BAG: Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis
BAG, Beschluss vom 15.12.2011 Aktenzeichen 7 ABR 40/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 12 TaBV 23/10; ) (Vorinstanz: ArbG Essen vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 2 BV 67/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen iSv. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, das früher als drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt wird, ist unwirksam. 2. Die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG ist nicht entsprechend auf Weiterbeschäftigungsverlangen von Auszubildendenvertretern anzuwenden. § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nicht planwidrig lückenhaft. Die Interessenlage der von § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG geregelten unterschiedlichen Fälle ist auch nicht dieselbe. 3. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss ein Auszubildender schriftlich verlangen, weiterbeschäftigt zu werden. Die Vorschrift verlangt Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Sie lässt Textform iSv. § 126b BGB nicht genügen. Eine E-Mail wird dem Schriftformerfordernis daher nicht gerecht, sofern sie nicht der elektronischen Form des § 126a BGB genügt. Es kann dem Arbeitgeber jedoch im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf den Schriftformverstoß des Weiterbeschäftigungsverlangens zu berufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 78a Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78a Abs. 3; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 78 S. 2; BBiG (a.F.) § 5 Abs. 1 S. 2; BBiG § 12 Abs. 1 S. 2; BBiG § 21 Abs. 1 S. 1; BBiG § 21 Abs. 2; BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126a; BGB § 126b; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1;
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