BAG: Zustimmung bei betriebsübergreifender Versetzung
BAG , Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 41/09 (Vorinstanz: LAG Saarland vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 7/08; ) (Vorinstanz: ArbG Saarbrücken vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 65 BV 9/05; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist. Orientierungssätze: 1. Eine betriebsübergreifende Versetzung bedarf nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in der Regel der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Das Beteiligungsrecht soll es dem Betriebsrat ermöglichen, der beabsichtigten Versetzung seine Zustimmung bei Vorliegen von Verweigerungsgründen iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG zu versagen und den Arbeitgeber gerichtlich anzuhalten, den Arbeitnehmer ohne Änderung seines bisherigen Arbeitsbereichs im Betrieb weiterzubeschäftigen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs setzt daher den Fortbestand der Einheit voraus, für die der Betriebsrat errichtet ist. 2. Es bleibt unentschieden, ob eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorliegt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist. Bei einer solchen Maßnahme ist der Betriebsrat der stillgelegten Einheit nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, weil dessen Mitwirkung weder zur Wahrung von Belegschaftsinteressen noch zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer geboten ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 21b; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 21b;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||