BAG: Zulässige häufig wiederholte Befristungen wegen Vertretung
BAG , Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 34/08 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 622/07; ) (Vorinstanz: ArbG Emden - 2 Ca 420/06 - 29.3.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis 2. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. 3. Für die Annahme einer Daueraushilfe reicht es nicht aus, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags zu erwarten ist, dass über das vorgesehene Ende der Vertragslaufzeit hinaus ein neuer, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglichender Vertretungsbedarf vorhanden sein wird. Es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er bei einem weiteren, nach Ablauf der ersten Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in sonstiger Weise behilft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; Redaktionelle Normenkette: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BB 2009, 2372 DB 2009, 2272 NJW 2009, 3180
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