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Arbeitsrecht
03.06.2015
Arbeitsrecht
Sächsisches LAG: Wirksame Befristung bei Zuvor-Arbeitsverhältnis

Sächsisches LAG, 24.3.2015 – 1 Sa 639/14

Sachverhalt

Der Kläger macht mit seiner Befristungskontrollklage die Unwirksamkeit der Befristung

des Arbeitsvertrages der Parteien geltend.

Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. Februar 2012 (Anlage K 3, Bl. 10 ff. d. A.)

war der Kläger vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als

"Operator" für ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.186,00 € beschäftigt. Der Kläger war bereits als "Operator" bei der … GmbH & Co. OHG aufgrund des Einstellungsvertrages vom 22. August 2000 (Anlage K 1, Bl. 5 und 6. d. A.), befristet vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 beschäftigt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Befristung zum 31. März 2014 sei unwirksam, denn die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG läge nicht vor. Zwischen der Beklagten und der … GmbH & Co. OHG bestehe aufgrund einer formwechselnden Umwandlung Identität, so dass es sich hier um dieselben Arbeitgeber handele. Die Befristung sei unwirksam, denn mit demselben Arbeitgeber habe bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis, nämlich vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002, bestanden. Dieses Zuvor-Arbeitsverhältnis des Klägers mache die Befristung unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach länger als drei Jahre zurückliegende Arbeitsverhältnisse keine Zuvor-Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG darstellten – sei verfassungswidrig. Eine derartige Auslegung erfolge contra legem und verletze damit den verfassungsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Gesetzesbindung.

Der Kläger hat mit der am 8. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.03.2014 beendet worden ist, sondern über den 31.03.2014 hinaus zu unveränderten vertraglichen Bedingungen fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2014 hinaus als Operator bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG seien zutreffend.

Die ausführliche und überzeugende Begründung lasse einen Verfassungsverstoß nicht zu. Deshalb sei die Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG wirksam.

Im Übrigen handele es sich nicht um dieselben Arbeitgeber. Das Zuvor-Arbeitsverhältnis habe mit einem anderen Arbeitgeber bestanden.

Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 6. November 2014 – 4 Ca 1075/14 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 3. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2014 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz, der am 3. Februar 2015 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.

Der Kläger trägt unter Vertiefung seiner Rechtsausführungen vor, das Arbeitsgericht habe den § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungswidrig ausgelegt. Es habe wie das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht beachtet und damit eine nicht mehr zulässige Auslegung vorgenommen.

Aufgrund des Arbeitsverhältnisses, welches zuvor bestanden habe, sei eine sachgrundlose Befristung unwirksam.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.11.2014 – 4 Ca 1075/14 – wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.03.2014 beendet worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2014 hinaus als Operator bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Ergänzend trägt sie vor, dass sie sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den beiden Urteilen aus 1 Sa 639/14 dem Jahre 2011 verlassen habe, so dass sie jedenfalls Vertrauensschutz genieße, so dass auch aus diesem Grunde die Berufung des Klägers zurückzuweisen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG verwiesen.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der wirksamen Befristung zum 31. März 2014 beendet worden.

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c) ArbGG an sich statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2012 ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete deshalb mit Ablauf des 31. März 2014.

I.

1. Die streitgegenständliche Befristung gilt nicht bereits nach dem § 17 Satz 1 TzBfG in Verbindung mit § 7 Satz 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages die streitgegenständliche Befristungskontrollklage erhoben.

2. Die streitgegenständliche Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 TzBfG wirksam.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Parteien haben ein vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014, somit ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Dieses ist ohne Sachgrund wirksam.

b) § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Befristung nach Satz 1 nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

aa) Das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der … GmbH & Co. OHG vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 ist kein Arbeitsverhältnis, welches die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hindert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (so BAG, 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 – BAGE 137, 275; BAG, 21. September 2011 – 7 AZR 375/10 – BAGE 139, 213 jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestehe darin, zu verhindern, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zu "Befristungsketten" missbraucht werde. Zur Verwirklichung dieses Zwecks bedürfe es keines lebenslangen Anschlussverbots. Ein solches wäre vielmehr nach dem Normzweck über schießend. Eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende "verfassungsorientierte Auslegung" gebiete ein zeitlich eingeschränktes Verständnis des Verbots der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein uneingeschränktes Anschlussverbot berge strukturell die Gefahr, als arbeitsrechtliches Einstellungshindernis die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers unverhältnismäßig zu begrenzen. Dementsprechend sei eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung vorzunehmen, dem auch eine Wortlautauslegung nicht entgegenstehe.

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere unter Bezugnahme auf die sorgfältige und umfassende Begründung (BAG 6. April 2011 a. a. O. Rn. 20 ff.). Die dagegen erhobene Kritik (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. September 2013 – 6 Sa 28/13 – ZIP 2013, 2481; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2014 – 7 Sa 64/13 – AE 2014, 233) ist nicht begründet (so richtig Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 24. Januar 2014 – 1 Sa 94/13 –

AuA 2014, 6370). Ebenso wenig ist eine Vorlage gemäß Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht

veranlasst (so aber Arbeitsgericht Braunschweig 3. April 2014 – 5 Ca 463/13 – LAGE § 14 TzBfG Nr. 83). Die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wie sie vom Bundesarbeitsgericht erfolgt, ist eine verfassungskonforme Auslegung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hindert das befristete Arbeitsverhältnis vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 die streitgegenständliche sachgrundlose Befristung vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 nicht, denn das Ende der vorangegangenen Befristung liegt mehr als drei Jahre zurück.

c) Unabhängig davon führt § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG deshalb nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung, weil das Zuvor-Arbeitsverhältnis nicht "mit demselben Arbeitgeber" bestanden hat.

aa) "Arbeitgeber" im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber.

Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 19. März 2014 – 7 AZR 527/12 – DB 2014, 1322). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber, der im Wege der Verschmelzung

seine Rechtsfähigkeit verloren hat, nicht derselbe Arbeitgeber wie der Rechtsnachfolger ist (BAG 10. November 2004 – 7 AZR 101/04 – BAGE 112, 317).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich nicht um dieselben Arbeitgeber. Arbeitgeber und Vertragspartner des befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2002 war nicht die Beklagte, sondern die … GmbH & Co. OHG. Die Beklagte und die … GmbH & Co. OHG sind nicht dieselben Arbeitgeber.

II.

Weil der Feststellungsantrag unbegründet ist, ist über den für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr zu entscheiden.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der unterlegene Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Veranlassung für die Zulassung der Revision bestand nicht.

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