LAG Nürnberg: Weiterbildungsvertrag – mündliche Abrede über Gesamtkosten
LAG NÜRNBERG, Urteil vom 20.8.2014 – 4 Sa 96/14
Leitsatz:
In Ergänzung eines schriftlichen Weiterbildungsvertrages können die Vertragspartner hinsichtlich der kalkulierten oder gedeckelten Gesamtkosten der Weiterbildung eine wirksame mündliche Abrede treffen. Damit wird dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.
Rechtsvorschriften: §§ 307 BGB; 10a AVR-Caritas
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Der am 15.09.1983 geborene Beklagte war bei der Klägerin ab dem 15.11.2004 auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.11.2004 als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt (Kopie Bl. 5, 6 d.A.). In § 2 des Vertrages wird auf die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes“ (künftig: AVR-Caritas) verwiesen.
Am 24.06.2008 trafen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Weiterbildung des Beklagten zum OP-Pfleger in der Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 (Kopie Bl. 7 d.A.) und verwiesen hinsichtlich der Kostentragung auf die Regelung in § 10 a AVR-Caritas „Fort- und Weiterbildung“. Danach hatte die Klägerin während der Freistellung für die notwendige Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge fortzuzahlen und die Kosten der Weiterbildung zu tragen. Der Mitarbeiter seinerseits hat der Arbeitgeberin diese Aufwendungen zu ersetzen, sollte das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde enden. Hierbei sollten für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Weiterbildung 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen werden.
Der Beklagte schloss nach 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht die Weiterbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst zum 31.03.2011 erfolgreich ab. Im Hinblick auf die erfolgte Weiterbildung wurde die Vergütung des Beklagten ab dem 01.01.2013 um ca. EUR 200,- brutto angehoben (vgl. Bl. 10 d.A.).
Mit Schreiben vom 09.11.2012 (Kopie Bl. 15 d.A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2013 und schied im Rahmen einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages bei der Klägerin vorzeitig zum 31.01.2013 aus.
Auf der Basis der Berechnung vom 18.02.2013 (Kopie Bl. 14 d.A.) begehrte die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2013 (Kopie Bl. 17 d.A.) die Erstattung von Weiterbildungskosten in Höhe von EUR 6.180,29.
Mit ihrer am 08.07.2013 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage vom 01.07.2013 verfolgt die Klägerin den Erstattungsanspruch gerichtlich weiter.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 16.01.2014 die Klage abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, eine Erstattung der Weiterbildungskosten sei von dem Beklagten nicht geschuldet, da in der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 die zu erstattenden Weiterbildungskosten nicht beziffert worden seien und somit die Klausel einer Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht standhalte.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.02.2014 zugestellte Urteil hat diese mit dem am 18.02.2014 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 14.02.2014 Berufung eingelegt und sie mit Telefax vom 02.04.2014 begründet.
Die Klägerin meint, die Weiterbildungsvereinbarung der Parteien könne keiner uneingeschränkten AGB-Kontrolle unterworfen werden, denn sie enthalte hinsichtlich der Rückzahlungsvereinbarung eine wortgleiche Wiederholung der entsprechenden Regelung in § 10 a AVR-Caritas. Bei Vorliegen von kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien aufgrund der Entstehung durch den „dritten Weg“ seien Besonderheiten zu beachten und die entsprechenden Klauseln könnten keiner umfassenden Inhaltskontrolle, sondern lediglich einer Rechtskontrolle unterworfen werden. Insoweit könne die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit individualvertraglicher Rückzahlungsklauseln nicht uneingeschränkt übernommen werden. Im Rahmen des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB seien auch die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts ausreichend zu berücksichtigen. Insoweit könne die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 – nicht auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 10 a Abs. 2 AVR-Caritas übertragen werden.
Zudem seien dem Beklagten bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung von ihrem Mitarbeiter S… die Kosten der Fortbildung hinreichend konkret mitgeteilt worden. Auch wenn von ihm – wie in dem erstinstanzlichen Verfahren dargestellt - keine genauen Beträge genannt worden sei, hätte vom Erstgericht dennoch der von ihr angebotene Zeuge S… einvernommen werden müssen.
Im Hinblick auf die wortgenaue Wiedergabe des § 10 a AVR-Caritas habe sie auf die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vertrauen dürfen. Dies im Hinblick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gültigkeit des § 10 a AVR-Caritas.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16.01.2014, Az: 15 Ca 4247/13, ist abzuändern und der Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.180,29 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:
Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.01.2014 (Az.: 15 Ca 4247/13) eingelegte Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Zur Begründung trägt er vor, bei der Vereinbarung vom 24.06.2008 handele es sich um keine echte Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, sondern eine von der Klägerin vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des BAG vom 21.08.2012 gelte auch für eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen des § 10 a AVR-Caritas. Auch hier sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gefordert, dass die gegebenenfalls zu erstattenden Kosten in der Rückzahlungsklausel zumindest nach Art und Berechnungsgrundlage angegeben werden. Dies gelte auch im Lichte des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen. Ohne eine weitere Konkretisierung der Fortbildungskosten verstoße § 10 a AVR-Caritas gegen das Transparenzgebot. Von dem Mitarbeiter S… sei er in dem Gespräch bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung lediglich auf Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 6.000,- hingewiesen worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Aus den Gründen
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist sachlich nur zum Teil begründet.
Der Beklagte ist aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 i.V.m. § 10 a Abs. 2 AVR-Caritas nur verpflichtet, dieser von ihr getragene Weiterbildungskosten in Höhe von EUR 2.333,33 zuzüglich von Zinsen zu erstatten. Nur insofern hält diese Vereinbarung – bestehend aus dem schriftlich fixierten Vertragstext vom 24.06.2008 (Kopie Bl. 7 d.A.) und den ergänzenden mündlichen Abreden der Parteien - einer im Interesse des Arbeitnehmers stattfindenden Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Stand.
Nach den ergänzenden mündlichen Abreden der Parteien wurden der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 damals kalkulierte bzw. gedeckelte Gesamtkosten von
EUR 6.000,- zugrunde gelegt.
1. Die Parteien haben in Ergänzung ihrer bisher geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen am 24.06.2008 eine Zusatzvereinbarung über die Weiterbildung des Klägers zum OP-Pfleger an der Akademie für Gesundheits- und Pflegeberufe in E… im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2011 getroffen. Nach dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung (7 d.A.) erfolgt die Weiterbildungsmaßnahme nach den Regelungen des § 10 a AVR-Caritas, dessen Wortlaut in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen worden ist, insbesondere auch die dort geregelte Erstattungspflicht des Arbeitnehmers. Die Aufnahme einer Erstattungspflicht in die Weiterbildungsvereinbarung der Parteien begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Weiterbildungsmaßnahme diente nämlich nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Vertragsparteien der Erweiterung der Einsatzfähigkeit des Beklagten und hat ausweislich der Vergütungsmitteilung vom 17.01.2013 (Kopie Bl. 10 d.A.) seine Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe Kr 8a der Anlage 31 AVR in die Vergütungsgruppe Kr 9a Anlage 31 AVR erlaubt. Sie hat damit generell die Arbeitsmarktchancen des Klägers und die Wertigkeit seines Tätigkeitsspektrums erhöht (vgl. BAG vom 14.01.2009 – 3 AZR 900/07 – NZA 2009, 666; EK-Preis, 14. Aufl., § 611 BGB, Rz 436; jeweils m.w.N.). Dass es sich bei den AVR-Caritas um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen der dem Caritasverband angeschlossenen Arbeitgeber handelt und diese als allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB unterworfen sind, hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, 872; vom 22.07.2010 – 6 AZR 847/07 – NZA 2011, 634). In der Entscheidung vom 17.11.2005 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit ausführlicher Begründung zur rechtlichen Zulässigkeit der Rückzahlungsregelungen in § 10 a Abs. 2 AVR-Caritas geklärt und in Bezug auf eine durchgeführte Inhalts- und Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB die einzelnen Bestimmungen für rechtlich zulässig, klar und verständlich sowie ihrem Wortlaut nach eindeutig qualifiziert. Auf diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts nehmen beide Parteien Bezug,
weshalb sie hier nicht nochmals im Detail wiedergegeben werden müssen. Durch die Bezugnahme auf § 10a AVR-Caritas haben die Parteien lediglich klargestellt, dass der Beklagte für die notwendige Fort- und Weiterbildungszeit unter Fortzahlung seiner bisherigen Dienstbezüge freigestellt werden muss und die Klägerin die Kosten der Weiterbildung trägt, mit Ausnahme von Fahrt- und Verpflegungskosten. Des Weiteren hat sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Weiterbildung die von ihr übernommenen Weiterbildungskosten zu erstatten; wobei ein Nachlass in Höhe von 1/36 pro Monat der Weiterbeschäftigung nach Ende der Weiterbildung zu erfolgen hat. Die Art der Weiterbildung, deren organisatorische und zeitliche Durchführung, der Umfang der Arbeitsfreistellung sowie die Höhe der anfallenden (externen) Weiterbildungskosten regelt § 10a AVR-Caritas selbst nicht. Insoweit bedarf es zusätzlicher, auf den Einzelfall zugeschnittener ergänzender Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien (= konkrete Fortbildungsvereinbarung).
2. Enthält eine von den Arbeitsvertragsparteien getroffene konkrete Fortbildungsvereinbarung - wie im vorliegenden Fall - eine generell abstrakte Rückzahlungsklausel, handelt es sich hinsichtlich der Regelung zur Erstattung der Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden insgesamt um vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen, die nach ihrer Intention mehrfach zur Anwendung gelangen sollen, und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhalts- und Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen sind. a) Das Erstgericht hat hierbei zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 21.08.2012 (3 AZR 698/10 – NZA 2012, 1428) und vom 06.08.2013 (9 AZR 442/12 – NZA 2013, 1361) abgestellt, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden müssen, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners der Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Hinsichtlich der Erstattung von Fortbildungskosten ist dem Transparenzgebot nur dann genügt, wenn die gegebenenfalls vom Arbeitnehmer zu erstattenden Kosten dem Grund und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben werden. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Ge-samtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibt für den Vertragspartner unklar, in wel-cher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume (so das BAG aaO). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält die Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 im Rahmen der getroffenen mündlichen Abreden der Verhandlungsführer nur eine wirksame Rückzahlungsabrede im Umfang von Gesamtkosten in Höhe von EUR 6.000,-. Dieser Betrag reduziert sich aufgrund der zunächst erfolgten Weiterarbeit nach Ende der Weiterbildung auf EUR 2.333,33 (= 14/36). In Absatz 1 der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 haben die Parteien die Art der Weiterbildung und den Träger der Weiterbildungsmaßnahme konkretisiert und auch den zeitlichen Rahmen der Maßnahme festgelegt. Durch die Bezugnahme auf die Regelung in § 10a Abs. 1 AVR-Caritas erfolgte eine generelle Festlegung der Erstattung der Dienstbezüge für die erforderliche Freistellung zur Weiterbildung sowie der Tragung (externer) Teilnahme- bzw. Unterrichtsgebühren. Fahrt- und Verpflegungskosten waren dagegen von der Arbeitgeberin nicht zu tragen und konnten deshalb auch nicht der Erstattungspflicht des Arbeitnehmers unterfallen. In dem Vertragstext werden jedoch keine Lehrgangsgebühren o.ä. angegeben und auch nicht der ungefähre Umfang der erforderlichen Freistellung. Da eine Fortbildungsvereinbarung nicht zwingend der Schriftform bedarf (vgl. EK-Preis, aaO), sondern auch mündlich getroffen werden kann, konnten die Parteien der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 in Ergänzung der schriftlich fixierten Vertragsinhalte hinsichtlich der Weiterbildungskosten wirksame zusätzliche mündliche Abreden treffen. Diesbezüglich ist die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, im Rahmen des geführten Gespräches seien dem Beklagten von ihrem Mitarbeiter S… die Höhe der anfallenden Lehrgangsgebühren und der zeitliche Umfang der erforderlichen Freistellung mitgeteilt worden. Dies hat die Klägerin nochmals in der Berufungsverhandlung vom 20.08.2014 ausdrücklich zugestanden. Diese Kostenparameter sind somit nicht in die Weiterbildungsvereinbarung der Parteien eingeflossen und konnten deshalb auch nicht zur Berechnung und Begrenzung der Erstattungspflicht des Klägers herangezogen werden. Insoweit erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit von der Klägerin Unterrichtskosten in Höhe von EUR 3.500,- und eine zu erstattende Vergütung in Höhe von EUR 12.392,17 begehrt werden. Allerdings sind bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung die eventuell anfallenden Gesamtkosten Gegenstand der mündlichen Unterredung des Beklagten mit dem Pflegedienstleiter S… gewesen und hat letzterer – nach den eigenen Angaben des Beklagten – die in etwa anfallenden Weiterbildungskosten mit insgesamt EUR 6.000,- beziffert. Insoweit muss der Pflegedienstleiter S… bei der Ermittlung dieses Wertes von wesentlich geringeren Unterrichtskosten und einem geringeren Freistellungszeitraum ausgegangen sein. Denkbar ist indes auch, dass der Arbeitgeber im Interesse einer Förderung der Weiterbildungsneigung beim Arbeitnehmer eine Deckelung eventuell höher zu kalkulierender Weiterbildungskosten vornimmt, und damit das wirtschaftliche Risiko für den Arbeitnehmer begrenzt. Welche der Fallkonstellationen hier vorgelegen haben mag, kann dahingestellt bleiben. Durch die vom Beklagten behauptete mündliche Absprache, sollten die von dem Vertreter der Klägerin mit ca. EUR 6.000,- angegebenen Gesamtkosten der Weiterbildung, das wirtschaftliche Risiko begrenzen, das auf den Beklagten bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 zukommen konnte. Die bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung vorgenommene Bezifferung der Gesamtkosten genügt dem Gebot, bei Begründung einer Rückzahlungsvereinbarung die ungefähre Höhe des Kostenrisikos anzugeben. Damit wurde von der Klägerin im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für die erforderliche Transparenz gesorgt. Enthält eine – auch mündlich getroffene – Weiterbildungsvereinbarung zu niedrige Angaben zur Höhe der anfallenden Kosten oder einen etwaigen Deckelungsbetrag, beschränkt sich der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers auf diese vertraglich festgelegten Größen.
3. Auf den Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 2.333,33 fallen ab Rechtshängigkeit der Klage Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien entsprechend ihrem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Im Hinblick auf die nur teilweise schriftliche Fixierung von Vertragsabreden bei Abschluss einer Weiterbildungsvereinbarung und der diesbezüglichen Erfüllung des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wird der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beigemessen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG; dies insbesondere im Anwendungsbereich des § 10a AVR-Caritas.