LAG Hessen: Wirksame außerordentliche Kündigung wegen vertragswidriger Privatnutzung eines Diensthandys
LAG Frankfurt/Main , Urteil vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 153/11 (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 3 Ca 2530/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Diensthandy (auch) im Februar 2010 zum Führen privater Telefonate im Ausland verwendet und hierbei Kosten in Höhe von (bereinigt) mindestens 564,85 EUR verursacht hat, rechtfertigt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände eine außerordentliche Kündigung. 2. Haben über einen Zeitraum von 22 oder 23 Monaten mehr als 50 Beschäftigte unabhängig voneinander in unterschiedlicher Art und Weise, zu unterschiedlichen Zeiten, in unterschiedlicher Dauer und Intensität und mit unterschiedlicher Kostenverursachung das ihnen jeweils zur Verfügung gestellte Diensthandy vertragswidrig privat genutzt, und haben sich die Beschäftigten im Rahmen ihrer Anhörung auch unterschiedlich eingelassen, liegt allein deshalb noch kein gleichgelagerter Kündigungssachverhalt vor, so dass im Einzelfall die Interessenabwägung für die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblich ist und nicht die Frage, ob die Arbeitgeberin in der Lage ist, sachliche Gründe für unterschiedliche Verhaltensweisen gegenüber anderen Beschäftigten vorzutragen und/oder ob diese vorgebrachten Gründe überzeugen. 3. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, wie es sich im Betrieb auswirken kann, wenn die Arbeitgeberin die vertragswidrige Verwendung der zur Verfügung gestellten Diensthandys zur privaten Internetznutzung ohne größere Sanktion zulässt; im berechtigten Interesse der Arbeitgeberin liegt es auch, einer Nachahmungsgefahr entgegenzuwirken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 626; Redaktionelle Normenkette: BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 91 Abs. 5; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
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