BAG: Zur Nachwirkung von Betriebsvereinbarung über finanzielle Leistungen
BAG , Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 20/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 13 TaBV 1961/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 07.08.2008 - Aktenzeichen 26 BV 6095/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Eine Betriebsvereinbarung, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers ist, über deren Einführung und Leistungszweck dieser ohne Beteiligung des Betriebsrats entscheiden kann, wirkt solange gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, bis der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt, dass er für den bisherigen Leistungszweck keine Mittel mehr zur Verfügung stellt. Orientierungssätze: 1. Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbringt, sind regelmäßig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für den Verteilungs- und Leistungsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. 2. Beabsichtigt ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer solchen teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einzustellen, tritt keine Nachwirkung ein. Die Einstellung unterliegt auch dann nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Wegfall der zuvor gewährten Leistung einen kollektiven Tatbestand betrifft, weil hinsichtlich der Vergütung die Verteilungsgerechtigkeit unter den Arbeitnehmern betroffen ist. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Arbeitgebers zur Fortführung der bisherigen Leistung fehlt es an einem Vergütungsvolumen, das Gegenstand einer verteilenden Entscheidung sein könnte. 3. Da die Nachwirkung einer solchen teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung ausschließlich von dem Willen des Arbeitgebers abhängt, die dort geregelte Leistung auch zukünftig zu erbringen, ist es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten, dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat oder den begünstigten Arbeitnehmern festlegt, die zusätzliche Leistung zukünftig einzustellen. Bis zu dem Zugang einer entsprechenden Erklärung wirkt der Inhalt einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung weiter. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbRB 2011, 73-74
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||