BAG: Widerruf zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens
BAG , Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 113/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1462/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 54 Ca 2912/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Das Revisionsgericht hat das tatsächliche Vorbringen einer Partei in erster Linie dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen. Die Beweiskraft des Tatbestands und seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen jedoch, wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen. 2. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist für den Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ArbGG § 73; BetrVG § 77; BGB § 242; BGB § 251; BGB § 275; BGB § 280; BGB § 283; BGB § 305 ff.; BGB § 315; EStG § 6; GewO § 106; ZPO § 293; ZPO § 314; ZPO § 551; ZPO § 557; ZPO § 559; ZPO § 561; ZPO § 563; Redaktionelle Normenkette: ArbGG § 73; BetrVG § 77; BGB § 242; BGB § 251; BGB § 275; BGB § 280; BGB § 283; BGB § 305; BGB § 315; EStG § 6; GewO § 106; ZPO § 293; ZPO § 314; ZPO § 551; ZPO § 557; ZPO § 559; ZPO § 561; ZPO § 563;
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