BAG: Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung
BAG , Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 127/09 (Vorinstanz: LAG München vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 141/07; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 32 BV 23/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Gegenstand eines die Ein- oder Umgruppierung betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahrens ist die Mitbeurteilung des Betriebsrats auf der Grundlage einer konkreten Bekundung der Rechtsansicht des Arbeitgebers zur richtigen Einreihung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsordnung. Der Arbeitgeber muss an einer einmal bekundeten Einschätzung nicht festhalten. Er kann die Prüfung nochmals vornehmen und zu einer anderen oder auch der gleichen Ein- oder Umgruppierungsbeurteilung kommen. Hierbei ist der Betriebsrat - erneut - zu beteiligen. 2. Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sowie für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. 3. Der Arbeitgeber kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren durch Schriftsatz oder diesem beigefügte Anlagen die fehlenden Informationen nachholen. Der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beginnt in solch einem Fall erst dann, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsrat - nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigten - eingeht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 99;
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