… in die Gehaltsgruppe E ist zu ersetzen. Die von der Beteiligten zu 1) vorgenommene Punkteverteilung erweist sich unter Zugrundelegung der Vorgaben des maßgeblichen Haustarifvertrages vom 30.08.2012 als fehlerfrei.

a) Gerichtsseitig konnte trotz der zwischenzeitlich ausgelaufenen Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Frau B… über die Zustimmungsersetzung entschieden werden. Denn zwischenzeitlich wurde der Vertrag mit Frau B… ohne Änderung ihrer Tätigkeit entfristet. Zwar stellt eine Entfristung wiederum eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar. Eine neue Eingruppierung – und nur diese ist Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens - ist jedoch bei ansonsten unveränderter Tätigkeit im Fall der Verlängerung eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich (Fitting, 31. Auflage 2022, § 99 BetrVG Rn. 82 m.w.N.). Eine Erledigung ist nicht eingetreten.

b) Die Zuordnung der Assistenz des Betriebsrats in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags begegnet keinen Bedenken. Nach der Systematik des Haustarifvertrages waren dabei die für die einzelnen Bewertungsfelder erreichten Punkte zu addieren. Mit der Beteiligten zu 1) kommt auch die erkennende Kammer im vorliegenden Fall auf einen Punktwert von 44, was nach dem zur Akte gereichten Anforderungsprofil zur Entgeltfindung bei Angestellten (Bl. 26 der Akte) zur Zuordnung zur Gehaltsgruppe E führt.

aa)  Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellenausschreibung (Bl. 9 der Akte) ist das für die Ausführung der Tätigkeit einer Assistenz des Betriebsrats erforderliche Fachwissen der Stufe V des Haustarifvertrags zuzuordnen. Ausweislich der Stellenausschreibung ist für die Assistenz des Betriebsrats eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung erforderlich. Dieses Erfordernis der fachspezifischen Berufsausbildung lässt sich der Stufe V des Haustarifvertrages zu ordnen, wonach Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie in der Regel durch eine 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) kommt es für die Bewertung des erforderlichen Fachwissens nicht darauf an, welche Qualifikationen und Berufserfahrungen die einzugruppierende Mitarbeiterin B… mitbringt. Ausschlaggebend ist einzig, welches Fachwissen für die Erledigung der Aufgaben erforderlich ist. Dies ergibt sich unschwer aus dem Tarifwortlaut, der stets von „erforderlichem“ Fachwissen, von „Anforderungen“ und dem „Anforderungsniveau“ einer Stelle spricht (s. § 2 Abs. 3 sowie § 3 des Haustarifvertrags unter Punkt „Definitionen des erforderliches Fachwissens (Summarische Anforderungen)“, Bl. 17 u. 18 der Akte). Die Stellenausschreibung benennt für die Aufgabenerfüllung der Betriebsratsassistenz eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung als erforderlich. Weitere Ausbildungen/Weiterbildungen sind nicht genannt.

Zwar sind auch sehr gute Kenntnisse im MS-Office angesprochen. Die Stufe VI des Haustarifvertrages wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn diese Kenntnisse durch eine über 2 Jahre hinausgehende Berufserfahrung oder alternativ durch eine spezifische berufliche Weiterbildung von einer Dauer größer 12 Monate erworben werden könnten. Davon ist nicht auszugehen.

bb) Bei der erforderlichen Berufserfahrung ist die Annahme eines mittleren Werts von 1 bis 2 Jahren nicht zu beanstanden. Ein solcher Wert liegt angesichts der geforderten sehr guten Kenntnisse im MS-Office nahe.

Es ist nicht ersichtlich, dass für die Erledigung der Aufgaben laut Stellenausschreibung eine längere Berufserfahrung notwendig wäre. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der Prüfung auch hier nicht darauf an, welche Berufserfahrung Frau B… konkret mitbringt, sondern welche Berufserfahrung für das Ausfüllen der Stelle erforderlich ist. Denn der Tarifvertrag spricht auch hier von der „erforderlichen“ Berufserfahrung und den „Anforderungen“ (s. § 3 des Haustarifvertrags unter Punkt „Definitionen der erforderliches Berufserfahrung (Summarische Anforderungen)“, Bl. 19 der Akte).

Zudem ist - worauf das Erstgericht bereits hingewiesen hat - selbst bei Annahme einer erforderlichen längeren Berufserfahrung eine Eingruppierungsrelevanz zu verneinen. Denn angesichts der Bewertung mit 44 Punkten wäre die Assistenz des Betriebsrats erst ab Erreichen eines Punktwerts von 50 der höheren Gehaltsgruppe F zuzuordnen. Selbst dann, wenn eine Berufserfahrung von 2 bis 3 Jahren (Stufe IV) erforderlich wäre, würde dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Gesamtbewertung führen.

cc) Hinsichtlich der Kompetenz mit den Unterpunkten „Mitarbeiterführung, Kontakte/Kommunikation, Aufgabenkomplexität sowie Handlungsspielraum“ lässt die Punktevergabe durch die Beteiligte zu 1) ebenfalls keine Fehler erkennen.

(1) Die Assistenz des Betriebsrats führt keine Mitarbeiter. Es ist abwegig, von einer Anleitung der Betriebsratsmitglieder zu sprechen. Die Organisation der Betriebsratsarbeit liegt letzten Endes in der Verantwortung des Betriebsratsgremiums bzw. des Vorsitzenden. Weisungsbefugt ist die Assistenz des Betriebsrats gegenüber den Betriebsratsmitgliedern nicht. Der Ansatz von null Punkten bei „Mitarbeiterführung“ ist daher nicht zu beanstanden.

(2)  Der mittlere Wert bei „Kontakten/Kommunikation“ mit einem Punktwert von drei ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Beschreibung des Tarifvertrags zu der Bewertung „Mittel“ beinhaltet regelmäßige Kontakte zu Geschäftspartnern des Unternehmens im Rahmen fester Vorgaben und/oder regelmäßige interne Kommunikation zur Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe. Dies deckt sich mit dem Aufgabenbereich Abstimmen und Festlegen von internen und externen Terminen, Einholen von Auskünften, dem Buchen von Bildungsveranstaltungen und der Bestellung von Fahrzeugen. Im Rahmen der Organisation des Betriebsratsbüros sind auch Gespräche mit internen und externen Stellen zu führen.

Anhaltspunkte dafür, dass regelmäßige Kontakte zu Geschäftspartnern des Unternehmens bzw. regelmäßige interne Kommunikation zur Gestaltung zu verantwortender betrieblicher Abläufe und zur Durchsetzung von vorgegebenen Zielen stattfinden, was einer Bewertung mit "Hoch" entsprechen würde, sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beteiligten zu 2) zu diesem Punkt erschöpft sich in der Rechtsbehauptung, die geschilderten Aufgaben erfüllten diese höheren Voraussetzungen. Dieser Bewertung vermag die Kammer jedoch im Einklang mit dem Arbeitsgericht nicht zu folgen. Im Gegenteil stehen die von einer Assistenz des Betriebsrats zu erfüllenden Kommunikations- und Kontaktaufgaben lediglich im Zusammenhang mit der übergeordneten Aufgabe der Organisation des Betriebsratsbüros. Eine Gestaltung betrieblicher Abläufe liegt hierin nicht.

(3) Gleiches gilt für die Bewertung der Aufgabenkomplexität, die von der Beteiligten zu 1) mit einem mittleren Wert und damit mit drei Punkten angesetzt wurde. Dabei sind Aufgaben erfasst, zu deren Ausführung regelmäßig Informationen und Fakten unterschiedlicher Herkunft berücksichtigt und durchdacht werden müssen. Diese Einordnung erscheint angesichts der zur Akte gereichten Stellenausschreibung nicht fehlerbehaftet. Worin genau für ein Erreichen der nächsthöheren Stufe Aufgaben von hoher betriebswirtschaftlicher Relevanz, die ein ständiges Überprüfen der eigenen Entscheidung und Handlungen erfordern, liegen sollen, erschließt sich nicht. Vor dem Hintergrund, dass eine hohe Aufgabenkomplexität im Tarifvertrag beispielhaft bei der Bilanzbuchhaltung angenommen wird, müsste die Komplexität der zu überprüfenden Aufgaben der Betriebsratsassistenz eine ähnliche Komplexität wie die Bilanzbuchhaltung aufweisen. Dies ist bei der bloßen Organisation des Betriebsratsbüros nach vorgegebenen Zielstellungen und der Überwachung von Fristen beinhaltet jedoch nicht der Fall. Auch eine hohe betriebswirtschaftliche Relevanz lässt sich nicht ersehen.

(4) Zu Recht hat die Beteiligte zu 1) zuletzt den Handlungsspielraum der Betriebsratsassistenz mit dem mittleren Wert von vier Punkten angesetzt. Ausweislich des Haustarifvertrages ist diese Bewertung gerechtfertigt, wenn die Arbeitsaufgabe weitestgehend in Rahmen festgelegter Prozesse ausgeführt wird. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) lässt der Umstand, dass die Assistenz des Betriebsrats etwa bei Buchungen Kosten auslöst und Aufgaben wie die Fristenüberwachung und organisatorische Tätigkeiten wie das Buchen von Bildungsveranstaltungen umfasst, nicht auf einen großen Handlungsspielraum schließen. Denn sämtliche Aufgaben der Betriebsratsassistenz erfolgen auf Weisung des Betriebsrats bzw. nach den Vorgaben des Betriebsrates. Nur der Betriebsrat entscheidet, welche Bildungsveranstaltungen gebucht werden und löst durch sein Handeln Fristen aus. Er setzt den Rahmen für die organisatorische Tätigkeit der Assistenz. Die Assistenz des Betriebsrats führt die Beschlüsse des Betriebsrats nur aus und überwacht die Fristen. Dass ein gewisser Handlungsspielraum verbleibt, wird durch die Ansiedlung im mittleren Bereich ausreichend berücksichtigt. Ein eigener Entscheidungsspielraum der Betriebsratsassistenz bei der Beschaffung von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen von erheblichem materiellen Umfang – was nach dem Verständnis des Tarifvertrags Voraussetzung für einen „hohen“ Handlungsspielraum wäre - ist nicht erkennbar.

c)  Letztlich ohne Erfolg führt der Beteiligte zu 2) die Stellenausschreibung einer Assistenz der Geschäftsleitung vom 12.01.2023 (Bl. 176 der Akte) zur Begründung einer höheren Bewertung auch der Betriebsratsassistenz an.

aa) Zwar ist dem Beteiligten zu 2) zuzugeben, dass ausweislich der Stellenausschreibung für die Assistenz der Geschäftsleitung bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G möglich sein soll. Gleichwohl kann sich der Beteiligte zu 2) auf diese Stellenausschreibung zur Begründung einer höheren Bewertung auch der Assistenz des Betriebsrats nicht berufen. Unabhängig von der rechtlichen Relevanz eines solchen Arguments bestehen nach Auffassung der Kammer zwischen beiden Aufgaben nennenswerte Unterschiede, die einer Vergleichbarkeit der Wertigkeit entgegenstehen. Die Stelle der Assistenz der Geschäftsleitung ist in Hinblick auf Aufgaben, Anforderungen und Befugnisse unter Berücksichtigung der eingruppierungsrelevanten Punkte laut Haustarifvertrag höher einzustufen als die Assistenz des Betriebsrats.

bb) Beide Stellen sind zwar auf eine Assistenz ausgerichtet. Während die Assistenz des Betriebsrats jedoch ausschließlich die Organisation des Betriebsratsbüros nach entsprechenden Vorgaben des Betriebsrats beinhaltet, lässt die Aufgabenbeschreibung der Assistenz der Geschäftsleitung gestalterische Tätigkeiten erkennen. Dies betrifft nicht nur die Projektorganisation, die Organisation und Betreuung von Dienstreisen und Messen sowie das Eventmanagement, sondern etwa auch die Planung und Organisation von Tagungen und Konferenzen. Auch die Rechnungsprüfung ist Teil der Aufgabe einer Assistenz der Geschäftsleitung. Solche Aufgaben finden sich im Stellenprofil der Assistenz des Betriebsrats nicht.

Von weiterer Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer, dass der Assistenz der Geschäftsleitung die personelle Führung des Sekretariats obliegt. Personalleitungsaufgaben fallen bei der Assistenz des Betriebsrats nicht an.

Ferner führt die Assistenz der Geschäftsleitung Verhandlungen mit außerhalb des Unternehmens liegenden Stellen und plant Tagungen und Konferenzen. Diese Tätigkeit umfasst größere Gestaltungsspielräume und Entscheidungsspielräume als das bloße Buchen von Bildungsveranstaltungen und Fahrzeugen. Ein „Verhandeln" ist auch von einer größeren Aufgabenkomplexität geprägt als das bloße „Führen“ von Gesprächen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach der Stellenausschreibung für die Assistenz der Geschäftsleitung nicht nur eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung erforderlich ist, sondern auch Berufserfahrung. Dieses Erfordernis einer bereits vorhandenen Berufserfahrung ist der Stellenausschreibung für die Betriebsratsassistenz nicht zu entnehmen.

cc) Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der beiden Stellen kann dahinstehen, in welche Gehaltsgruppe die Assistenz der Geschäftsleitung tatsächlich einzugruppieren wäre. Dem Beteiligten zu 2) bleibt es unbenommen, die richtige Eingruppierung einer Assistenz der Geschäftsleitung im Rahmen eines diesbezüglich geführten Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG zu überprüfen.

dd) Mit dem erst nach dem Anhörungstermin zur Akte gereichten Schriftsatz vom 08.08.2023 vermochte der Beteiligte zu 2) eine Vergleichbarkeit der beiden Stellen nicht zu begründen.

Seine Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bereits zuvor Vorgebrachten. Der Beteiligte zu 2) führt erneut an, die Aufgaben seien identisch. Dies ist jedoch – wie oben ausgeführt – mitnichten der Fall.

Darauf, dass beide Stellen eine kaufmännische Ausbildung erfordern, kann sich der Beteiligte zu 2) zum Beleg eines identischen Anforderungsprofils ebenfalls nicht berufen. Denn wie bereits ausgeführt, erfordert die Assistenz der Geschäftsleitung nach dem Stellenprofil zusätzlich eine vorhandene Berufserfahrung, was dem Stellenprofil der Assistenz des Betriebsrats nicht zu entnehmen ist. Dass auch die Assistenz des Betriebsrats Statistiken zu erstellen hat, reicht alleine nicht aus, um eine eingruppierungsrelevante Vergleichbarkeit beider Stellen zu belegen. Es bleibt dabei, dass sich bei einer Gegenüberstellung der beiden Stellenausschreibungen gerade keine Vergleichbarkeit zeigt.

4. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht.

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