BAG: Zustimmung bei Ausbildung für neue Aufgabe
BAG , Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 31/09 (Vorinstanz: LAG Bremen vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 31/08; ) (Vorinstanz: ArbG Bremen-Bremerhaven vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 11 Ca 11047/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Bindet der Arbeitgeber sich bei der Ausübung seines Weisungsrechts dahingehend, den Arbeitnehmer bei Vorliegen der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen in bestimmter Weise einzusetzen, ist er nicht gehindert, von dem Einsatz abzusehen, falls der Betriebsrat formal wirksam seine erforderliche Zustimmung zu einer damit verbundenen Versetzung verweigert. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99; GewO § 106;
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